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Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

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Contents: 72 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 160 3
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 Nr. 160 5
  13. § 13
  14. § 14 Kreditübertragung
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 Beteiligung
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34 Nr. 160 11
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58 Nr. 160 17
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72

72 provisions

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt für die Gemeinden a. die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, b. die Ausgaben und deren Bewilligung und c. die Rechnungslegung. 1.2 Geltungsbereich

§ 2

1 Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden. Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. 1 vgl. Geschäft B 14-2015 unter www.kantonsrat.lu.ch * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 173 2 Nr. 160 2 Für Anstalten, Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten. 3 Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält. 4 Für den Finanzhaushalt der christkatholischen Kirchgemeinde gelten sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 20132. 1.3 Grundsätze

§ 3

1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. 2 Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen der Gemeinde haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip). 2 Steuerung 2.1 Finanzpolitische Steuerung

§ 4

Ziel 1 Das Ziel der finanzpolitischen Steuerung ist die Begrenzung der Verschuldung und der Schutz des Eigenkapitals. 2 Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2 SRL Nr. 170

§ 5 Nr. 160 3

Haushaltgleichgewicht 1 Das Budget der Erfolgsrechnung ist so zu gestalten, dass sich im Durchschnitt mehrerer Jahre mindestens ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben. Aufwandüberschüsse über mehrere Jahre dürfen nur budgetiert werden, wenn ein angemessenes Eigenkapital bestehen bleibt. Besteht ein Bilanzfehlbetrag, darf das nachfolgende Jahr ein negatives Budget ausweisen, wenn das Ergebnis der Erfolgsrechnungen im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv ausfällt. Vorbehalten bleibt § 68 Absätze 5 und 6. 2 Das Budget der Investitionsrechnung ist so festzusetzen, dass sich aus den Folgekosten der Investition, deren Verzinsung und deren Abschreibung für die Erfolgsrechnung eine tragbare Belastung ergibt.

§ 6

Rechnungsüberschüsse 1 Aufwandüberschüsse sind dem Eigenkapital zu belasten. Ist kein solches vorhanden, sind sie im Eigenkapital als Minusposition zu passivieren. 2 Ertragsüberschüsse sind zur Abtragung der Minusposition im Eigenkapital zu verwenden. Ist keine solche vorhanden, ist Eigenkapital zu bilden. 3 Soweit die Bilanz ein negatives Jahresergebnis ausweist, das nicht mit den kumulierten Ergebnissen der Vorjahre verrechnet werden kann, ist dieses linear innert sechs Jahren abzutragen.

§ 7

Finanzkennzahlen 1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die für die Gemeinden massgeblichen Finanzkennzahlen fest. 2 Er legt für alle Finanzkennzahlen Bandbreiten fest, innerhalb deren eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts sicherzustellen ist. 2.2 Aufgaben- und Finanzplan

§ 8

Allgemeines 1 Der Gemeinderat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament vor. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Gemeindestrategie gemäss § 17a des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20043 und dem Legislaturprogramm gemäss § 17b des Gemeindegesetzes. 3 SRL Nr. 150 4 Nr. 160

§ 9

Inhalt 1 Der Gemeinderat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Aufgabenbereiche. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Budgetjahr und in mindestens drei weiteren Planjahren auf. 3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere a. die Lagebeurteilung, b. die Planung der Aufgaben und Finanzen, c. Erläuterungen, d. den Bericht des strategischen Controlling-Organs, e. den Kontrollbericht der kantonalen Finanzaufsicht. 2.3 Budget 2.3.1 Festsetzung

§ 10

Allgemeines 1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen mit dem Budget die Leistungen der Gemeinde und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr. 2 Der Entwurf des Budgets ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr. 3 In Gemeinden, in denen die Stimmberechtigten ihre Befugnisse im Urnenverfahren ausüben, führt der Gemeinderat vorgängig eine Orientierungsveranstaltung durch. In ausserordentlichen Situationen gemäss § 18 Absatz 2bis des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 informiert der Gemeinderat die Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht. *

§ 11

Inhalt 1 Das Budget enthält für jeden Aufgabenbereich a. einen politischen Leistungsauftrag und b. je einen Budgetkredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung. 2 Die Budgetkredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. 3 Die Budgetkredite der Investitionsrechnung umfassen die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

§ 12 Nr. 160 5

Verbindlichkeit der Budgetkredite 1 Budgetkredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen. 2 Budgetkredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden. 3 Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.

