(Art. 14 und 27 FINIG)
1 Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen.
2 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).
4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz.
5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird.
7 Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern.
8 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen.
9 Sie regelt die Einzelheiten.
Art. 42 Mindestkapital
(Art. 28 Abs. 1 und 3 FINIG)
1 Das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen muss mindestens 200 000 Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
2 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital aufgebracht sein.
3 Bei Personengesellschaften muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:
a. die Kapitalkonten;
b. die Kommandite;
c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
4 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich der Verwalter von Kollektivvermögen verpflichtet hat:1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 3 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
5 Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
6 Übt ein Verwalter von Kollektivvermögen für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäft im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 FINIG aus, so kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.
Art. 43 Sicherheiten
(Art. 28 Abs. 2 und 3 FINIG)
1 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 42 entspricht.
2 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
Art. 44 Höhe der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
1 Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 2.
2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen:
a. Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen halten; oder
b. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.
4 Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
5 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
6 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.
2 Personengesellschaften können an die Eigenmittel anrechnen:
a. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 4 erfüllt sind;
b. die Kommandite.
3 Verwalter von Kollektivvermögen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sie sich verpflichtet haben, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
5 Die Eigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
SR 220
Art. 46 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen nach Artikel 45 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
g. der Buchwert der Beteiligungen.
Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 28 und 29 FINIG)
1 Auf Verwalter von Kollektivvermögen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR zur Anwendung. Unterliegen die Verwalter von Kollektivvermögen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
2 Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die General- oder Gesellschafterversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.
3 Für Verwalter von Kollektivvermögen, die gestützt auf Artikel 37 Absätze 4 und 5 von der Pflicht zur Bestimmung eines besonderen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle befreit sind, entfällt die Pflicht zur Erstellung des umfassenden Revisionsberichts.
SR 220
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 48 Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG)
Die interne Dokumentation der Verwalter von Kollektivvermögen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
Art. 49 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds
(Art. 32 FINIG)
1 Die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger durch die Fondsleitung umfasst insbesondere:
a. den Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;
b. die Berechnung des Nettoinventarwerts;
c. die Festsetzung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Gewinnausschüttungen;
d. die Geltendmachung aller zum Anlagefonds gehörenden Rechte.
2 Institute, die ausschliesslich die Administration für eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach KAG praktizieren, nehmen die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds wahr und sind als Fondsleitungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 FINIG bewilligungspflichtig.
SR 951.31
Art. 49a Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG)
Fondsleitungen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 50 Hauptverwaltung in der Schweiz
(Art. 33 Abs. 1 FINIG)
Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates nach Artikel 716a OR werden in der Schweiz wahrgenommen.
b. Für jeden von der Fondsleitung verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen: 1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen;
2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen;
3. Bewertung der Anlagen;
4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen;
6. Festlegung des Inhalts des Prospekts und des Basisinformationsblatts, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichts sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen;
7. Führung der Buchhaltung.
SR 220
Art. 51 Organisation
(Art. 9 und 33 FINIG)
1 Fondsleitungen verfügen in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
2 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.
3 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
4 Fondsleitungen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.
5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 52 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
(Art. 9 und 33 FINIG)
1 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Mehrheit der Mitglieder dieses Organs darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
3 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.
4 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an der Fondsleitung und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Fondsleitungen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind.
5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 53 Unabhängigkeit
(Art. 33 Abs. 3 FINIG)
1 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.
2 Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Geschäftsführung von Fondsleitung und Depotbank.
3 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.
4 Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben nach Artikel 73 KAG verantwortlich sein.
SR 951.31
Art. 54 Ausübung des Fondsgeschäfts
(Art. 33 Abs. 4 FINIG)
1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 49 namentlich:
a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
c. die Führung von Anteilskonten.
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
3 Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss.
Art. 55 Aufgaben
(Art. 34 FINIG)
1 Fondsleitungen stellen eine dauernde Trennung zwischen eigenen und verwalteten Vermögen sicher.
2 Sie stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen, das Portfoliomanagement und Handel und Abwicklung funktional und personell voneinander getrennt sind.
