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Verordnung über die Finanzinstitute

Confederation · 954.11 · ordinance

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit
  4. Art. 4 Familiäre Verbundenheit
  5. Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne
  6. Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate
  7. Art. 7 Befreiung
  8. Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften
  9. Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht
  10. Art. 10 Änderung der Tatsachen
  11. Art. 11 Form der Zustellung
  12. Art. 12 Organisation
  13. Art. 13 Gewähr
  14. Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt
  15. Art. 15 Übertragung von Aufgaben
  16. Art. 16 Übertragbare Aufgaben
  17. Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
  18. Art. 18 Auslandgeschäft
  19. Art. 19 Gewerbsmässigkeit
  20. Art. 20 Zusatzbewilligung
  21. Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation
  22. Art. 22 Änderung der Tatsachen
  23. Art. 23 Organisation
  24. Art. 24 Aufgaben
  25. Art. 25 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
  26. Art. 26 Risikomanagement und interne Kontrolle
  27. Art. 27 Mindestkapital
  28. Art. 28 Höhe der Eigenmittel
  29. Art. 29 Anrechenbare Eigenmittel
  30. Art. 30 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
  31. Art. 31 Sicherheiten
  32. Art. 32 Rechnungslegung
  33. Art. 33 Interne Dokumentation
  34. Art. 34 Berechnung der Schwellenwerte
  35. Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte
  36. Art. 36 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen
  37. Art. 36a Zusatzbewilligung
  38. Art. 37 Organisation
  39. Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
  40. Art. 39 Aufgaben
  41. Art. 40 Übertragung von Aufgaben
  42. Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle
  43. Art. 42 Mindestkapital
  44. Art. 43 Sicherheiten
  45. Art. 44 Höhe der Eigenmittel
  46. Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel
  47. Art. 46 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
  48. Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
  49. Art. 48 Interne Dokumentation
  50. Art. 49 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds
  51. Art. 49a Zusatzbewilligung
  52. Art. 50 Hauptverwaltung in der Schweiz
  53. Art. 51 Organisation
  54. Art. 52 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
  55. Art. 53 Unabhängigkeit
  56. Art. 54 Ausübung des Fondsgeschäfts
  57. Art. 55 Aufgaben
  58. Art. 56 Übertragung von Aufgaben
  59. Art. 57 Risikomanagement und interne Kontrolle
  60. Art. 58 Mindestkapital
  61. Art. 59 Höhe der Eigenmittel
  62. Art. 60 Anrechenbare Eigenmittel
  63. Art. 61 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
  64. Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
  65. Art. 63 Interne Dokumentation
  66. Art. 64 Wechsel der Fondsleitung
  67. Art. 65 Gewerbsmässigkeit
  68. Art. 66 Organisation
  69. Art. 67 Aufgaben
  70. Art. 68 Risikomanagement und interne Kontrolle
  71. Art. 69 Mindestkapital und Sicherheiten
  72. Art. 70 Eigenmittel und Risikoverteilung
  73. Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel
  74. Art. 71 Liquidität
  75. Art. 72 Rechnungslegung
  76. Art. 73 Interne Dokumentation
  77. Art. 74 Aufzeichnungspflicht
  78. Art. 75 Meldepflicht
  79. Art. 76 Ausländische Finanzinstitute
  80. Art. 77 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
  81. Art. 78 Mehrere Zweigniederlassungen
  82. Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen
  83. Art. 80 Prüfbericht
  84. Art. 81 Aufhebung einer Zweigniederlassung
  85. Art. 82
  86. Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften
  87. Art. 84 Laufende Aufsicht
  88. Art. 85 Koordination der Aufsichtstätigkeiten
  89. Art. 86 Beizug von Prüfgesellschaften
  90. Art. 87 Prüfperiodizität
  91. Art. 88 Prüfung
  92. Art. 89 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften
  93. Art. 90
  94. Art. 91 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  95. Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees
  96. Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen
  97. Art. 94 Inkrafttreten

97 provisions

Art. 1 Gegenstand

(Art. 1 und 72 FINIG) Diese Verordnung regelt namentlich: a. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute; b. die Pflichten der Finanzinstitute; c. die Aufsicht über Finanzinstitute.

Art. 2 Geltungsbereich

(Art. 2 FINIG) Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen.

Art. 4 Familiäre Verbundenheit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) 1 Als familiär verbundene Personen gelten: a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; b. Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie; c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner; d. Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses; e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches (ZGB); f. Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben. 2 Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch: a. Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind; b. einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde. 3 Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind. SR 210

Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b FINIG) Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die: a. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern); und b. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten.

Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d FINIG) Als gesetzlich geregelte Mandate gelten insbesondere: a. der Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360–369 ZGB; b. die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Artikel 395 ZGB; c. die umfassende Beistandschaft nach Artikel 398 ZGB; d. die Willensvollstreckung nach den Artikeln 517 und 518 ZGB; e. die Erbschaftsverwaltung nach den Artikeln 554 und 555 ZGB; f. die amtliche Liquidation nach den Artikeln 593–596 ZGB; g. die Erbenvertretung nach Artikel 602 Absatz 3 ZGB; h. die Konkursverwaltung nach den Artikeln 237 Absatz 2 und 240 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG); i. die Sachwalterschaft nach Artikel 295 SchKG; j. Vollzugsaufgaben beim ordentlichen Nachlassvertrag nach Artikel 314 Absatz 2 SchKG; k die Tätigkeit als Liquidator bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach Artikel 317 SchKG; l. der Untersuchungsauftrag nach Artikel 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG); m. der Sanierungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG), Artikel 67 Absatz 1 FINIG und Artikel 88 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG); n. die Konkursliquidation nach Artikel 33 Absatz 2 BankG, Artikel 67 Absatz 1 FINIG, Artikel 137 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG), Artikel 88 Absatz 1 FinfraG und Artikel 53 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG); o. die Liquidation nach Artikel 23quinquies Absatz 1 BankG, Artikel 66 Absatz 2 FINIG, Artikel 134 KAG, Artikel 87 Absatz 2 FinfraG und Artikel 52 VAG. SR 210 SR 281.1 SR 956.1 SR 952.0 SR 958.1 SR 951.31 SR 961.01

Art. 7 Befreiung

(Art. 2 FINIG) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern: a. der Schutzzweck des FINIG nicht beeinträchtigt wird; und b. ihnen die Verwaltung von Kollektivvermögen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:1. Bewilligungsträgern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben f–i FINIG, 2. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG, oder 3. ausländischen Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen des FINIG und des KAG gleichwertig ist. SR 951.31

Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften

(Art. 4 Abs. 2 FINIG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen: a. Liquiditätsmanagement; b. Tresorerie; c. Risikomanagement; d. Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen; e. Personal; f. Informationstechnologie; g. Handel und Abwicklung; h. Recht und Compliance.

Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht

(Art. 5 und 7 FINIG) 1 Das Finanzinstitut reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben und Unterlagen zu: a. der Organisation, insbesondere zu der Unternehmensführung und -kontrolle sowie zum Risikomanagement (Art. 9, 20, 21 und 33 FINIG); b. dem Ort der Leitung (Art. 10 FINIG); c. der Gewähr (Art. 11 FINIG); d. den Aufgaben und deren allfälliger Übertragung (Art. 14, 19, 26, 27, 34, 35 und 44 FINIG); e. dem Mindestkapital und den Sicherheiten (Art. 22, 28, 36 und 45 FINIG); f. den Eigenmitteln (Art. 23, 29, 37 und 46 FINIG); g. der Ombudsstelle (Art. 16 FINIG); h. der Aufsichtsorganisation und der Prüfgesellschaft (Art. 61–63 FINIG). 2 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG. 3 Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Trustee von der FINMA befreit werden können Trustees, die ausschliesslich als Trustees für Trusts tätig sind, die durch dieselbe Person oder zur Begünstigung derselben Familie errichtet wurden und die durch ein Finanzinstitut gehalten und überwacht werden, das über eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder 52 Absatz 1 FINIG verfügt. SR 961.01

Art. 10 Änderung der Tatsachen

(Art. 8 Abs. 2 FINIG) Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere: a. Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente; b. Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen; c. Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen; d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren; e. Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.

Art. 11 Form der Zustellung

(Art. 5, 7 und 8 FINIG) 1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind: a. Bewilligungsgesuche von Finanzinstituten und dazugehörige Dokumente; b. Meldungen von Änderungen nach Artikel 8 FINIG und dazugehörige Dokumente. 2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.

Art. 12 Organisation

(Art. 9 FINIG) 1 Finanzinstitute müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen. 2 Sie müssen ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben. Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Betriebsorganisation entsprechen. 3 Finanzinstitute müssen über das Personal verfügen, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist. 4 Das Risikomanagement muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.