§ 13

Verfahren 1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen das Budget mit dem Steuerfuss vor Beginn des Rechnungsjahres. 2 In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament unterliegt der Steuerfuss zusammen mit dem Budget mindestens dem fakultativen Referendum. 3 Wird der Budgetentwurf mit dem beantragten Steuerfuss abgelehnt, legt der Gemeinderat bis spätestens Ende März des Budgetjahres einen überarbeiteten Budgetentwurf vor. 4 Lehnen die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament das Budget und den Steuerfuss erneut ab, unterbreitet der Gemeinderat den Budgetentwurf und den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung. 5 Ist am 1. Januar noch kein Budget festgesetzt, ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltung unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. 2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und

§ 14 Kreditübertragung

Nachtragskredit 1 Enthält das Budget für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist bei den Stimmberechtigten oder beim Gemeindeparlament rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen. 2 Nachtragskredite sind nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredites unmöglich ist oder unverhältnismässig wäre.

§ 15

Bewilligte Kreditüberschreitung 1 Der Gemeinderat kann in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen: a. wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz, ein kommunales Reglement oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben, 6 Nr. 160 b. bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Aufschub für die Gemeinde nachteilige Folgen hätte, c. für durchlaufende Beiträge, d. für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 58. 2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredites unverhältnismässig wäre. 3 Kreditüberschreitungen sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 16

Kreditübertragung 1 Kann ein im Budget ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. 2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht. 3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie. 2.4 Berichterstatttung

§ 17

Jahresbericht 1 Der Gemeinderat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung des Legislaturprogramms sowie über die Leistungen und Finanzen der Gemeinde im vergangenen Jahr. 2 Der Jahresbericht enthält insbesondere a. den Bericht über die Umsetzung des Legislaturprogramms, b. die Berichte zu den Aufgabenbereichen, c. die Jahresrechnung, d. den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans, e. den Kontrollbericht der Finanzaufsicht. 3 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament den Jahresbericht zur Genehmigung. Nr. 160 7 2.5 Controlling

§ 18

Allgemeines 1 Die Gemeinden unterscheiden ein strategisches und ein operatives Controlling. 2 Das strategische Controlling umfasst Planung, Beschlussfassung, Kontrolle und Steuerung im politischen Führungskreislauf. 3 Die Stimmberechtigten und das Gemeindeparlament beteiligen sich am strategischen Controlling im Rahmen ihrer Befugnisse gemäss dem Gemeindegesetz.

§ 19

Aufgaben des strategischen Controlling-Organs 1 Das strategische Controlling-Organ berät Geschäfte vor, die den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament unterbreitet werden, insbesondere a. den Aufgaben- und Finanzplan, b. den Budgetentwurf, c. den Jahresbericht, d. Finanzgeschäfte, e. Entwürfe von rechtsetzenden Erlassen. 2 Das strategische Controlling-Organ erstattet zuhanden des Gemeinderates und der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments Bericht über die Geschäfte gemäss Absatz 1. Es gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab. 3 Der Gemeinderat stellt dem strategischen Controlling-Organ die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Akten zur Verfügung. Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Regelungen zum Akteneinsichtsrecht treffen und die Auskunftspflicht der Gemeindeorgane regeln. 4 Die Gemeindeordnung kann die Vorbereitung von Geschäften nach Absatz 1e einer anderen Kommission übertragen. Diese übernimmt für jene Geschäfte die Rechte und Pflichten des strategischen Controlling-Organs.

§ 20

Organisation des strategischen Controlling-Organs 1 Die Aufgaben des strategischen Controlling-Organs können durch eine Controlling- Kommission wahrgenommen werden. Sie dürfen weder einem selbständigen und unabhängigen Fachorgan der Verwaltung noch einer externen Revisionsstelle übertragen werden. 2 In Gemeinden mit externer Revisionsstelle sind die Aufgaben des strategischen Controllings durch eine Controlling-Kommission wahrzunehmen. 3 In Gemeinden ohne Controlling-Kommission nimmt die Rechnungskommission die Aufgaben des strategischen Controllings wahr. 4 In Parlamentsgemeinden können die Aufgaben des strategischen Controllings einer parlamentarischen Kommission übertragen werden. 8 Nr. 160 5 Die Gemeinde regelt das Nähere in einem rechtsetzenden Erlass.

§ 21

Operatives Controlling 1 Die kommunalen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung sowie die Planung, die Umsetzung und die Überprüfung von Massnahmen. Der Gemeinderat legt das operative Controlling-System der Gemeinde fest. 2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene

§ 22

Betriebliche Steuerung 1 Die Gemeinde konkretisiert die politischen Leistungsaufträge der einzelnen Aufgabenbereiche in betrieblichen Leistungsaufträgen.

§ 23

Qualitätsmanagement 1 Die Gemeinden sorgen für ein angemessenes Qualitätsmanagement. 2 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.

§ 24

Risikomanagement 1 Die Gemeinden überprüfen ihre Risiken und die getroffenen Massnahmen systematisch. 2 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.

