Law

Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden

Basel-Landschaft · 140.52 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9c25cc9612f65407dafc6b0c7f9b8385fa57c2061150b7b61f94f26e9c0e0bde

Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Forum 1 Es besteht ein ständiges Forum für den Dialog zwischen der Kantonsverwaltung und den Einwohnergemeinden über beidseitig interessierende Informatik- und Digitalisierungsthemen («Forum»). 2 Die Themen werden von den Forumsmitwirkenden eingebracht oder können vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von den Einwohnergemeinden angeregt werden. 3 Ziel des Dialogs ist das Anstreben koordinierter Informatik- und Digitalisierungsmassnahmen.

§ 2

Tätigkeiten 1 Der Forumsdialog umfasst insbesondere das Aufnehmen und Sichten, das Prüfen und Beurteilen sowie das Vertiefen und Nachverfolgen von technischen und politischen Informatik- und Digitalisierungsanliegen und -entwicklungen. 2 Das Forum kann Empfehlungen an den Regierungsrat, an die Direktionen, an die Landeskanzlei, an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG»), an den Gemeindefachverband Basel-Landschaft («GFV BL») und an die Einwohnergemeinden abgeben. 3 Es fragt bei den Empfängerinnen und Empfängern von Empfehlungen periodisch nach der Umsetzung der Empfehlungen nach.

§ 3

Zusammentreten, Berichterstattung 1 Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jährlich. 2 Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an die Vorstände des VBLG und des GFV BL. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070 2 140.52

§ 4

Zusammensetzung 1 Das Forum umfasst je 4–6 Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung und der Einwohnergemeinden. 2 Es kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.

§ 5

Bestimmung der Mitwirkenden 1 Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung. Deren Mitwirkung im Forum gehört zu deren Amtsauftrag. 2 Die Vorstände des VBLG und des GFV BL bestimmen in gegenseitiger Absprache die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden. 3 Für die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden im Forum richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

§ 6

Organisation 1 Der Vorsitz im Forum wechselt alle 2 Jahre zwischen den Kantons- einerseits und den Gemeindevertreterinnen und -vertretern andererseits. 2 Das Sekretariat des Forums wechselt analog zu Abs. 1. Es kann durch eine forumsmitwirkende oder durch eine aussenstehende Person wahrgenommen werden. 3 Im Weiteren organisiert sich das Forum selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070 3 140.52 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 30.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070 4 140.52 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070

← Find another law