3 Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 56 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 und 35 FINIG)
1 Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen.
2 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Art. 57 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
1 Fondsleitungen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleistet.
2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere vom Portfolio-management.
4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des IKS obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz.
5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren und Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.
6 Die FINMA kann, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.
7 Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen.
8 Sie regelt die Einzelheiten.
Art. 58 Mindestkapital
(Art. 36 FINIG)
Das Mindestkapital von Fondsleitungen muss mindestens 1 Million Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
Art. 59 Höhe der Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
1 Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach den Absätzen 3 und 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen.
2 Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
a. 1 Prozent für den Teil des Gesamtvermögens, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
3 Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so muss sie für operationelle Risiken aus diesen Dienstleistungen zusätzliche Eigenmittel von 15 Prozent des Ertrags dieser Dienstleistungen der vorangegangenen drei Jahre halten. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertrag positiv ausfiel.
4 Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 2 einzubeziehen.
5 Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 60 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
1 Fondsleitungen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.
2 Fondsleitungen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich die Fondsleitung verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
3 Die Erklärung nach Absatz 2 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
4 Die Eigenmittel nach Absatz 1 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
Art. 61 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen nach Artikel 60 Absatz 2: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
e. die von der Fondsleitung auf eigenes Risiko gehaltenen eigenen Aktien;
f. der Buchwert der Beteiligungen.
Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 33, 36 und 37 FINIG)
1 Auf Fondsleitungen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR zur Anwendung. Unterliegen die Fondsleitungen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
2 Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.
SR 220
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
Art. 63 Interne Dokumentation
(Art. 9 und 33 FINIG)
Die interne Dokumentation der Fondsleitungen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
Art. 64 Wechsel der Fondsleitung
(Art. 39 FINIG)
Auf den Wechsel der Fondsleitung sind Artikel 27 KAG und Artikel 41 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV) sinngemäss anwendbar.
SR 951.31
SR 951.311
Art. 65 Gewerbsmässigkeit
(Art. 3 und 41 FINIG)
1 Wertpapierhäuser im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie direkt oder indirekt für mehr als 20 Kundinnen und Kunden Konten führen oder Effekten aufbewahren.
2 Nicht als Kundinnen oder Kunden im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG gelten:
a. in- und ausländische Banken und Wertpapierhäuser oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen;
b. Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einer qualifizierten Beteiligung und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen;
c. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.
3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
4 Eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 1 FINIG liegt vor, wenn Effektenhandelsgeschäfte durchgeführt werden, deren Gesamtvolumen 5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr in der Schweiz überschreiten.
5 Als Mitglied eines Handelsplatzes im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 2 FINIG ist tätig, wer als direkter Teilnehmer eines Handelsplatzes zugelassen ist.
6 Ein Wertpapierhaus stellt Kurse im Sinne von Artikel 41 Buchstabe c FINIG öffentlich, wenn sie nach Artikel 3 Buchstaben g und h FIDLEG Teil eines Angebots sind, das sich an das Publikum richtet. Angebote an Einrichtungen und Personen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.
7 Nicht als Wertpapierhäuser gelten Fondsleitungen.
SR 950.1
Art. 66 Organisation
(Art. 9 FINIG)
1 Wertpapierhäuser müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.
2 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
3 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. Dessen Mitglieder dürfen nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
5 Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Organisation, einschliesslich Informationen über die Vergütungen.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 67 Aufgaben
(Art. 44 FINIG)
1 Wertpapierhäuser sorgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 44 FINIG für eine wirksame betriebsinterne Trennung zwischen den Funktionen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
2 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbstständigen.
3 Im Übrigen gilt Artikel 14.
Art. 68 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
1 Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten.
2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels.
4 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG bestimmen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
6 Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Risiken, insbesondere über das Risikomanagement.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 69 Mindestkapital und Sicherheiten
(Art. 45 FINIG)
1 Das Mindestkapital von Wertpapierhäusern muss mindestens 1,5 Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in ein Wertpapierhaus.
