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Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich

Basel-Stadt · 117.480 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Vom 31. Januar 1967 (Stand 31. Oktober 1968)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480

8 provisions

Art. 1 Vom 31. Januar 1967 (Stand 31. Oktober 1968)

1 Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss der Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 26. August 1965, der von den beiden Kantonsgeometern unterzeichnet worden ist, verlegt. 2 Auf diese Weise werden von jedem der beiden Kantonsgebiete je 429 m² dem andern zugeteilt.

Art. 2

1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird die im Grenzregulierungsplan mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche von 429 m², bisher Teil der Allmend des Margarethenstichs, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel, abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen. Die Fläche wird der Allmend enthoben und dem Privatrechtsverkehr unterstellt. Sie soll mit der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen vereinigt werden.

Art. 3

1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird die im Grenzregulierungsplan mit roter Farbe dargestellte Fläche von 429 m², wovon 401 m² bisher Teil der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen und 28 m² bisher Teil der Parzelle 1815 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen (Allmend der Friedhofstrasse), abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen. 2 Beide Abschnitte werden zu Allmend erklärt (Allmend des Margarethenstichs). 3 Die Abtrennung des Allmendstücks von 28 m² durch die Einwohnergemeinde Binningen an die Allmend der Einwohnergemeinde der Stadt Basel erfolgt unentgeltlich.

Art. 4

1 Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse und durch die hieraus berechneten Koordinaten festgelegt.

Art. 5

1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt Basel-Stadt durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte übernommen.

Art. 6

1 Die Einwohnergemeinde Binningen ist um ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen, insbesondere zu der vorgesehenen Verlegung der Gemeindegrenze, zu ersuchen.

Art. 7

1 Das Grundbuchamt Binningen wird zu den entsprechenden Eintragungen ermächtigt. 1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 2. 1968. 2) Die Einwohnergemeinde Binningen hat das Übereinkommen am 23. 5. 1966, der Bundesrat am 5. 5. 1969 genehmigt. 3) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 7. 6. 1966/31. 1. 1967. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.

Art. 8 Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480

1 Vereinbarung und dazu gehörender Grenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt. 2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 3 Das Übereinkommen tritt sofort in Wirksamkeit. Liestal, den 7. Juni 1966 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Kaufmann Der Landschreiber: Schmied Basel, den 31. Januar 1967 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: F. Hauser Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 31. Oktober 1968. Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.01.1967 31.10.1968 Erlass Erstfassung 00.00.0000 Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.01.1967 31.10.1968 Erstfassung 00.00.0000

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