§ 25

Internes Kontrollsystem 1 Bestandteil des Risikomanagements ist das interne Kontrollsystem (IKS), mit welchem die finanzrelevanten Risiken bearbeitet werden. 2 Die Gemeinde trifft mit dem internen Kontrollsystem die notwendigen regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis. 3 Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes erlässt nach Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Weisungen. Nr. 160 9 2.7 Steuerung von Organisationen mit kommunaler

§ 26 Beteiligung

Organisationen mit kommunaler Beteiligung 1 Eine Gemeinde kann sich an einem Unternehmen gemäss § 44 Absatz 1 des Gemeindegesetzes mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitzrecht im strategischen Leitungsorgan beteiligen. 2 Steht mehreren Gemeinden gemeinsam ein Sitz im strategischen Leitungsorgan zu, gilt die Organisation bei allen beteiligten Gemeinden als Organisation mit kommunaler Beteiligung.

§ 27

Beteiligungscontrolling 1 Das Beteiligungscontrolling bezweckt a. die Wahrung der Eignerinteressen, b. die Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen, c. die Umsetzung der Risikopolitik, d. die Schaffung von Transparenz über die Beteiligungen, e. die Standardisierung der Instrumente und Prozesse zur Steuerung der Organisationen mit kommunaler Beteiligung. 2 Das Beteiligungscontrolling besteht aus der Beteiligungsstrategie und dem Beteiligungsspiegel.

§ 28

Beteiligungsstrategie 1 Die Beteiligungsstrategie ist ein Planungsinstrument mit den strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen der Gemeinde. 2 Die Beteiligungsstrategie hält für jede Organisation mit kommunaler Beteiligung die Ziele der Gemeinde als Eignerin und die Vorgaben an das strategische Leitungsorgan fest. 3 Der Gemeinderat legt die Beteiligungsstrategie den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament alle vier Jahre vor.

§ 29

Beteiligungsspiegel 1 Die Berichterstattung über die Organisationen mit kommunaler Beteiligung erfolgt im Beteiligungsspiegel. Dieser wird der Jahresrechnung im Anhang beigefügt. 10 Nr. 160 2.8 Beitragscontrolling

§ 30

Leistungsvereinbarung 1 Wird die Erfüllung kommunaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst die zuständige Stelle mit ihnen eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere a. die zu erfüllenden Aufgaben, b. die Qualität und das Ausmass der Aufgabenerfüllung, c. die Abgeltung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch die Stimmberechtigten oder das Parlament, d. die Berichterstattung.

§ 31

Berichterstattung 1 Die Berichterstattung über das Beitragscontrolling und die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen erfolgt im Jahresbericht gemäss § 17. 3 Ausgaben 3.1 Allgemeines

§ 32

Begriff 1 Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

§ 33

Voraussetzungen 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. 2 Rechtsgrundlage können sein: a. ein Gesetz oder ein Reglement, b. ein Gerichtsentscheid, c. ein Beschluss der Stimmberechtigten oder ein Beschluss des Gemeindeparlaments, der mindestens dem fakultativen Referendum unterliegt. 3 Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

§ 34 Nr. 160 11

Ausgabenbewilligung 1 Die Gemeinde hat die Ausgabenbefugnisse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments sowie des Gemeinderates in einem rechtsetzenden Erlass festzulegen. 2 Die Ausgabenbewilligung erfolgt a. für freibestimmbare Ausgaben ab einem festgesetzten Betrag gemäss Absatz 1 durch Bewilligung eines Sonderkredits durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament, b. für freibestimmbare Ausgaben unter dem festgesetzten Betrag gemäss Absatz 1 durch Beschluss des Gemeinderates, c. für gebundene Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderates. 3 Der Gemeinderat kann seine Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass mit rechtsetzendem Erlass an die ihm unterstellten Organisationseinheiten übertragen.

§ 35

Einheit der Materie 1 Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand. 2 Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden. 3 Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. 4 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.

§ 36

Wiederkehrende Ausgaben 1 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.

§ 37

Freibestimmbare und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist. 12 Nr. 160 3.2 Sonder- und Zusatzkredit

§ 38

Sonderkredit 1 Der Sonderkredit ist die Ermächtigung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen. 3 Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in das jeweilige Budget einzustellen.

§ 39

Zusatzkredit 1 Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist bei den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen. 2 Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden: a. für teuerungsbedingte Mehrausgaben, b. für gebundene Ausgaben, c. für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 250 000 Franken überschritten wird. 3 Die Gemeinde kann den in Absatz 2c vorgesehenen Betrag in einem rechtsetzenden Erlass ändern. 4 Ausgaben gemäss Absatz 2b und 2c sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament mit dem Jahresbericht zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

§ 40

Kontrolle 1 Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat der Gemeinderat eine Kontrolle zu führen. 2 In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen. 3 Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.

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