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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten

Confederation · 0.632.312.851 · treaty

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Contents: 136 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Ziele
  3. Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich
  4. Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  6. Art. 1.6 Besteuerung
  7. Art. 1.7 Transparenz
  8. Art. 1.8 Elektronischer Handel
  9. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
  10. Art. 2.1 Geltungsbereich
  11. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
  12. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  13. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  14. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  15. Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
  16. Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
  17. Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen
  18. Art. 2.9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  19. Art. 2.10 Technische Vorschriften
  20. Art. 2.11 Handelserleichterung
  21. Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr
  22. Art. 2.13 Staatliche Handelsunternehmen
  23. Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  24. Art. 2.15 Antidumping
  25. Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
  27. Art. 2.18 Allgemeine Ausnahmen
  28. Art. 2.19 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  29. Art. 2.20 Zahlungsbilanz
  30. Art. 3.1 Geltungsbereich
  31. Art. 3.2 Zollkonzessionen
  32. Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  33. Art. 3.4 Mindestausfuhrpreise
  34. Art. 3.5 Andere Bestimmungen
  35. Art. 3.6 Dialog
  36. Art. 3.7 Weitere Liberalisierung
  37. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  38. Art. 4.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels
  39. Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
  40. Art. 4.4 Meistbegünstigung
  41. Art. 4.5 Marktzugang
  42. Art. 4.6 Inländerbehandlung
  43. Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  44. Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen
  45. Art. 4.9 Anerkennung
  46. Art. 4.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen
  47. Art. 4.11 Transparenz
  48. Art. 4.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  49. Art. 4.13 Geschäftspraktiken
  50. Art. 4.14 Zahlungen und Überweisungen
  51. Art. 4.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  52. Art. 4.16 Allgemeine Ausnahmen
  53. Art. 4.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  54. Art. 4.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  55. Art. 4.19 Änderung der Listen
  56. Art. 4.20 Überprüfung
  57. Art. 4.21 Anhänge
  58. Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  59. Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
  60. Art. 5.3 Inländerbehandlung
  61. Art. 5.4 Vorbehalte
  62. Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
  63. Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  64. Art. 5.7 Zahlungen und Überweisungen
  65. Art. 5.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  66. Art. 5.9 Allgemeine Ausnahmen
  67. Art. 5.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  68. Art. 5.11 Überprüfung
  69. Art. 6.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
  70. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  71. Art. 7.2 Begriffsbestimmungen
  72. Art. 7.3 Allgemeine Ausnahme
  73. Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  74. Art. 7.5 Informationstechnologie
  75. Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen
  76. Art. 7.7 Ursprungsregeln
  77. Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte
  78. Art. 7.9 Informationen über das Beschaffungswesen
  79. Art. 7.10 Bekanntmachungen
  80. Art. 7.11 Teilnahmebedingungen
  81. Art. 7.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
  82. Art. 7.13 Anbieterliste
  83. Art. 7.14 Vergabeunterlagen
  84. Art. 7.15 Technische Spezifikationen
  85. Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen
  86. Art. 7.17 Fristen
  87. Art. 7.18 Freihändige Vergabe
  88. Art. 7.19 Elektronische Auktionen
  89. Art. 7.20 Verhandlungen
  90. Art. 7.21 Behandlung der Angebote
  91. Art. 7.22 Zuschlagserteilung
  92. Art. 7.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  93. Art. 7.24 Weitergabe von Informationen
  94. Art. 7.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  95. Art. 7.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  96. Art. 7.27 Zusammenarbeit
  97. Art. 7.28 Weitere Verhandlungen
  98. Art. 8.1 Wettbewerbswidrige Praktiken
  99. Art. 8.2 Zusammenarbeit
  100. Art. 8.3 Konsultationen
  101. Art. 8.4 Streitbeilegung
  102. Art. 9.1 Hintergrund und Ziele
  103. Art. 9.2 Anwendungsbereich
  104. Art. 9.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  105. Art. 9.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  106. Art. 9.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  107. Art. 9.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  108. Art. 9.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  109. Art. 9.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  110. Art. 9.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  111. Art. 9.10 Durchführung und Konsultationen
  112. Art. 9.11 Überprüfung
  113. Art. 10.1 Ziele und Geltungsbereich
  114. Art. 10.2 Methoden und Mittel
  115. Art. 10.3 Bereiche der Zusammenarbeit
  116. Art. 10.4 Kontaktstellen
  117. Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
  118. Art. 11.2 Kontaktstellen
  119. Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  120. Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  121. Art. 12.3 Konsultationen
  122. Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  123. Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  124. Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts
  125. Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  126. Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts
  127. Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  128. Art. 12.10 Andere Bestimmungen
  129. Art. 13.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  130. Art. 13.2 Anhänge und Appendices
  131. Art. 13.3 Änderungen
  132. Art. 13.4 Beitritt
  133. Art. 13.5 Rücktritt und Beendigung
  134. Art. 13.6 Inkrafttreten
  135. Art. 13.7 Einseitige Vorbehalte
  136. Art. 13.8 Depositar