3 Für Wertpapierhäuser in Form einer Personengesellschaft gelten als Kapital:
a. die Kapitalkonten; und
b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
4 Die Guthaben nach Absatz 3 können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich das Wertpapierhaus verpflichtet hat:1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
5 Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
6 Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form einer Personengesellschaft gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 3 und 4 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.
7 In begründeten Fällen kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.
Art. 70 Eigenmittel und Risikoverteilung
(Art. 46 FINIG)
1 Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben dauernd Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 20 Millionen Franken zu halten.
2 Als Fixkosten gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
3 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
4 Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der ERV einzuhalten.
SR 952.03
Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 46 FINIG)
1 Wertpapierhäuser können an die Eigenmittel nach Artikel 70 Absätze 1–3 anrechnen:
a. das einbezahlte Gesellschaftskapital und bei Personengesellschaften zusätzlich die alternativen Kapitalinstrumente;
b. die offenen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Quartalsgewinn nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils;
e. nachrangige Anleihen, die nur mit Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind.
2 Die Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a–c können vollständig angerechnet werden.
3 Der Quartalsgewinn kann, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, zu 70 Prozent angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, auch wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.
4 Von den anrechenbaren Eigenmitteln nach Absatz 1 Buchstaben a–d vollständig abzuziehen sind:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. der Wert allfälliger Beteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung;
c. der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte;
d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist.
5 Übersteigen die Eigenmittel gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Abzügen gemäss Absatz 4 1,5 Millionen Franken, so dürfen für den darüber liegenden Betrag die nachrangigen Anleihen zu 40 Prozent angerechnet werden.
Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).
SR 952.02
Art. 71 Liquidität
(Art. 46 FINIG)
1 Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
2 Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 einzuhalten.
SR 952.06
Art. 72 Rechnungslegung
(Art. 45–48 FINIG)
Die Vorschriften über die Rechnungslegung der Bankenverordnung vom 30. April 2014 gelten sinngemäss.
SR 952.02
Art. 73 Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG)
Die interne Dokumentation der Wertpapierhäuser muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
Art. 74 Aufzeichnungspflicht
(Art. 50 FINIG)
1 Das Wertpapierhaus zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf.
2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.
3 Sie gilt sowohl für die Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich sind und in welcher Form sie aufzuzeichnen sind.
Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 75 Meldepflicht
(Art. 51 FINIG)
1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c. der Kurs;
d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.
3 Sie gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder DLT-Handelssystem getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
SR 958.1
Art. 76 Ausländische Finanzinstitute
(Art. 52 Abs. 1 FINIG)
1 Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
a. im Ausland eine Bewilligung als Finanzinstitut besitzt;
b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen Ausdrücke nach Artikel 13 Absatz 2 FINIG oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder
c. als Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FINIG tätig ist.
2 Wird das ausländische Finanzinstitut tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt es seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss es sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Finanzinstitute.
Die Berichtigung vom 26. Aug. 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 470).
Art. 77 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Das ausländische Finanzinstitut muss verfügen über:
a. eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht wie die für die Zweigniederlassung in der Schweiz beantragte Bewilligung und Aufsicht;
b. Sicherheiten, die vergleichbar sind mit denjenigen nach:1. den Artikeln 22 und 23 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG),
2. den Artikeln 28, 29, 36 und 37 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die das Fondsgeschäft, die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder die Vermögensverwaltung für Vorsorgeeinrichtungen ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. b FINIG),
3. den Artikeln 45–47 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die mit Effekten handeln, Geschäfte abschliessen oder Kundenkonten führen (Art. 52 Abs. 1 Bst. c–e FINIG).
2 Die Zweigniederlassung muss:
a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;
b. die Voraussetzungen nach Artikel 20 FINIG einhalten im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG);
c. einer Aufsicht unterstehen:1. nach den Artikeln 61 und 62 FINIG im Falle von ausländischen Finanz-instituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben,
2. nach den Artikeln 61 und 63 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
3 Das ausländische Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.
SR 950.1