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Schul- und Disziplinarordnung

Risch · 4.2-1 · communal act

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 0 Allgemeines
  2. Art. 1 Zweck
  3. Art. 2 Schulleitung
  4. Art. 3 Anstaltsgewalt <strong>*</strong>
  5. Art. 4 Rechte
  6. Art. 5 Aufgaben
  7. Art. 6 Zusammenarbeit <strong>*</strong>
  8. Art. 7 Kontakt zu den Erziehungsberechtigten
  9. Art. 8 Unterrichtszeiten
  10. Art. 9 Ausfall des Unterrichts
  11. Art. 10 Pausenpflicht
  12. Art. 11 Schliesspflicht
  13. Art. 12 Absenzgesuche von Lernenden <strong>*</strong>
  14. Art. 13 Schulzimmer, Fachräume
  15. Art. 14 Rauchen
  16. Art. 15 Mobiltelefone und elektronische Geräte
  17. Art. 16 Meldepflicht bei defektem Material
  18. Art. 17 Sorgfaltspflichten
  19. Art. 18 Schulhausordnung
  20. Art. 19 Bekanntmachung der Schul- und Disziplinarordnung <strong>*</strong>
  21. Art. 20 Recht
  22. Art. 21 Allgemeines
  23. Art. 22 Weiterleitung von Informationen
  24. Art. 23 Mitverantwortung
  25. Art. 24 Verhalten in der Gemeinschaft (Pflichten)
  26. Art. 25 Mobiltelefone und elektronische Geräte <strong>*</strong>
  27. Art. 26 Substanzkonsum <strong>*</strong>
  28. Art. 26.1 <strong>*</strong> Verbot von gefährlichen Gegenständen und dergleichen
  29. Art. 27 Parkieren <strong>*</strong>
  30. Art. 28 Persönliche und ausgeliehene Gegenstände
  31. Art. 29 Vorbemerkungen <strong>*</strong>
  32. Art. 30 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten <strong>*</strong>
  33. Art. 31 Absenzen <strong>*</strong>
  34. Art. 32 Informationsrecht
  35. Art. 33 Mitspracherecht
  36. Art. 34 Meldepflicht
  37. Art. 35 Weisungsbefugnis
  38. Art. 36 Zuständigkeit
  39. Art. 37 Sorgfaltspflichten <strong>*</strong>
  40. Art. 38 Parkieren
  41. Art. 39 Priorität der Raumbelegung im Schulhaus
  42. Art. 40 Zweck
  43. Art. 41 Geltungsbereich
  44. Art. 42 Disziplinarmassnahmen
  45. Art. 43 Disziplinarmassnahmen durch die Lehrperson
  46. Art. 44 Disziplinarmassnahmen durch den Schulleiter <strong>*</strong>
  47. Art. 45 Disziplinarmassnahmen durch den Rektor <strong>*</strong>
  48. Art. 46 Unzulässige Disziplinarmassnahmen
  49. Art. 47 Verfahren
  50. Art. 48 Beschwerderecht

50 provisions

Art. 0 Allgemeines

1 Im folgenden Text dient die männliche Form sinngemäss immer für beide Geschlechter. Mit dem Begriff Lernende sind Schüler und Kindergartenkinder gemeint. Lernende, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung. Mit dem Begriff Lehrpersonen sind Klassen- und Fachlehrpersonen gemeint.

Art. 1 Zweck

1 Die Schulordnung regelt wesentliche Bereiche des Schullebens und dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und der Erziehung der Lernenden. Sie richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes und den dazugehörigen Verordnungen und Reglementen.

Art. 2 Schulleitung

1 Die Schulleitung ist dafür besorgt, dass die Bestimmungen der Schulordnung befolgt werden. Sie bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit allen am schulischen Auftrag Beteiligten und den Lernenden sowie Erziehungsberechtigten. * 2 &hellip; *

