Die Vertragsparteien errichten im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) durch dieses Abkommen eine auf dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruhende Freihandelszone.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 1.2 Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994;
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des GATS;
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(g) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
(h) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:
(a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht; und
(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht getroffen werden.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen zentralamerikanischen Staaten andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten oder den einzelnen zentralamerikanischen Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
SR 0.631.112.514
Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen mit der Vertragspartei ersuchen, die ein solches Abkommen abschliesst. Die betreffende Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei Gelegenheit für entsprechende Diskussionen ein.
Art. 1.6 Besteuerung
1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Bei einem Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien obliegt es allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
(a) finden Artikel 2.8 und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass Anwendung auf fiskalische Massnahmen wie Artikel III des GATT 1994; und
(b) findet Artikel 2.4 Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
4. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen keinen «Zoll» nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.3.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 1.7 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben oder Zugang zu ihnen zu gewähren, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Art. 1.8 Elektronischer Handel
Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen in Anhang II festgelegt.
Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, bedeuten «Tage» Kalendertage.
Art. 2.1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang III Anwendung.
Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I festgelegt.
Art. 2.3 Einfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in den Anhängen IV und V nichts anderes bestimmt ist. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
3. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis, nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.4 Ausfuhrzölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien in Bezug auf die Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI.
2. Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
Art. 2.5 Zollwertermittlung
Für die Ermittlung des Zollwertes der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse finden Artikel VII des GATT 1994 und Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Liechtenstein und die Schweiz wenden Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.9
Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Bezug auf alle Waren jeder Partei alle Ein- und Ausfuhrverbote und alle Beschränkungen des Warenhandels zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten – mit Ausnahme von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben – beseitigt, gleichwohl, ob sie in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder mittels anderer Massnahmen wirksam sind.
Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
Artikel VIII des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung der Inländerbehandlung in Bezug auf inländische Steuern und andere Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien arbeiten bei der wirksamen Umsetzung dieses Artikels zusammen, um den bilateralen Handel zu erleichtern.
3. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem SPS-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Gesuch statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Art. 2.10 Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);
(c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und
(d) der Verstärkung der Transparenz bei der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften auf offiziellen Internetseiten mit öffentlichem Zugang publiziert werden.
3. Hält eine Vertragspartei an einem Einfuhrhafen Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichtkonformität technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe des Festhaltens.
4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Gesuch statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.
6. Die Vertragsparteien prüfen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam diesen Artikel im Gemischten Ausschuss. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss unter anderem die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren und Ergebnissen, die alle Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbart haben.
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Art. 2.11 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VII festgelegt.
Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenverkehr (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VIII festgelegt.
Art. 2.13 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b
Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer von einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
3. Kapitel 12 findet nur auf Absatz 2 Anwendung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
Art. 2.15 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich unten stehender Bestimmungen nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachfolgend als das «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).
2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumping-Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 20 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.
3. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, darf dessen Betrag die Dumpingspanne nicht übersteigen, sondern muss tiefer als die Dumpingspanne sein, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
4. Antidumpingmassnahmen dürfen von einer Vertragspartei nicht angewendet werden, wenn auf der Grundlage der während der Untersuchung zugänglich gemachten Informationen der Schluss gezogen wird, dass die Anwendung solcher Massnahmen nicht im öffentlichen Interesse wäre.
5. Antidumpingmassnahmen, die gegen Einfuhren einer Vertragspartei angewendet werden, sind ausnahmslos innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einführung zu beenden. Nach der Beendigung kann ein neues Untersuchungsverfahren gegen die Einfuhren einer Vertragspartei eröffnet werden.
6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss diesen Artikel, um festzustellen, ob sein Inhalt zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.
7. Kapitel 12 findet nur auf die Absätze 2–5 Anwendung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen.
2. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach Absatz 1, so schliesst sie davon Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als die «WTO» bezeichnet) durch.
3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:
(a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und
(b) eine Massnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergreifen.
4. Kapitel 12 findet nur auf die Absätze 2 und 3 Anwendung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:(i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden nur während der Übergangsfrist ergriffen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens fünf Jahre beträgt. Dauert der Liberalisierungsprozess fünf Jahre oder länger, so ist die Übergangsfrist die für das entsprechende Erzeugnis festgelegte Zeitspanne zur Aufhebung des Zolls gemäss den Zollverpflichtungslisten der Vertragsparteien in den Anhängen IV, V sowie IX–XIV zuzüglich zweier Jahre. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 6 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz demjenigen Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies umgehend den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen, eingeleitet. Jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede Ausgleichsmassnahme gründen auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Für die Zwecke dieses Artikels finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 4.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen Anwendung.
