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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Viaduktbögen» Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.760 · decree

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Erschliessungsbestimmungen
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 D. Schlussbestimmungen

19 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt die quartierverträgliche Neunutzung sowie die Sicherstellung eines städtebaulich, architektonisch und denkmalpflegerisch hoch stehenden Umbaus der bestehenden schutzwürdigen Viadukte.

Art. 2

Bestandteile, Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500. 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzelle Kat.-Nr. AU5381 (Grundstücksfläche ca. 5722 m2) und einen Teil der Parzelle Kat.-Nr. AU6760 (Fläche ca. 3598 m2).

Art. 3

Geltendes Recht 1Im Perimeter gelten die nachstehenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters die Bestimmungen der jeweiligen kommunalen Bau- und Zonenordnung suspendiert.

Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen

Lärmschutzbestimmungen Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss heute gültiger Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 5

Nutzweise In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichen sind Büros, Handels-, Dienstleistungs-, Restaurations- sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art zulässig.

Art. 6

Oberirdischer Gebäudemantel 1Der oberirdische Gebäudemantel ergibt sich aus den im Situationsplan 1:500 eingezeichneten, durch Mantellinien begrenzten Baubereichen und den maximalen Höhenkoten sowie den Ebenen der bestehenden Aussenfassaden der Viaduktbögen. 2Auf die Mantellinien darf gebaut werden. 3Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone, Vordächer, Reklameanlagen und dergleichen, welche über den oberirdischen Gebäudemantel hinausragen, sind nicht zulässig.

Art. 7

Abweichungen vom Gebäudemantel 1Folgende Gebäudeteile dürfen über den oberirdischen Gebäudemantel hinausragen: a) Technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine, Abluftrohre, Oblichter und dergleichen. b) Ausstiege zum Lettenviadukt im Umfang von maximal 10% der Grundfläche des entsprechenden Baubereichs bis auf eine Höhe vom maximal 1,10 m über der entsprechenden oberen Begrenzung des Gebäudemantels. c) Erschliessungsanlagen, wie z. B. Liftaufbauten, in den Baubereichen B E, B17 und B33 für die öffentlichen Aufgänge zum Lettenviaduktweg. Dabei gelten die Beschränkungen gemäss lit. b nicht. d) Technische Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Weiterführung des Lettenviaduktwegs. 2Es sind maximal 12 Verbindungen zwischen den Baubereichen zulässig. Solche Durchbrüche sind nur im Lettenviadukt gestattet und dürfen einzeln im Licht eine Fläche von maximal 90 cm Breite und 200 cm Höhe aufweisen. Pro Viaduktpfeiler ist maximal ein Durchbruch zulässig. 3Besondere Gebäude dürfen ausserhalb der bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Ihre Grundfläche darf zusammengezählt maximal 100 m2 betragen.

Art. 8

Geschosszahl 1Es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. 2Dachgeschosse sind nicht zulässig. 3Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.

Art. 9

Ausnützung 1Es ist eine anrechenbare Gesamtnutzfläche in Vollgeschossen von maximal 6900 m2 zulässig. 2An die Gesamtnutzfläche anrechenbar sind alle dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Vollgeschossen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen, Sanitärräume und inneren Trennwände. Die Fläche von Verbindungen zwischen den Baubereichen gemäss Art. 7 Abs. 2 wird ebenfalls angerechnet.

Art. 10

Gestaltung 1Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der städtebaulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2Die Innenwände der Bögen sind in ihrem ursprünglichen Zustand zu belassen und müssen sichtbar bleiben. Dies gilt nicht für die Bögen B A, B F, B1, B7, B8, B17, B18 und B33, wo jeweils eine Innenwand für die Wärmedämmung abgedeckt werden darf.

Art. 11

Etappierung Eine etappierte Realisierung der Einbauten ist zulässig.

Art. 12

Zwischennutzung Die Zwischennutzung offener Viaduktbögen ist im beschränkten Masse erlaubt. Für Zwischennutzungen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Art. 13 C. Erschliessungsbestimmungen

Erschliessung für Motorfahrzeuge 1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet. 2Die Anlieferung erfolgt in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen.

Art. 14

Parkierung 1Die erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze bestimmt sich aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. Das Maximum beträgt dabei höchstens 55% des Normalbedarfs. 2Die Fahrzeugabstellplätze sind in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen anzuordnen. Sowohl die Abstellplätze für Beschäftigte als auch für Besucher/innen und Kundschaft dürfen oberirdisch angelegt werden. 3In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen sind Zweiradabstellplätze in angemessener Anzahl vorzusehen. 4Für die Zweiradabstellplätze zwischen den Baubereichen B7 und B8 sind keine Überdachungen zulässig.

Art. 15

Öffentliche Aufgänge Lettenviaduktweg In den im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Baubereichen ist ausreichend Platz für die öffentlichen Auf-/Abgänge zum Lettenviaduktweg sicherzustellen. Die öffentliche Zugänglichkeit der Auf- und Abgänge ist jederzeit zu gewährleisten.

Art. 16

Sanitäre Anlagen 1Für unbeheizte und gewerblich oder als Lager genutzte Einbauten ist es zulässig, die WCs pro Abschnitt (Bogen B A bis B F, B1 bis B7, B8 bis B17 und B18 bis B34) in einer WC- Anlage zusammenzufassen. 2Betriebe des Gastgewerbes müssen ein Behinderten-WC aufweisen. Für alle anderen Nutzungen ist eine gemeinsame Behinderten-WC-Anlage ausreichend. 3Bis zu einer Belegung von maximal 8 Personen pro Bogen ist eine geschlechterneutrale WC-Zelle ausreichend; auf einen gelüfteten Vorraum kann verzichtet werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bögen mit Betrieben des Gastgewerbes. 4Die Kanalisationsentlüftung ist mit einer Höhe von mindestens 30 cm ab Dachaustritt zulässig.

Art. 17

Abfallbewirtschaftung Für die Sammlung der im Perimeter anfallenden Abfälle sind im Rahmen der Baubewilligung geeignete Flächen auszuscheiden und die nötigen Einrichtungen zu installieren.

Art. 18

Energie 1Die Anforderungen gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, 2002 sind einzuhalten. 2Bei einer Wärmeerzeugung durch dezentrale Gasthermen mit raumluft-unabhängigem Luft/Abgassystem (LAS) sind Kamine mit einer Höhe von mindestens 40 cm über Dachaustritt zulässig.

Art. 19 D. Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 19. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 2. September 2006.

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