Art. 3 Anstaltsgewalt <strong>*</strong>

1 Die Schule als Anstalt kann für die Dauer der Schulzeit von 07.15–18.00 Uhr für das gesamte Schulareal sowie für Schullager, Schulreisen, Exkursionen etc. besondere Weisungen erlassen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gemäss Schulgesetz unterstützen. In die Anstaltsgewalt eingeschlossen sind sämtliche Schulanlagen inkl. Kindergärten. 2 Die Lehrperson ist berechtigt, während der Schulzeit Schülerinnen und Schüler, d.h. auch vor und nach dem Unterricht und während dem Aufenthalt in Schullagern, wegen Fehlverhaltens zu ermahnen und zu disziplinieren, soweit dies der Erziehungsauftrag oder der Betrieb der Schule erfordert und das fehlbare Handeln gegen die Schul- und Disziplinarordnung verstösst. 3 Im Rahmen der örtlichen und zeitlichen Schranken muss die Beurteilung des Sozialverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers stets verhältnismässig sein. In diesem Rahmen (örtliche und zeitliche Schranken sowie Verhältnismässigkeit) kann schlechtes Verhalten auch vor und nach dem Unterricht in die überfachliche Beurteilung einfliessen. 4 Jugendliche, insbesondere auch auswärtige, dürfen vom Lehrpersonal und vom Hauswart vom Schulareal weggewiesen werden, wenn sie den Schulbetrieb stören. Allenfalls ist eine polizeiliche Wegweisung anzuordnen (gemäss Art. 186 StGB Hausfriedensbruch).

Art. 4 Rechte

1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf angemessene Information durch die Erziehungsberechtigten über deren Kinder in allen für die Schule wichtigen Fragen, insbesondere über Krankheiten (z.B. Allergien, Epilepsie und dergleichen. * 2 Die Schulleitung informiert die Lehrpersonen aktiv und offen über Geschäfte und Entscheide, welche sie betreffen.

Art. 5 Aufgaben

1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen richtet sich nach dem allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag und den Lehrplänen. Er umfasst folgende Teilbereiche: a) Unterricht und Erziehung b) Planung, Vorbereitung, Organisation und Auswertung des Unterrichts c) Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Schuldiensten, schulischen Heilpädagogen und weiteren Fachpersonen d) Mitwirkung bei der Gestaltung des Schullebens und bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben der Schule, Zusammenarbeit im Lehrerkollegium und mit den Schulbehörden e) Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung der Schule f) regelmässige fachliche, methodisch-didaktische, pädagogische und psychologische Weiterbildung 2 Jede Lehrperson trägt die Verantwortung für die Lernenden in den von ihr betreuten Klassen und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 3 Die Lehrperson erfüllt ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der Weisungen der Schulbehörden und der schulinternen Abmachungen. In diesem Rahmen ist die Methodenfreiheit gewährleistet. * 4 Die Lehrperson erteilt Hausaufgaben gemäss den Richtlinien des Bildungsrates. 5 Die Klassenlehrperson trägt eine besondere Verantwortung für die Lernenden ihrer Klasse. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Fachlehrpersonen der Kontakt mit den Erziehungsberechtigten, das Einhalten der Rechte und Anliegen der Lernenden, die Organisation von Klassenanlässen und die administrativen Aufgaben, welche die eigene Klasse betreffen. 6 Eine aus dem Schuldienst der Gemeinde Risch ausscheidende oder beurlaubte Lehrperson ist gegenüber dem Schulleiter zur ordnungsgemässen Zimmerübergabe verpflichtet.

Art. 6 Zusammenarbeit <strong>*</strong>

1 Zur Gestaltung des Schullebens im Schulhaus organisieren sich die Lehrpersonen in Schulteams. Dem Schulteam steht der jeweilige Schulleitung vor. 2 Für Sitzungen und schulhausbezogene Arbeiten legt die Schulkommission die wöchentlich festgelegte Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit fest. 3 Konferenzen, Besprechungen und Gespräche mit den Erziehungsberechtigten finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 7 Kontakt zu den Erziehungsberechtigten

1 Der gute Kontakt zwischen Schule und Erziehungsberechtigten ist wesentlicher Bestandteil der Kultur der Schulen der Gemeinde Risch. 2 Die Lehrpersonen ermöglichen den Erziehungsberechtigten den offenen und guten Kontakt zur Schule durch Elternabende, Besuchstage und Gespräche. * 3 Übernimmt die Klassenlehrperson eine neue Klasse, so hat sie bis zu den Herbstferien alle Erziehungsberechtigten zu einer gemeinsamen Zusammenkunft einzuladen.

Art. 8 Unterrichtszeiten

1 Die Lehrpersonen haben die Unterrichtszeiten und die Anzahl Stunden pro Fach/Woche einzuhalten. 2 Nach einer Exkursion oder Schulreise findet der Unterricht am folgenden Schultag gemäss Stundenplan statt.