Erhebliche Ursache bezeichnet eine Ursache, die bedeutend und nicht weniger bedeutend als eine andere Ursache ist.
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 2.18 Allgemeine Ausnahmen
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Ausnahmen findet Artikel XX des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.19 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Artikel XXI des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.20 Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
Art. 3.1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang III erfasst werden.
Art. 3.2 Zollkonzessionen
1. Costa Rica gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island Zollkonzessionen gemäss Anhang IX Abschnitt 1 dieses Abkommens. Island gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Costa Rica Zollkonzessionen gemäss Anhang IX Abschnitt 2 dieses Abkommens.
2. Costa Rica gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkonzessionen gemäss Anhang X Abschnitt 1 dieses Abkommens. Norwegen gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Costa Rica Zollkonzessionen gemäss Anhang X Abschnitt 2 dieses Abkommens.
3. Costa Rica gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein und der Schweiz Zollkonzessionen gemäss Anhang XI Abschnitt 1 dieses Abkommens. Liechtenstein und die Schweiz gewähren auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Costa Rica Zollkonzessionen gemäss Anhang XI Abschnitt 2 dieses Abkommens.
4. Panama gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island Zollkonzessionen gemäss Anhang XII Abschnitt 1 dieses Abkommens. Island gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama Zollkonzessionen gemäss Anhang XII Abschnitt 2 dieses Abkommens.
5. Panama gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkonzessionen gemäss Anhang XIII Abschnitt 1 dieses Abkommens. Norwegen gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama Zollkonzessionen gemäss Anhang XIII Abschnitt 2 dieses Abkommens.
6. Panama gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein und der Schweiz Zollkonzessionen gemäss Anhang XIV Abschnitt 1 dieses Abkommens. Liechtenstein und die Schweiz gewähren auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama Zollkonzessionen gemäss Anhang XIV Abschnitt 2 dieses Abkommens.
Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
1. Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von präferenziellen Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung in Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft an.
2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.2 ist, behält sie solche bei oder führt sie solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Art. 3.4 Mindestausfuhrpreise
Dieses Abkommen hindert Costa Rica nicht an der Anwendung von Mindestausfuhrpreisen für Bananen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht.
Art. 3.5 Andere Bestimmungen
In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach diesem Kapitel finden die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 mutatis mutandis Anwendung: die Artikel 2.2 über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, 2.4 über Ausfuhrzölle, 2.5 über die Zollwertermittlung, 2.6 über mengenmässige Beschränkungen, 2.7 über Gebühren und Formalitäten, 2.8 über interne Steuern und Regelungen, 2.9 über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, 2.10 über technische Vorschriften, 2.11 über Handelserleichterung, 2.13 über staatliche Handelsunternehmen, 2.15 über Antidumping, 2.16 über allgemeine Schutzmassnahmen, 2.17 über bilaterale Schutzmassnahmen, 2.18 über allgemeine Ausnahmen, 2.19 über Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sowie 2.20 über die Zahlungsbilanz.
Art. 3.6 Dialog
Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden.
Art. 3.7 Weitere Liberalisierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Vereinbarungen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien parallel zu den Treffen des Gemischten Ausschusses konsultieren.
Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
2. Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gelten die Absätze 2, 3 und 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 7 ist, eine Pflicht auferlegt.
Die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens können nur geltend gemacht werden, sofern von der betroffenen Vertragspartei Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen wurden.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 4.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels
Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:
(a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 4.18, die in Anhang XV enthalten ist; und
(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 4.18.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt:(i) «Dienstleistungshandel»,
(ii) «Dienstleistungen», und
(iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
(b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;
(c) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:(i) Staatsangehörige dieser anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist, oder
(ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
(d) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer solchen Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird:(aa) von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c) (i), nicht aber gemäss Buchstabe (c) (ii), oder
(bb) von juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d) (i);
(e) werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt:(i) «Massnahme»,
(ii) «Erbringung einer Dienstleistung»,
(iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
(iv) «gewerbliche Niederlassung»,
(v) «Sektor» einer Dienstleistung,
(vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
(vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
[tab](viii) «Dienstleistungsnutzer»,
(ix) «Person»,
(x) «juristische Person»,
(xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und
(xii) «direkte Steuern».
SR 0.632.20, Anhang 1B
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 4.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS ergriffen werden, vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang XVI enthaltenen MFN-Ausnahmen und bezüglich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder gilt Artikel II Absatz 3 des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
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