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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten

Confederation · 0.632.312.851 · treaty

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In force since 2014-08-29, as the publisher states.

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Contents: 136 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Ziele
  3. Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  6. Art. 1.6 Besteuerung
  7. Art. 1.7 Transparenz
  8. Art. 1.8 Elektronischer Handel
  9. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
  10. Art. 2.1 Geltungsbereich
  11. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  12. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  13. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  14. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  15. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  16. Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
  17. Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen
  18. Art. 2.9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  19. Art. 2.10 Technische Vorschriften
  20. Art. 2.11 Handelserleichterung
  21. Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr
  22. Art. 2.13 Staatliche Handelsunternehmen
  23. Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  24. Art. 2.15 Antidumping
  25. Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
  27. Art. 2.18 Allgemeine Ausnahmen
  28. Art. 2.19 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  29. Art. 2.20 Zahlungsbilanz
  30. Art. 3.1 Geltungsbereich
  31. Art. 3.2 Zollkonzessionen
  32. Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  33. Art. 3.4 Mindestausfuhrpreise
  34. Art. 3.5 Andere Bestimmungen
  35. Art. 3.6 Dialog
  36. Art. 3.7 Weitere Liberalisierung
  37. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  38. Art. 4.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels
  39. Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
  40. Art. 4.4 Meistbegünstigung
  41. Art. 4.5 Marktzugang
  42. Art. 4.6 Inländerbehandlung
  43. Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  44. Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen
  45. Art. 4.9 Anerkennung
  46. Art. 4.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen
  47. Art. 4.11 Transparenz
  48. Art. 4.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  49. Art. 4.13 Geschäftspraktiken
  50. Art. 4.14 Zahlungen und Überweisungen
  51. Art. 4.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  52. Art. 4.16 Allgemeine Ausnahmen
  53. Art. 4.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  54. Art. 4.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  55. Art. 4.19 Änderung der Listen
  56. Art. 4.20 Überprüfung
  57. Art. 4.21 Anhänge
  58. Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  59. Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
  60. Art. 5.3 Inländerbehandlung
  61. Art. 5.4 Vorbehalte
  62. Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
  63. Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  64. Art. 5.7 Zahlungen und Überweisungen
  65. Art. 5.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  66. Art. 5.9 Allgemeine Ausnahmen
  67. Art. 5.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  68. Art. 5.11 Überprüfung
  69. Art. 6.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
  70. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  71. Art. 7.2 Begriffsbestimmungen
  72. Art. 7.3 Allgemeine Ausnahme
  73. Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  74. Art. 7.5 Informationstechnologie
  75. Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen
  76. Art. 7.7 Ursprungsregeln
  77. Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte
  78. Art. 7.9 Informationen über das Beschaffungswesen
  79. Art. 7.10 Bekanntmachungen
  80. Art. 7.11 Teilnahmebedingungen
  81. Art. 7.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
  82. Art. 7.13 Anbieterliste
  83. Art. 7.14 Vergabeunterlagen
  84. Art. 7.15 Technische Spezifikationen
  85. Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen
  86. Art. 7.17 Fristen
  87. Art. 7.18 Freihändige Vergabe
  88. Art. 7.19 Elektronische Auktionen
  89. Art. 7.20 Verhandlungen
  90. Art. 7.21 Behandlung der Angebote
  91. Art. 7.22 Zuschlagserteilung
  92. Art. 7.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  93. Art. 7.24 Weitergabe von Informationen
  94. Art. 7.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  95. Art. 7.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  96. Art. 7.27 Zusammenarbeit
  97. Art. 7.28 Weitere Verhandlungen
  98. Art. 8.1 Wettbewerbswidrige Praktiken
  99. Art. 8.2 Zusammenarbeit
  100. Art. 8.3 Konsultationen
  101. Art. 8.4 Streitbeilegung
  102. Art. 9.1 Hintergrund und Ziele
  103. Art. 9.2 Anwendungsbereich
  104. Art. 9.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  105. Art. 9.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  106. Art. 9.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  107. Art. 9.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  108. Art. 9.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  109. Art. 9.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  110. Art. 9.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  111. Art. 9.10 Durchführung und Konsultationen
  112. Art. 9.11 Überprüfung
  113. Art. 10.1 Ziele und Geltungsbereich
  114. Art. 10.2 Methoden und Mittel
  115. Art. 10.3 Bereiche der Zusammenarbeit
  116. Art. 10.4 Kontaktstellen
  117. Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
  118. Art. 11.2 Kontaktstellen
  119. Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  120. Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  121. Art. 12.3 Konsultationen
  122. Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  123. Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  124. Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts
  125. Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  126. Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts
  127. Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  128. Art. 12.10 Andere Bestimmungen
  129. Art. 13.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  130. Art. 13.2 Anhänge und Appendices
  131. Art. 13.3 Änderungen
  132. Art. 13.4 Beitritt
  133. Art. 13.5 Rücktritt und Beendigung
  134. Art. 13.6 Inkrafttreten
  135. Art. 13.7 Einseitige Vorbehalte
  136. Art. 13.8 Depositar