Art. 9 Ausfall des Unterrichts

1 Kann eine Lehrperson den Unterricht nicht erteilen, so hat sie den Schulleiter, die weiteren betroffenen Lehrpersonen und die Erziehungsberechtigten umgehend zu informieren. 2 Die Lehrperson ist verpflichtet, für voraussehbare Absenzen frühzeitig (z.B. Spitalaufenthalte, Kursteilnahme, private Verpflichtungen etc.) die Bewilligung beim Schulleiter einzuholen. * 3 Dauern voraussehbare Absenzen mehr als drei Schultage, so ist dies durch den Rektor zu bewilligen. 4 Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause geschickt werden. Alle Klassen inklusive Kindergärten sind an diesem Schultag während der ganzen Unterrichtszeit in der Schule zu betreuen. Auf der Oberstufe bewilligt die Schulleitung Ausnahmen. *

Art. 10 Pausenpflicht

1 Während den Pausen nehmen die Lehrpersonen die Aufsicht auf dem Schulareal wahr. Sie sorgen für einen geordneten Pausenbetrieb und achten darauf, dass die Spielregeln von Fairness, Wertschätzung und der Schulhausordnung eingehalten werden. * 2 Die Schulteams erstellen einen Einsatzplan für die Pausenaufsicht. 3 Während der Pause kann den Lernenden in begründeten Fällen der Aufenthalt im Schulhaus bewilligt werden.

Art. 11 Schliesspflicht

1 Die zuletzt unterrichtende Lehrperson ist verpflichtet, das Schulzimmer abzuschliessen. Ausser in begründeten Ausnahmefällen soll das Klassenzimmer auch während den Pausen geschlossen werden.

Art. 12 Absenzgesuche von Lernenden <strong>*</strong>

1 Das Merkblatt Absenzenordnung liegt in der Schuladministration auf und kann ebenfalls über das Internet bezogen werden.

Art. 13 Schulzimmer, Fachräume

1 Die Bestimmungen sind in der Verordnung über die Benützung von Schulräumen festgelegt. *

Art. 14 Rauchen

1 In allen Unterrichts- und Fachräumen sowie auf dem gesamten Schulareal ist das Rauchen verboten. Die rauchfreie Zone ist signalisiert.

Art. 15 Mobiltelefone und elektronische Geräte

1 Während den Unterrichtszeiten sind auf dem ganzen Schulareal das Mobiltelefon und sämtliche elektronische Geräte auf lautlos zu stellen (ausser in Notfällen und im Lehrerzimmer). * 2 &hellip; *

Art. 16 Meldepflicht bei defektem Material

1 Lehrpersonen erstatten der verantwortlichen Person Meldung über defektes oder fehlendes Material. *

Art. 17 Sorgfaltspflichten

1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Lehrpersonen u.a. folgende Sorgfaltspflichten einzuhalten: a) vor dem Turnunterricht weisen sie die Lernenden darauf hin, keine Wertgegenstände in den Garderoben zu deponieren b) sie kontrollieren nach der Turnstunde den Geräteraum und schliessen die Turnhalle ab c) bei allen schulischen Anlässen sind besondere Sorgfaltsbestimmungen einzuhalten. Im Einzelnen betrifft dies Sportanlässe, Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager d) nicht der Regel entsprechende Besammlungs- und Entlassungsorte sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und nötigenfalls der Stufe angemessene Sicherheitsmassnahmen anzuordnen

Art. 18 Schulhausordnung

1 Die Schulteams und Hauswarte erarbeiten und erlassen, nach Möglichkeit zusammen mit den Lernenden, eine Schulhausordnung. Diese ist dem Rektor zur Genehmigung und der Schulkommission zur Information zuzustellen. 2 Die vorliegenden Bestimmungen dieser Schul- und Disziplinarordnung sind in der Schulhausordnung zu berücksichtigen.

Art. 19 Bekanntmachung der Schul- und Disziplinarordnung <strong>*</strong>

1 Zu Beginn eines jeden Schuljahres ist jede Klassenlehrperson verpflichtet, die für die Lernenden geltenden Bestimmungen dieser Schul- und Disziplinarordnung ihrer Klasse bekannt zu machen.

Art. 20 Recht

1 Die Lernenden sind entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen angemessen auszubilden und gerecht und wohlwollend zu behandeln.

