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Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

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Contents: 72 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 160 3
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 Nr. 160 5
  13. § 13
  14. § 14 Kreditübertragung
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 Beteiligung
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34 Nr. 160 11
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58 Nr. 160 17
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72

72 provisions

§ 41

Abrechnung und Verfall 1 Die Abrechnungen über die Sonder- und Zusatzkredite werden den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt. Nr. 160 13 2 Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen. 3 Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.

§ 42

Nichtgenehmigung der Abrechnung 1 Wird die Abrechnung nicht genehmigt, legt der Gemeinderat eine bereinigte Abrechnung vor. 2 Wird die Genehmigung erneut abgelehnt, unterbreitet der Gemeinderat die Abrechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung. 4 Rechnungslegung 4.1 Zweck und Grundsätze

§ 43

Zweck 1 Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.

§ 44

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung, der Stetigkeit und der Periodengerechtigkeit. 4.2 Jahresrechnung

§ 45

Allgemeines 1 Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt der Gemeinde. 2 Die Rechnungen von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der Gemeinderechnung zu führen. 3 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 46

Inhalt 1 Die Jahresrechnung umfasst a. die Bilanz, 14 Nr. 160 b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang.

§ 47

Gliederung 1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgabenbereichen gegliedert und nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt. 2 Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes regelt die Mindestanforderungen an die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen der Gemeindefinanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher. 3 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).

§ 48

Bilanz 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital. 2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte. 5 Das Fremdkapital umfasst laufende Verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten, kurz- und langfristige Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungen sowie Fonds und Spezialfinanzierungen, die nicht dem eigenen Recht unterstehen. 6 Das Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag, die Fonds und Spezialfinanzierungen des eigenen und des übergeordneten Rechts, sofern Letzteres dem Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt.

§ 49

Spezialfinanzierungen und Fonds 1 Eine Spezialfinanzierung ist die Zweckbindung von Entgelten zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören auch die Eigenwirtschafts- oder Zuschussbetriebe. 2 Die übrigen zweckgebundenen Mittel werden als Fonds bezeichnet. Nr. 160 15 3 Die Schaffung von Fonds und Spezialfinanzierungen bedarf grundsätzlich einer rechtlichen Grundlage. Treuhänderisch verwaltete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage. 4 Die Bestandesveränderungen von Fonds und Spezialfinanzierungen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.

§ 50

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. 2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis. 3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder belastet wird. 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentliche Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.

§ 51

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Abgänge und Zugänge des Verwaltungsvermögens. 2 Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.

§ 52

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

§ 53

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung a. führt an, in welchen Bereichen infolge übergeordneten Rechts Abweichungen gegenüber den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen zu verzeichnen sind, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen, c. enthält einen Anlagespiegel, der sämtliche Finanz- und Sachanlagen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens umfasst, sowie einen Rückstellungsspiegel, d. enthält einen Beteiligungsspiegel, e. enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen, 16 Nr. 160 f. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken der Gemeinde von Bedeutung sind, g. zeigt im Eigenkapitalnachweis die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

§ 54

Kostenrechnung 1 Die Gemeinden haben für alle Leistungen eine Kostenrechnung zu führen. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. 4.3 Konsolidierte Rechnung

§ 55

1 Die Rechnungen von Gemeinde- und Zweckverbänden sowie von Organisationen, an denen die Gemeinde gemäss § 44 Absatz 1 des Gemeindegesetzes beteiligt ist, können konsolidiert werden. 2 Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen über die Rechnungslegung dieses Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist. 4.4 Bilanzierung und Bewertung

§ 56

Bilanzierungsgrundsätze 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, b. ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und c. die Höhe des Mittelabflusses geschätzt werden kann.

§ 57

Bewertungsgrundsätze 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

§ 58 Nr. 160 17

Abschreibungen und Wertminderungen 1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einer Wertminderung unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. 2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4.5 Gemeindefinanzstatistik

§ 59

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass sie die Anforderungen der Gemeindefinanzstatistik erfüllen. 2 Sie sind verpflichtet, der Lustat Statistik Luzern die notwendigen Daten der Rechnung, des Budgets und der Planjahre zur Verfügung zu stellen. 5 Revision

§ 60

Rechnungsprüfungsorgan 1 Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wählen als Rechnungsprüfungsorgan eine Rechnungskommission oder bestimmen ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung oder eine externe Revisionsstelle. 2 Das Rechnungsprüfungsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Akten der Gemeinde nehmen. Die Gemeindeorgane sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 61

Rechnungskommission 1 Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann einzelne Prüfungsaufgaben Ausschüssen oder, je nach Höhe der damit verbundenen Ausgabe gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten, des Gemeindeparlaments oder des Gemeinderates, Dritten übertragen. 2 Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes erlässt die erforderlichen Weisungen für die Rechnungsprüfung durch die Rechnungskommission. 18 Nr. 160

§ 62

Externe Revisionsstelle 1 Wird für die Prüfung eine externe Revisionsstelle bestimmt, hat diese die Anforderungen nach dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 20054 zu erfüllen. 2 Für die externe Revisionsstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts5 über die Aktiengesellschaft.

