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7 provisions
§ 1 Ausbildungsangebote
Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können
subventioniert werden, wenn
a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungsangebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittelschulen sicherstellen, eingehalten werden,
d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die
den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,
e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge
nicht übersteigen.
§ 2 Schulgeld
1 Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberechtigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
2 Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berücksichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend
ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.
§ 3 Schülerpauschalen
1 Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen
ausgerichtet.
2 Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich haben.
Bemessung
§ 4 der Schülerpauschale
1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Ausbildungsangebotes der Schule festgelegt.
2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den
für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt
höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staatliche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.
§ 5 Verfahren
Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung.
413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Kürzung der
§ 6 Subventionen
Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder verweigern, wenn
a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,
b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz
Mahnung missachtet.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/
2004 in Kraft2.
1 OS 58, 72.
2 18. August 2003.