Art. 39 Priorität der Raumbelegung im Schulhaus
1 Während der Unterrichtszeit hat die Schule Belegungspriorität in sämtlichen Schulräumen.
Risch · 4.2-1 · communal act
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1 Während der Unterrichtszeit hat die Schule Belegungspriorität in sämtlichen Schulräumen.
1 Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und der Erziehung der Lernenden.
1 Es gilt sinngemäss § 3 Anstaltsgewalt, Kapitel I. *
1 Bei Fehlverhalten gegen die Schulordnung (1. Kapitel) können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Diese sind erzieherisch sinnvoll, respektieren die Würde des Kindes und des Jugendlichen und werden nicht im Affekt vollzogen. 2 Parallel zu den Disziplinarmassnahmen können unterstützende und entwicklungsfördernde Massnahmen laufen.
1 Lehrpersonen können folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Ermahnung b) mündliche Verwarnung c) sinnvolle Zusatzarbeit d) Arbeit unter Aufsicht einer Lehrperson nach Unterrichtsschluss, an schulfreien Halbtagen oder nach Absprache unter Aufsicht des Hauswarts. Die Erziehungsberechtigten werden vorgängig informiert e) schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten mit Mitteilung an den Schulleiter und den Rektor f) * Ausschlüsse vor und während Exkursionen, Schulreisen und Klassen- sowie Wintersportlagern in Absprache mit der Schulleitung. Die Heimreise muss mit den Erziehungsberechtigten koordiniert werden. Die Lernenden besuchen gegebenenfalls den Unterricht in einer anderen Klasse. Die Erziehungsberechtigten sind über die Betreuung und das Arbeitsprogramm des betreffenden Lernenden für die Zeit des Ausschlusses zu informieren. Die Schulleitung informiert den Rektor über die Massnahme g) Nach Hause schicken von Lernenden aus Lagern. Vor der Abreise des Lernenden sind die Schulleitung, der Rektor und die Erziehungsberechtigten zu informieren 2 Lehrpersonen sind berechtigt, folgende Gegenstände einzuziehen: a) eingeschaltete elektronische Geräte aller Art für die Dauer der Unterrichtszeit. Mehrmaliges Einziehen elektronischer Geräte wird ab dem 3. Mal dem Schulleiter mitgeteilt b) * … c) Alkohol, Zigaretten und Tabakwaren auf dem Schulareal und bei Schulanlässen. Deren Besitz, Handel und Konsumation wird dem Schulleiter und dem Rektor mitgeteilt d) * gefährliche Gegenstände gemäss § 26a, deren Imitationen und Drogen unter Mitteilung an den Schulleiter und den Rektor. Zur Klärung der strafrechtlichen Relevanz können sie der Polizei übergeben werden. Gegenstände, die keine strafrechtliche Relevanz haben, sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten 3 Fehlverhalten kann sich auf die Beurteilung von Sozial- oder Selbstkompetenzen im Zeugnis auswirken («teilweise erkennbar» oder «noch nicht erkennbar»). Bei der Beurteilung «noch nicht erkennbar» sind die Erziehungsberechtigten zu informieren. *
1 In jedem von der Lehrperson mitgeteilten Vorfall kann die Schulleitung eine Disziplinarmassnahme anordnen. 2 Neben den Disziplinarmassnahmen gemäss § 42 kann auch ein Einsatz im Werkhof, sozialen Bereich oder ähnlichem ausserhalb der Schulzeit angeordnet werden. Der Einsatz wird den Erziehungsberechtigten vorgängig mitgeteilt.
1 Der Rektor kann einen Lernenden befristet und unbefristet von der Schule ausschliessen.
1 Als unzulässige Disziplinarmassnahmen gelten unter anderem Blossstellen von Lernenden oder von Erwachsenen, Vorenthalten von längeren Unterrichtssequenzen, Abzug bei Leistungsnoten, Körper- und Geldstrafen durch die Schule.
1 Dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Falls nötig ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder der Lehrperson findet das Gespräch zwischen Erziehungsberechtigten, Lehrperson und Schulleitung statt. In besonderen Fällen kann der Schulleiter den Rektor beiziehen.
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Schulgesetzes.