Art. 13 Gewähr

(Art. 11 FINIG) 1 Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. zu natürlichen Personen:1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen am Finanzinstitut oder an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, 2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf, 3. Referenzen, 4. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland; b. zu Gesellschaften:1. die Statuten, 2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, 3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur, 4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren. 2 Bei der Beurteilung des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Finanzinstitut sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen. 3 Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung müssen der FINMA gegenüber in einer Erklärung darlegen, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. 4 Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen. 5 Halten wirtschaftlich oder in anderer Weise verbundene Personen gemeinsam mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Finanzinstituts oder beeinflussen Personen gemeinsam auf andere Weise die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts massgebend, so gelten diese als ein qualifizierter Beteiligter nach Artikel 11 Absatz 4 FINIG. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 30 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

(Art. 12 FINIG) 1 Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich nach Artikel 3 Buchstaben g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG). 2 Angebote an Einrichtungen und Personen nach Artikel 65 Absätze 2 und 3 gelten nicht als öffentlich. SR 950.1

Art. 15 Übertragung von Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern. 2 Als wesentliche Aufgaben gelten: a. bei Vermögensverwaltern und Trustees: die Aufgaben nach Artikel 19 FINIG; b. bei Verwaltern von Kollektivvermögen: die Aufgaben nach Artikel 26 FINIG; c. bei Fondsleitungen: die Aufgaben nach den Artikeln 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG; d. bei Wertpapierhäusern: die Aufgaben nach den Artikeln 41 und 44 FINIG.

Art. 16 Übertragbare Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen. 2 Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut: a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder b. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.

Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen

(Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden. 2 Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln: a. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; b. allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung; c. die Rechenschaftspflicht des Dritten; d. die Kontrollrechte der Finanzinstitute. 3 Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest. 4 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.

Art. 18 Auslandgeschäft

(Art. 15 FINIG) 1 Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich: a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen; d. die Prüfgesellschaft; e. den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat. 2 Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden: a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland; b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland; c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft; d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.

Art. 19 Gewerbsmässigkeit

(Art. 3 und 17 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten. 2 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.

Art. 20 Zusatzbewilligung

(Art. 6 FINIG) 1 Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung. 2 Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation

(Art. 7 Abs. 2 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. 2 Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen.

Art. 22 Änderung der Tatsachen

(Art. 8 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter. 2 Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.

Art. 23 Organisation

(Art. 9 FINIG) 1 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG. 2 Vermögensverwalter und Trustees müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Absatz 3 sein. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG. 3 Vorbehältlich Artikel 20 Absatz 2 FINIG kann die FINMA vom Vermögensverwalter oder vom Trustee verlangen, dass er ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören, sofern: a. er zehn oder mehr Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von mehr als 5 Millionen Franken aufweist; und b. Art und Umfang seiner Tätigkeit es erfordern.

Art. 24 Aufgaben

(Art. 19 FINIG) 1 Der Vermögensverwalter sorgt dafür, dass die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG, einem Wertpapierhaus nach dem FINIG, einem Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) nach dem FinfraG oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, aufbewahrt werden. 2 Er verwaltet die Vermögenswerte gestützt auf eine schriftliche oder eine in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erteilte Vollmacht. Die Vollmacht muss sich auf Verwaltungshandlungen beschränken. Ist der Vermögensverwalter mit der Erbringung weiterer Dienstleistungen beauftragt, welche weiterreichende Vollmachten erfordern, so dokumentiert er die Grundlagen und die Ausübung dieser Tätigkeiten. 3 Vermögensverwalter treffen Massnahmen, um den Abbruch des Kontakts zu den Kundinnen und Kunden zu vermeiden und dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken. Tritt Nachrichtenlosigkeit bei einer Geschäftsbeziehung ein, so unternimmt der Vermögensverwalter geeignete Schritte, nachrichtenlose Vermögenswerte den Berechtigten zukommen zu lassen. 4 Absatz 2 gilt für Trustees sinngemäss. Darüber hinaus müssen Trustees im Rahmen des auf den Trust anwendbaren Rechts: a. im bestmöglichen Interesse der Begünstigten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit handeln; b. angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder die Benachteiligung der Begünstigten durch Interessenkonflikte auszuschliessen. 5 Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Vermögensverwaltern und Trustees, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 62 FINIG) Rechnung zu tragen. SR 952.0 SR 958.1 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 25 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

(Art. 20 FINIG) 1 Eine qualifizierte Geschäftsführerin oder ein qualifizierter Geschäftsführer erfüllt die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, wenn sie oder er Folgendes nachweist: a. eine Berufserfahrung von fünf Jahren:1. bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte, 2. bei Trustees im Rahmen von Trusts; und b. eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden:1. bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte, 2. bei Trustees im Rahmen von Trusts. 2 In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gewähren. 3 Vermögensverwalter und Trustees halten die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrecht. 4 Sie haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zu treffen für den Fall, dass die qualifizierte Geschäftsführerin oder der qualifizierte Geschäftsführer verhindert ist oder stirbt. Werden dabei Dritte ausserhalb des Unternehmens beigezogen, so sind die Kundinnen und Kunden darüber zu informieren. Im Übrigen gilt Artikel 14 FINIG.