136 provisions

Art. 12.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller mit diesem Artikel angesprochenen Angelegenheiten zu erreichen. 2. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen und gibt dabei die Gründe für den Antrag an, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme oder anderen Angelegenheit sowie einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, notifiziert den anderen Vertragsparteien den Antrag gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt auf den Antrag. 3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Antrags in Konsultationen ein, so kann die antragstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 12.4 verlangen. 4. Eine Vertragspartei, die ihrer Ansicht nach ein erhebliches Handelsinteresse in der Angelegenheit hat, kann den Konsultationen mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen teilnehmen. Die Vertragspartei erklärt in ihrer Benachrichtigung unter anderem ihr erhebliches Handelsinteresse in der Angelegenheit. 5. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 6. Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verhandlungen nicht. 7. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die die Streitparteien beschliessen. Werden die Konsultationen persönlich durchgeführt, finden sie in der Hauptstadt der Vertragspartei statt, gegen die Beschwerde erhoben wurde, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 8. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 12.3 nicht innerhalb von 50 Tagen oder in Bezug auf dringliche Angelegenheiten einschliesslich über verderbliche Waren innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Konsultationsantrags bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den «Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten», Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «freiwillige Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird. 4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.» 5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. SR 0.193.212

Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3. Die Streitparteien entscheiden über die Verfahrenssprache. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Schiedsgericht. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst. 4. Werden Anhörungen des Schiedsgerichts persönlich durchgeführt, finden sie an einem von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenen Ort und ohne solche Einigung in Den Haag, Niederlande, statt. 5. Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen. 6. Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichem Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 7. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet. 8. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 9. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 10. Jede Vertragspartei trägt die eigenen Kosten selbst, einschliesslich der Verwaltungskosten und anderer mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zusammenhängender Kosten. 11. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. Der Ablaufplan legt genaue Zeitpunkte und Fristen sowohl für die Einreichung aller einschlägigen Mitteilungen, Eingaben und anderen Dokumente als auch für die Anhörungen fest. Das Schiedsgericht kann seinen Ablaufplan ändern und die Streitparteien unverzüglich über die Änderungen benachrichtigen. 12. Notifikationen werden dem Empfänger so rasch wie möglich auf diplomatischem Wege vorgelegt. Eine Kopie sollte gleichzeitig allen Ämtern vorgelegt werden, die die Streitparteien als zuständig bezeichnet und notifiziert haben. 13. Das Schiedsgericht kann über seine Zuständigkeit entscheiden. Die folgenden Artikel finden keine Anwendung: Artikel 3 (Einleitungsanzeige); Artikel 26 (Vorläufige Schutzmassnahmen); Artikel 35 (Auslegung des Schiedsspruchs); Artikel 36 (Berichtigung des Schiedsspruchs); Artikel 37 (Ergänzender Schiedsspruch) und Artikel 41 (Kostenvorschuss).

Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den Streitparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu schriftlich eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. 2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.8 und 12.9 werden den Streitparteien bekannt gemacht. Die in diesem Absatz genannten Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. 3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Der Rückzug lässt die Rechte dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen. 3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs. 2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffenen Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann. 3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts bestehen oder ob diese Massnahmen mit dem Urteil vereinbar sind, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.9 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs.

Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 12.8 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es zu keiner solchen Einigung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat. 4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme oder Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Schlussbericht und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 12.10 Andere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 12.8 und 12.9 aus denselben Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Schiedsrichters durchgeführt. 2. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. 3. Ist das Schiedsgericht der Ansicht, es könne einen Zeitrahmen, der ihm in diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung sowie über die geschätzte zusätzlich erforderliche Zeit. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Art. 13.1 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragspartei treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 13.2 Anhänge und Appendices

Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendices sind Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 13.3 Änderungen

1. Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. 2. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere zentralamerikanische Staaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen, werden nur von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. 3. Ungeachtet der Änderungen nach Artikel 11.1 kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen bezüglich Abkommensänderungen zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren unterbreiten. 4. Sofern nicht abweichend bestimmt, treten Änderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein zentralamerikanischer Staat und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für eine Vertragspartei, die ihre Urkunde nach dem Inkrafttreten der Änderung hinterlegt, tritt die Änderung 60 Tage nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft. 5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird oder Mitglied des Subsystems für zentralamerikanische Wirtschaftsintegration ist, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen und nach Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen 60 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 13.5 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. 3. Treten alle EFTA-Staaten oder alle zentralamerikanischen Staaten von diesem Abkommen zurück, so erlischt es zum Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt nach diesem Artikel für alle EFTA-Staaten oder alle zentralamerikanischen Staaten Wirkung erlangt hat. SR 0.632.31

Art. 13.6 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsverfahren der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Erlauben es ihre entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert. 3. Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein zentralamerikanischer Staat und mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. 4. Für eine Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt das Abkommen 60 Tage nach Hinterlegung ihrer Urkunde in Kraft.

Art. 13.7 Einseitige Vorbehalte

Dieses Abkommen unterliegt keinen einseitigen Vorbehalten.

Art. 13.8 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

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