Art. 21 Allgemeines

1 Die Lernenden kennen die verbindlichen Bestimmungen dieser Schul- und Disziplinarordnung sowie der Schulhausordnung und halten diese ein. *

Art. 22 Weiterleitung von Informationen

1 Die Lernenden leiten alle schulischen Mitteilungen umgehend an die Erziehungsberechtigten weiter. *

Art. 23 Mitverantwortung

1 Lernende übernehmen ihrem Alter und der Urteilsfähigkeit entsprechend Verantwortung. Sie gestalten fachliche und die das Zusammenleben betreffenden Inhalte und Aufträge selbstständig und engagiert mit. Dabei nehmen sie Rücksicht auf das gemeinsame Tun. *

Art. 24 Verhalten in der Gemeinschaft (Pflichten)

1 Als Schulgemeinschaft gestalten Lehrpersonen, Hauswarte und Lernende das Zusammenleben in ihrem Schulhaus gemeinsam. 2 Die Lernenden haben sich wie folgt zu verhalten: a) * sie pflegen einen rücksichtsvollen, aggressions- und gewaltfreien Umgang mit allen Personen; Mobbing wird nicht toleriert b) * &hellip; c) sie kommunizieren eine anständige Umgangssprache d) sie halten Ordnung im und um das Schulhaus e) sie verhalten sich während den offiziellen Unterrichtszeiten in den Schulzimmern, in den Gängen sowie auf dem Pausenplatz ruhig f) * sie halten sich an Vereinbarungen, Anweisungen und Aufträge g) sie entwenden kein fremdes Eigentum h) sie tragen Sorge zu den Schulanlagen und zum Schulmaterial. Beschädigte Einrichtungen sind der Klassenlehrperson oder dem zuständigen Hauswart zu melden. Bei mutwillig beschädigten Gegenständen müssen sie selber für den Schaden aufkommen i) auf dem Schulhausareal dürfen keine Gegenstände geworfen werden. Die Schulhausordnung regelt die Ausnahmen j) Wertgegenstände dürfen nicht in öffentlichen Zonen wie Gängen und Garderoben deponiert werden 3 Anwesenheit in der Schule: a) die Lernenden zeigen Arbeitswillen und erscheinen mit erledigten Hausaufgaben ausgeruht und pünktlich in der Schule b) die Lernenden entfernen sich nicht ohne Bewilligung der betroffenen Lehrpersonen vom Unterricht, vom Pausenareal oder von anderen schulischen Anlässen c) * die Lernenden melden Abwesenheiten gemäss Absenzenordnung 4 Die Lernenden tragen keine Kleider, die Gewalt zur Schau stellen oder verherrlichen, die provozieren oder aufreizen. 5 Bei Fehlverhalten können Disziplinarmassnahmen gemäss Disziplinarordnung, II. Kapitel, ausgesprochen werden.

Art. 25 Mobiltelefone und elektronische Geräte <strong>*</strong>

1 Mobiltelefone und sämtliche elektronische Geräte müssen auf dem gesamten Schulareal und in allen Räumen der Schulhäuser ausgeschaltet sein. Ausnahmebewilligungen werden nur durch ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Lehrpersonen erteilt. 2 Das Filmen und Tonaufnahmen mit dem Mobiltelefon oder dergleichen sind verboten. 3 Die Nutzung der schuleigenen IT-Geräte werden in der «Regelung zur Nutzung von ICT-Technologien an den Schulen Risch» definiert. Die Regelung wird am Anfang von jedem Zyklus bei den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten bekannt gemacht. *

Art. 26 Substanzkonsum <strong>*</strong>

1 Der Besitz, Handel und Konsum von Alkohol, Zigaretten, E-Zigaretten, Tabakwaren und Drogen ist verboten. 2 Gefährliche Gegenstände jeglicher Art (Waffen, Messer, Sackmesser, Knallkörper und dergleichen) sowie deren Imitationen sind auf dem Schulareal und in allen Räumen der Schulhäuser verboten. Deren Besitz kann angezeigt werden. 3 Das Zünden von Knallkörpern auf dem Schulareal ist verboten.

Art. 26.1 <strong>*</strong> Verbot von gefährlichen Gegenständen und dergleichen

1 Gefährliche Gegenstände jeglicher Art (Waffen, Messer, Sackmesser, Knallkörper, Laserpointer und dergleichen) sowie deren Imitationen sind auf dem Schulareal und in allen Räumen der Schulhäuser verboten. Deren Besitz kann angezeigt werden. 2 Das Zünden von Knallkörpern auf dem Schulareal ist verboten.

Art. 27 Parkieren <strong>*</strong>

1 Velos, Mofas, Kickboards, Skateboards, Rollerskates und alle weiteren Fahrzeuge sind auf den dafür bestimmten Abstellplätzen zu parkieren. Auf dem Pausenplatz gilt ein Fahrverbot. 2 Die Abstellplätze sind unbeaufsichtigt und sind keine Aufenthaltsorte. Die Schule lehnt jede Haftung ab.