Art. 26 Risikomanagement und interne Kontrolle

(Art. 9 und 21 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. 2 Die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Vermögensverwalter oder Trustee: a. eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und b. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken verfolgt. 3 Die Schwellenwerte nach Absatz 2 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein. 4 Hat der Vermögensverwalter oder der Trustee ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 23 Absatz 3 und ist sein jährlicher Bruttoertrag höher als 10 Millionen Franken, so kann die FINMA, sofern Art und Umfang von dessen Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.

Art. 27 Mindestkapital

(Art. 22 Abs. 1 FINIG) 1 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital und bei der Genossenschaft durch das Genossenschaftskapital aufgebracht sein. 2 Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter. 3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass: a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat:1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen, 2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Aufsichtsorganisation so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird. 4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen. 5 Die FINMA kann Personengesellschaften und Einzelunternehmen gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 22 Absatz 1 FINIG entspricht.

Art. 28 Höhe der Eigenmittel

(Art. 23 FINIG) 1 Die nach Artikel 23 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. 2 Als Fixkosten nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG gelten: a. Personalaufwand; b. betrieblicher Geschäftsaufwand; c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen; d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste. 3 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen. 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.

Art. 29 Anrechenbare Eigenmittel

(Art. 23 FINIG) 1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen: a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft, das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Genossenschaftskapital bei der Genossenschaft; b. die gesetzlichen und anderen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben; e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 62 FINIG bestätigt wird. 2 Personengesellschaften und Einzelunternehmen können an die Eigenmittel anrechnen: a. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 3 erfüllt sind; b. die Kommandite. 3 Zudem dürfen Vermögensverwalter und Trustees ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass: a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen. 4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen. SR 220

Art. 30 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel

(Art. 23 FINIG) Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. bei Darlehen nach Artikel 29 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung; d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software; e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft; f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft; g. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 31 Sicherheiten

(Art. 22 Abs. 2 und 23 FINIG) 1 Angemessene Sicherheiten liegen vor, wenn die massgeblichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel eingehalten werden. 2 An die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden können Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken. 3 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.

Art. 32 Rechnungslegung

(Art. 9, 22 und 23 FINIG) 1 Auf Vermögensverwalter und Trustees kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR zur Anwendung. Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR sind nicht anwendbar. 2 Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor. SR 220

Art. 33 Interne Dokumentation

(Art. 9 FINIG) Die interne Dokumentation der Vermögensverwalter und Trustees muss es der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsorganisation und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

Art. 34 Berechnung der Schwellenwerte

(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gilt Folgendes: a. Den verwalteten Vermögenswerten zuzurechnen sind sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Verwalter verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Übertragung verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist durch:1. eine einheitliche Geschäftsführung; 2. ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung. b. Der Wert der Vermögenswerte wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet. c. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden. d. Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 FINIG berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden kollektiven Kapitalanlagen, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt. 2 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG gilt Folgendes: a. Einzubeziehen sind Vermögenswerte folgender Vorsorgeeinrichtungen:1. registrierter und nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen; 2. patronaler Wohlfahrtsfonds; 3. Anlagestiftungen; 4. Säule-3a-Stiftungen; 5. Freizügigkeitsstiftungen. b. Ob der Schwellenwert der 100 Millionen Franken erreicht wird, errechnet der Verwalter auf Quartalsbasis. c. Ob der Schwellenwert der 20 Prozent im obligatorischen Bereich erreicht wird, errechnet die Vorsorgeeinrichtung jährlich. Sie teilt den errechneten Wert dem Verwalter mit. 3 Schwellenwerte nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b FINIG werden nicht addiert. 4 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Schwellenwerte und der Hebelwirkung nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte

(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. 2 Er muss ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen, wenn er nicht innert dieser Frist Änderungen an seinem Geschäftsmodell vornimmt, welche ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen lassen. 3 Werden Anpassungen am Geschäftsmodell im Sinne von Absatz 2 während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommen, so wird das Bewilligungsverfahren gegenstandslos.

Art. 36 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

(Art. 24 Abs. 3 FINIG) Die FINMA erteilt einem Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 3 FINIG, wenn: a. dieser seinen Sitz in der Schweiz hat; b. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG erfüllt sind; und c. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Verwaltung von Kollektivvermögen nur einem beaufsichtigten Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden kann.

Art. 36a Zusatzbewilligung

(Art. 6 FINIG) Verwalter von Kollektivvermögen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 37 Organisation

(Art. 9 FINIG) 1 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. 2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein. 3 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen; sie kann insbesondere Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 gewähren, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, insbesondere wenn das Unternehmen zehn oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken aufweist.

Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

(Art. 9 FINIG) 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. 2 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. 3 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Art. 39 Aufgaben

(Art. 26 FINIG) 1 Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG. 2 Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben. 3 Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen.

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