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Verordnung über die Finanzinstitute

Confederation · 954.11 · ordinance

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit
  4. Art. 4 Familiäre Verbundenheit
  5. Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne
  6. Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate
  7. Art. 7 Befreiung
  8. Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften
  9. Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht
  10. Art. 10 Änderung der Tatsachen
  11. Art. 11 Form der Zustellung
  12. Art. 12 Organisation
  13. Art. 13 Gewähr
  14. Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt
  15. Art. 15 Übertragung von Aufgaben
  16. Art. 16 Übertragbare Aufgaben
  17. Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
  18. Art. 18 Auslandgeschäft
  19. Art. 19 Gewerbsmässigkeit
  20. Art. 20 Zusatzbewilligung
  21. Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation
  22. Art. 22 Änderung der Tatsachen
  23. Art. 23 Organisation
  24. Art. 24 Aufgaben
  25. Art. 25 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
  26. Art. 26 Risikomanagement und interne Kontrolle
  27. Art. 27 Mindestkapital
  28. Art. 28 Höhe der Eigenmittel
  29. Art. 29 Anrechenbare Eigenmittel
  30. Art. 30 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
  31. Art. 31 Sicherheiten
  32. Art. 32 Rechnungslegung
  33. Art. 33 Interne Dokumentation
  34. Art. 34 Berechnung der Schwellenwerte
  35. Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte
  36. Art. 36 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen
  37. Art. 36a Zusatzbewilligung
  38. Art. 37 Organisation
  39. Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
  40. Art. 39 Aufgaben
  41. Art. 40 Übertragung von Aufgaben
  42. Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle
  43. Art. 42 Mindestkapital
  44. Art. 43 Sicherheiten
  45. Art. 44 Höhe der Eigenmittel
  46. Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel
  47. Art. 46 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
  48. Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
  49. Art. 48 Interne Dokumentation
  50. Art. 49 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds
  51. Art. 49a Zusatzbewilligung
  52. Art. 50 Hauptverwaltung in der Schweiz
  53. Art. 51 Organisation
  54. Art. 52 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
  55. Art. 53 Unabhängigkeit
  56. Art. 54 Ausübung des Fondsgeschäfts
  57. Art. 55 Aufgaben
  58. Art. 56 Übertragung von Aufgaben
  59. Art. 57 Risikomanagement und interne Kontrolle
  60. Art. 58 Mindestkapital
  61. Art. 59 Höhe der Eigenmittel
  62. Art. 60 Anrechenbare Eigenmittel
  63. Art. 61 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
  64. Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
  65. Art. 63 Interne Dokumentation
  66. Art. 64 Wechsel der Fondsleitung
  67. Art. 65 Gewerbsmässigkeit
  68. Art. 66 Organisation
  69. Art. 67 Aufgaben
  70. Art. 68 Risikomanagement und interne Kontrolle
  71. Art. 69 Mindestkapital und Sicherheiten
  72. Art. 70 Eigenmittel und Risikoverteilung
  73. Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel
  74. Art. 71 Liquidität
  75. Art. 72 Rechnungslegung
  76. Art. 73 Interne Dokumentation
  77. Art. 74 Aufzeichnungspflicht
  78. Art. 75 Meldepflicht
  79. Art. 76 Ausländische Finanzinstitute
  80. Art. 77 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
  81. Art. 78 Mehrere Zweigniederlassungen
  82. Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen
  83. Art. 80 Prüfbericht
  84. Art. 81 Aufhebung einer Zweigniederlassung
  85. Art. 82
  86. Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften
  87. Art. 84 Laufende Aufsicht
  88. Art. 85 Koordination der Aufsichtstätigkeiten
  89. Art. 86 Beizug von Prüfgesellschaften
  90. Art. 87 Prüfperiodizität
  91. Art. 88 Prüfung
  92. Art. 89 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften
  93. Art. 90
  94. Art. 91 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  95. Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees
  96. Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen
  97. Art. 94 Inkrafttreten

97 provisions

Art. 78 Mehrere Zweigniederlassungen

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es: a. für jede eine Bewilligung einholen; b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen verantwortlich ist:1. zur FINMA und zur Aufsichtsorganisation im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG, 2. zur FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG. 2 Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.

Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen. 2 Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen: a. gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut; b. gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:1. das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder 2. anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen. 3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte. 4 Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse: a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG; b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG. 5 Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Art. 80 Prüfbericht

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht: a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG; b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG. 2 Sie stellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu. 3 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

Art. 81 Aufhebung einer Zweigniederlassung

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.