§ 63

Fachorgan der Verwaltung 1 Wird für die Prüfung ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung bestimmt, hat dieses die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zu erfüllen.

§ 64

Aufgaben 1 Das Rechnungsprüfungsorgan ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts. Es prüft namentlich a. die Jahresrechnung und die ihr zugrunde liegenden separaten Rechnungen gemäss § 46, b. die Verwendung und Abrechnung der Sonder- und Zusatzkredite, c. ob ein internes Kontrollsystem gemäss § 25 existiert.

§ 65

Berichterstattung 1 Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet dem Gemeinderat schriftlich umfassend Bericht. Der Bericht enthält Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision. 2 Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision und zu den Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite. Es gibt zur Genehmigung der Jahresrechnung eine Empfehlung ab. 6 Schlussbestimmungen

§ 66

Änderung von Erlassen 1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang6 geändert: a. Gemeindegesetz vom 4. Mai 20047, b. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 19888, c. Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 20139, 4 SR 221.302 5 SR 220 Nr. 160 19 d. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 199910, e. Steuergesetz vom 22. November 199911.

§ 67

Übergangsbestimmungen 1 Das Gemeindegesetz bleibt in Bezug auf den Finanzhaushalt anwendbar auf a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages, b. den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

§ 68

Bilanzanpassungen 1 Als Grundlage für das Budget 2019 erstellen die Gemeinden bis zum 30. Juni 2018 eine angepasste Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2018. Diese enthält: a. die Neubewertung des Finanzvermögens nach den Verkehrswerten, b. die Neubewertung des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert, c. die Neubewertung der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungen, d. die Anpassung der übrigen Bilanzpositionen, sofern die Abweichungen von der alten zur neuen Bilanzierung oder Bewertung wesentlich sind. 2 Die Wertveränderungen in der angepassten Bilanz werden zugewiesen a. der Neubewertungsreserve im Eigenkapital, wenn sie aus der Neubewertung des Finanzvermögens entstanden sind, b. den entsprechenden Fonds und Spezialfinanzierungen, wenn sie aus der Bewertung ihrer Bilanzpositionen entstanden sind, oder c. der Aufwertungsreserve im Eigenkapital für alle übrigen Wertveränderungen. 3 Basierend auf den Anpassungen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden der Voranschlag 2018 und die Jahresrechnung 2018 nach den Vorgaben dieses Gesetzes neu dargestellt. Die angepasste Bilanz per 31. Dezember 2018 wird als Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 übernommen. 4 Die Neubewertungsreserve wird per 1. Januar 2019 erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übergeführt. 6 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 20. Juni 2016 zusammen mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden beschlossen hat, bilden gemäss § 66 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 10. September 2016 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2016 193). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet. 7 SRL Nr. 150 8 SRL Nr. 10 9 SRL Nr. 170 10 SRL Nr. 400a 11 SRL Nr. 620 20 Nr. 160 5 Besteht nach der Überführung der Neubewertungsreserve ins Eigenkapital per 1. Januar 2019 immer noch ein Bilanzfehlbetrag, muss dieser durch eine zusätzliche Überführung von Aufwertungsreserven in der Höhe dieses Fehlbetrags eliminiert werden. 6 Im Weiteren erfolgt die Überführung der Aufwertungsreserve in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag jährlich im Umfang der Mehrabschreibung, welche durch die Aufwertung von Verwaltungsvermögen ausserhalb von Spezialfinanzierungen begründet ist. Dieser Kompensationsbetrag wird als ausserordentlicher Ertrag zu Lasten der Aufwertungsreserven verbucht. 7 Die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 ist vom Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde zu prüfen und der Prüfbericht der kantonalen Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes einzureichen. 8 Über die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt. Sie ist der kantonalen Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes einzureichen. Der Bilanzanpassungsbericht ist den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bis zum 30. Juni 2019 zur Genehmigung vorzulegen.

§ 69

Revision des Gemeinderechts 1 Die Einwohnergemeinden passen ihre Gemeindeordnung und, soweit notwendig, das übrige Gemeinderecht bis zum 1. Januar 2018 an die Vorgaben dieses Gesetzes an.

§ 70

Vollzugsverordnung 1 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.

§ 71

Vorzeitige Einführung 1 Zur Unterstützung der Einführung dieses Gesetzes kann der Regierungsrat einzelnen Gemeinden gestatten, nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung einzelne Bestimmungen des Gesetzes vorzeitig anzuwenden.

§ 72

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 71 am 1. Januar 2018 in Kraft. § 71 tritt mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft. 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.12 12 Die Referendumsfrist ist am 17. August 2016 unbenützt abgelaufen (K 2016 2465). § 71 dieses Gesetzes trat somit am 18. August 2016 in Kraft. Nr. 160 21 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 20.06.2016 01.01.2018 Erstfassung G 2016 173 § 10 Abs. 3 28.11.2022 01.03.2023 geändert G 2023-019 22 Nr. 160 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 20.06.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2016 173 28.11.2022 01.03.2023 § 10 Abs. 3 geändert G 2023-019

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