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6 provisions
§ 1
Forum
1 Es besteht ein ständiges Forum für den Dialog zwischen der Kantonsverwaltung und den Einwohnergemeinden über beidseitig interessierende Informatik-
und Digitalisierungsthemen («Forum»).
2 Die Themen werden von den Forumsmitwirkenden eingebracht oder können
vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von den Einwohnergemeinden
angeregt werden.
3 Ziel des Dialogs ist das Anstreben koordinierter Informatik- und Digitalisierungsmassnahmen.
§ 2
Tätigkeiten
1 Der Forumsdialog umfasst insbesondere das Aufnehmen und Sichten, das
Prüfen und Beurteilen sowie das Vertiefen und Nachverfolgen von technischen
und politischen Informatik- und Digitalisierungsanliegen und -entwicklungen.
2 Das Forum kann Empfehlungen an den Regierungsrat, an die Direktionen, an
die Landeskanzlei, an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden
(«VBLG»), an den Gemeindefachverband Basel-Landschaft («GFV BL») und
an die Einwohnergemeinden abgeben.
3 Es fragt bei den Empfängerinnen und Empfängern von Empfehlungen periodisch nach der Umsetzung der Empfehlungen nach.
§ 3
Zusammentreten, Berichterstattung
1 Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jährlich.
2 Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an
die Vorstände des VBLG und des GFV BL.
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070
2 140.52
§ 4
Zusammensetzung
1 Das Forum umfasst je 4–6 Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung und der Einwohnergemeinden.
2 Es kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.
§ 5
Bestimmung der Mitwirkenden
1 Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung. Deren Mitwirkung im Forum gehört zu deren Amtsauftrag.
2 Die Vorstände des VBLG und des GFV BL bestimmen in gegenseitiger Absprache die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden.
3 Für die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden
im Forum richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.
§ 6
Organisation
1 Der Vorsitz im Forum wechselt alle 2 Jahre zwischen den Kantons- einerseits
und den Gemeindevertreterinnen und -vertretern andererseits.
2 Das Sekretariat des Forums wechselt analog zu Abs. 1. Es kann durch eine
forumsmitwirkende oder durch eine aussenstehende Person wahrgenommen
werden.
3 Im Weiteren organisiert sich das Forum selbst.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070
3 140.52
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.070
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070
4 140.52
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.070
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070