Art. 82

1 Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt, muss: a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten; b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen. 2 Das Verbot zur Errichtung einer Vertretung einer ausländischen Fondsleitung nach Artikel 58 Absatz 2 FINIG gilt ausschliesslich für Vertretungstätigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung von Anlagefonds. 3 Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss es für jede Vertretung eine Bewilligung einholen. 4 Das ausländische Finanzinstitut muss vor der Aufhebung einer Vertretung die Genehmigung der FINMA einholen. SR 950.1 SR 954.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften

(Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Für inländische Vermögensverwalter und Trustees, die Teil einer Finanzgruppe bilden, kann die FINMA vorsehen, dass die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Gruppengesellschaft eng in das Risikomanagement, die interne Kontrolle und die interne Revision der Finanzgruppe eingebunden ist. 2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.

Art. 84 Laufende Aufsicht

(Art. 61 Abs. 2 und 62 FINIG) 1 Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere: a. den Anforderungen des FINIG genügen; b. die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) einhalten; c. die Pflichten nach dem FIDLEG einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen; d. die Pflichten nach dem KAG einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben. 2 Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Sie hört die Aufsichtsorganisationen vorgängig an. 3 Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43k FINMAG bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation. 4 Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten von Schwellenwerten eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA und dem Finanzinstitut. 5 Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist. 6 Sind Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitungen als Trustees tätig, so übt die FINMA die laufende Aufsicht über diese Tätigkeit aus. Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für die Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung nach Artikel 63 Absatz 1 FINIG. SR 955.0 SR 950.1 SR 951.31 SR 956.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 85 Koordination der Aufsichtstätigkeiten

(Art. 5 und 62 FINIG) Bei Vermögensverwaltern und Trustees koordinieren die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Art. 86 Beizug von Prüfgesellschaften

(Art. 62 Abs. 1 FINIG) Sofern die Aufsichtsorganisation die Prüfung der Beaufsichtigten nicht selber ausführt, stellt sie sicher, dass: a. die beigezogene Prüfgesellschaft korrekt mandatiert und nach Artikel 43k FINMAG zugelassen ist; b. die beigezogene Prüfgesellschaft die Vorgaben der FINMA umsetzt; c. die Prüfgebiete und die entsprechenden Prüftiefen der Risikoeinschätzung ihrem Aufsichtskonzept entspricht; und d. sie umgehend über Missstände informiert wird. SR 956.1

Art. 87 Prüfperiodizität

(Art. 62 Abs. 2 und 3 FINIG) 1 Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten. 2 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten. 3 Sie beurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen. 4 Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3.

Art. 88 Prüfung

(Art. 61 Abs. 3 und 63 FINIG) 1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere: a. den Anforderungen des FINIG genügen; b. die Pflichten nach dem GwG einhalten; c. die Pflichten nach dem FIDLEG einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen; d. die Pflichten nach dem KAG einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben. 2 Beaufsichtigte, für welche die Prüfgesellschaft eine jährliche Risikoanalyse einreicht, sind von der Pflicht zur Berichterstattung über die Konformität der Geschäftstätigkeit nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG befreit. SR 955.0 SR 950.1 SR 951.31

Art. 89 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften

(Art. 63 FINIG) Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 14, 27 oder 35 FINIG zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.

Art. 90

Artikel 24 BankG gilt für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss. SR 952.0

Art. 91 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

(Art. 73 FINIG) Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees

(Art. 74 FINIG) 1 Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG: a. von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten; und b. bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen. 2 Sie erstatten einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG: a. der Aufsichtsorganisation vor der Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG; oder b. der Selbstregulierungsorganisation vor dem Anschluss nach Artikel 14 GwG. SR 955.0

Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen

(Art. 74 FINIG) 1 Artikel 5 Absatz 2 FINIG ist nicht anwendbar auf Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind. 2 Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG erbringen, haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs. 3 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, müssen kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen. 4 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 5 Artikel 77 Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind. 6 Befreiungen, welche die FINMA gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KAG in der Fassung vom 28. September 2012 Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gewährt hat, gelten im Rahmen von Artikel 7 dieser Verordnung weiter. SR 950.1 SR 951.31 AS 2013 585

Art. 94 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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