136 provisions

Art. 4.5 Marktzugang

Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich des Marktzugangs gilt Artikel XVI des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.6 Inländerbehandlung

Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Inländerbehandlung gilt Artikel XVII des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Für die zusätzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien gilt Artikel XVIII des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen. 5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS entwickelten Disziplinen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen. 6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:(i) nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 7. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind. SR 0.632.20, Anhang 1B Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

Art. 4.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern kann jede Vertragspartei die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS, vereinbar sein. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, die Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern. Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 4.11 Transparenz

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz gelten Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach Artikel 4.4 sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist. 2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich: (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 4.13 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 4.12 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können. 2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 4.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.15 vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 4.15 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 4.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII des GATS eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.16 Allgemeine Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen gilt Artikel XIV des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 4.5, 4.6 und 4.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 4.7; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen; und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 4.5 als auch mit Artikel 4.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XV aufgeführt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.19 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen werden innerhalb von drei Monaten, nachdem die beantragende Vertragspartei den Antrag gestellt hat, durchgeführt. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ein allgemeiner Grad gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, der für den Handel nicht weniger günstig ist als derjenige, der vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 11.1 und 13.3.

Art. 4.20 Überprüfung

Die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der MFN-Ausnahmen der Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschuss regelmässig überprüft, um einen höheren Grad an Liberalisierung zu erreichen, wobei insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigt werden.

Art. 4.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang XV (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang XVI (Listen der MFN-Ausnahmen); und (c) Anhang XVII (Finanzdienstleistungen).

Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 4.1 dieses Abkommens. 2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und einer oder mehrere zentralamerikanische Staaten angehören, unberührt. 3. Vorbehältlich Absatz 1 findet dieses Kapitel Anwendung auf Massnahmen, die ergriffen werden: (a) von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden der Vertragsparteien; sowie (b) von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden der Vertragsparteien übertragenen Befugnisse handeln. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich von Kapitel 4 ausgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein Streitbeilegungsverfahren in einem Investitionsschutzabkommen, dem eine der oder mehrere Vertragsparteien dieses Abkommens angehören, auf angebliche Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar ist. Von einer Vertragspartei ausgelöste Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Kapitel und einem Investitionsschutzabkommen ergibt, dem ein oder mehrere zentralamerikanische Staaten und ein oder mehrere EFTA-Staaten angehören, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.

Art. 5.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach dem Recht eines EFTA-Staates oder eines zentralamerikanischen Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die im betreffenden EFTA-Staat oder im betreffenden zentralamerikanischen Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet; (c) bedeutet «natürliche Person» ein Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder eines zentralamerikanischen Staates in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Recht; (d) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 5.3 Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich Artikel 5.4 sowie der in Anhang XVIII aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.

Art. 5.4 Vorbehalte

1. Artikel 5.3 findet keine Anwendung auf: (a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XVIII aufgeführt sind; (b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.3 verkleinert; (c) neue Vorbehalte, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 dem Anhang XVIII angefügt werden; soweit solche Vorbehalte nicht Artikel 5.3 verletzen. 2. Im Rahmen der in Artikel 5.11 vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien den Status der in Anhang XVIII aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben. 3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien in Anhang XVIII aufgeführte Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben. 4. Beschliesst eine Vertragspartei einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so stellt sie sicher, dass ihr Gesamtverpflichtungsniveau nach diesem Abkommen nicht beeinträchtigt wird. Sie notifiziert den anderen Vertragsparteien den Vorbehalt umgehend und hält gegebenenfalls die Massnahmen fest, mit denen ihr Gesamtverpflichtungsniveau aufrechterhalten werden soll. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon die anderen Vertragsparteien, die an den Konsultationen teilnehmen können. Die an den Konsultationen teilnehmenden Vertragsparteien benachrichtigen die übrigen Vertragsparteien über die Ergebnisse der Konsultationen.

Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei, die in jener Vertragspartei eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben oder zu errichten suchen, sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet. 2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird. 3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt worden ist, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels und von Anhang XVIII kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind. 2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 5.7 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 5.8 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf Tätigkeiten gewerblicher Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des IWF-Übereinkommens, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 5.8 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 5.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Beschränkungen nach Absatz 1 finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.9 Allgemeine Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen findet Artikel XIV des GATS Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.11 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Art. 6.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XIX und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen. 4. Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, diesen Artikel und Anhang XIX künftig zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf einschlägige Beschaffungen. Im Sinne dieses Kapitels sind «einschlägige Beschaffungen» öffentliche Beschaffungen: (a) von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen:(i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XX, und (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen; (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption; (c) deren nach den Regeln gemäss Appendix 9 zu Anhang XX geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne von Artikel 7.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu Anhang XX ist; (d) die von einer Beschaffungsstelle getätigt werden; und (e) die nach Absatz 2 oder Anhang XX nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. 2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf: (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran; (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize; (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften; (d) öffentliche Beschäftigungsverträge; (e) Beschaffungen:(i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten, oder (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. die Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären; (f) Käufe, die zu ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.

Art. 7.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeuten «gewerbliche Waren und Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden; (b) bedeuten «Bauleistungen» Leistungen zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abteilung 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (nachfolgend als «CPC» bezeichnet); (c) bedeutet «elektronische Auktion» ein iteratives Verfahren, bei dem Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht; (d) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst; (e) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; (f) bedeutet «Anbieterliste» eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, die die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will; (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung; (h) bedeutet «Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung» eine Anzeige, die von einer Beschaffungsstelle veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/ oder ein Angebot abzugeben; (i) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben; (j) bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; (k) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person; (l) bedeutet «Beschaffungsstelle» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu Anhang XX; (m) bedeutet «qualifizierter Anbieter» ein Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt; (n) bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte oder eingetragene Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben; (o) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt; (p) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln; (q) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und (r) bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die:(i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.

Art. 7.3 Allgemeine Ausnahme

1. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen: (a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; (c) zum Schutze des geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf von Menschen mit Behinderungen, in Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen. 2. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einvernehmen, dass Absatz 1 Buchstabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der einschlägigen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. 2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der einschlägigen Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 7.5 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen. 2. Bei der elektronischen Abwicklung einer einschlägigen Beschaffung sorgt die Beschaffungsstelle dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software; und (b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen

Die Beschaffungsstellen führen einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass: (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe eingesetzt werden; (b) keine Interessenskonflikte entstehen; und (c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 7.7 Ursprungsregeln

Die Vertragsparteien dürfen auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte

Für einschlägige Beschaffungen streben die Vertragsparteien einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Kompensationsgeschäfte weder an, noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

Art. 7.9 Informationen über das Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen alle allgemein gültigen Massnahmen betreffend einschlägige Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in elektronischer oder in Papierform in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und ungehindert öffentlich zugänglich ist. 2. Auf Ersuchen stellen die Vertragsparteien anderen Vertragsparteien weitere Informationen in Bezug auf die Anwendung solcher Massnahmen zur Verfügung.

Art. 7.10 Bekanntmachungen

1. Ausser in den Fällen nach Artikel 7.18 veröffentlicht die Beschaffungsstelle für jede einschlägige Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung. Die Bekanntmachung wird in Papier- oder elektronischer Form in den Publikationsorganen nach Appendix 7 zu Anhang XX veröffentlicht. Diese Publikationsorgane müssen breit verteilt werden und die Bekanntmachungen müssen mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Bekanntmachungen müssen über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein, soweit ein solcher einziger Zugangspunkt besteht. 2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung die Angaben gemäss Appendix 10 zu Anhang XX. 3. Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XX aufgeführten Publikationsorganen in Papier- oder elektronischer Form eine Bekanntmachung zu ihren künftigen Beschaffungsplänen zu veröffentlichen (nachfolgend als «Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung» bezeichnet). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Durchführung der Beschaffung geplant ist. 4. Eine Beschaffungsstelle nach Appendix 2 oder 3 zu Anhang XX kann die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern sie möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, über die die Beschaffungsstelle verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 7.11 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Kompetenzen hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen; (b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die finanziellen, kommerziellen und technischen Kompetenzen eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle; (c) stützt sich eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, bei ihrer Beurteilung allein auf die Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat; (d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und (e) kann die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einschlägige Erfahrung verlangen, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist. 2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen; (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

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