Art. 28 Persönliche und ausgeliehene Gegenstände

1 Für den Verlust persönlicher und ausgeliehener Gegenstände ist der Lernende und nicht die Schule haftbar.

Art. 29 Vorbemerkungen <strong>*</strong>

1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Durch eine aktive Zusammenarbeit unterstützen sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. * 2 Bei Eintritt der Lernenden in die Schulen der Gemeinde Risch erhalten die Erziehungsberechtigten vom Rektorat ein Exemplar der Schul- und Disziplinarordnung.

Art. 30 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten <strong>*</strong>

1 Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch darauf, von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer erzieherischen Pflichten und zur Ausübung ihrer Rechte notwendig sind. 2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden anzuhalten. 3 Die Erziehungsberechtigten sind zudem verpflichtet: a) mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten b) Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese im Sinne der Kenntnisnahme zu unterschreiben c) ihre Kinder beim Einhalten der Schul- und Disziplinarordnung und allfälliger Vereinbarungen mit den Lehrpersonen zu unterstützen d) dafür zu sorgen, dass die Lernenden den Namen und wenn möglich die Adresse ihres Hausarztes kennen 4 Die Erziehungsberechtigten informieren im Interesse ihrer Kinder die Lehrpersonen umfassend in allen schulrelevanten Fragen, wie etwa bei Krankheiten (z.B. Allergien, Epilepsie) und dergleichen. 5 Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass die Lernenden vorbereitet und ausgeruht zur Schule erscheinen. Sie haben ihrem Kind die nötige Zeit zur Erledigung der Hausaufgaben einzuräumen. 6 Die Erziehungsberechtigten nehmen an Elternabenden und Elterngesprächen teil. Im Verhinderungsfall entschuldigen sie sich vorgängig und informieren sich nachträglich bei der einladenden Lehrperson. 7 Für Anregungen, Fragen oder Kritik ist die davon betroffene Lehrperson erste Ansprechperson. 8 Adressänderungen und Konfessionswechsel sind dem Rektorat und der Klassenlehrperson umgehend mitzuteilen. 9 Da der Schulweg nicht zum Schulareal gehört, sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder auf dem Schul- und Heimweg verantwortlich. 10 Abmeldungen von schulischen und ausserschulischen Anlässen erfolgen frühzeitig. Bei kurzfristigen Abmeldungen muss ein Teil der angefallenen Kosten übernommen werden.

Art. 31 Absenzen <strong>*</strong>

1 Es gelten die Bestimmungen der Absenzenordnung der Schulen Risch.

Art. 32 Informationsrecht

1 Der Hauswart hat das Recht auf frühzeitige Information bezüglich Raumbelegung, Spezialanlässen und Schulausfällen.

Art. 33 Mitspracherecht

1 Die Schulteams und Hauswarte erarbeiten und erlassen, nach Möglichkeit zusammen mit den Lernenden, eine Schulhausordnung. Diese ist dem Rektor zur Genehmigung und der Schulkommission zur Information zuzustellen. 2 In Absprache mit der Schulleitung werden Weisungen für die Benützung der Schulanlage, der Spielwiese und der Turnhalle festgelegt.

Art. 34 Meldepflicht

1 Bei Fehlverhalten der Lernenden gegen die Schulordnung reagiert der Hauswart der Situation angemessen und benachrichtigt die Klassenlehrperson und wenn notwendig die Schulleitung. *

Art. 35 Weisungsbefugnis

1 Die Hauswarte können Weisungen erteilen und diese sind von den Lernenden zu befolgen. Allenfalls ist die zuständige Lehrperson darüber zu informieren.

Art. 36 Zuständigkeit

1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Benützung von Schulräumen. *

Art. 37 Sorgfaltspflichten <strong>*</strong>

1 Alle Nutzer haben zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen Sorge zu tragen. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Verunreinigung und Beschädigung sind die Nutzer haftbar. 2 Nach Schluss der Veranstaltung sind die Räume im ursprünglichen Zustand zu verlassen. Die Nutzer haben sich an die geltende Verordnung über die Benützung von Schulräumen zu halten. 3 Das Schulareal gilt als rauchfreie Zone.

Art. 38 Parkieren

1 Velos, Mofas, Autos, Kickboards, Skateboards, Rollerskates und alle weiteren Fahrzeuge sind auf den dafür bestimmten Abstellplätzen zu parkieren. Auf dem Pausenplatz gilt ein Fahrverbot. Das Befahren des Schulareals ist nur in Ausnahmefällen gestattet. *

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