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19 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieser Gestaltungsplan bezweckt die quartierverträgliche Neunutzung sowie die Sicherstellung eines städtebaulich, architektonisch und denkmalpflegerisch hoch stehenden Umbaus der
bestehenden schutzwürdigen Viadukte.
Art. 2
Bestandteile, Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er umfasst die Parzelle Kat.-Nr. AU5381
(Grundstücksfläche ca. 5722 m2) und einen Teil der Parzelle
Kat.-Nr. AU6760 (Fläche ca. 3598 m2).
Art. 3
Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die nachstehenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters die Bestimmungen der jeweiligen
kommunalen Bau- und Zonenordnung suspendiert.
Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
Lärmschutzbestimmungen
Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III
gemäss heute gültiger Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 5
Nutzweise
In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichen sind
Büros, Handels-, Dienstleistungs-, Restaurations- sowie gewerbliche und kulturelle Betriebe maximal mässig störender Art
zulässig.
Art. 6
Oberirdischer Gebäudemantel
1Der oberirdische Gebäudemantel ergibt sich aus den im Situationsplan 1:500 eingezeichneten, durch Mantellinien begrenzten
Baubereichen und den maximalen Höhenkoten sowie den Ebenen der bestehenden Aussenfassaden der Viaduktbögen.
2Auf die Mantellinien darf gebaut werden.
3Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone, Vordächer, Reklameanlagen und dergleichen, welche über den oberirdischen
Gebäudemantel hinausragen, sind nicht zulässig.
Art. 7
Abweichungen vom Gebäudemantel
1Folgende Gebäudeteile dürfen über den oberirdischen Gebäudemantel hinausragen:
a) Technische Aufbauten auf dem Dach, wie Kamine, Abluftrohre, Oblichter und dergleichen.
b) Ausstiege zum Lettenviadukt im Umfang von maximal 10%
der Grundfläche des entsprechenden Baubereichs bis auf
eine Höhe vom maximal 1,10 m über der entsprechenden
oberen Begrenzung des Gebäudemantels.
c) Erschliessungsanlagen, wie z. B. Liftaufbauten, in den
Baubereichen B E, B17 und B33 für die öffentlichen Aufgänge zum Lettenviaduktweg. Dabei gelten die Beschränkungen gemäss lit. b nicht.
d) Technische Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit
der Weiterführung des Lettenviaduktwegs.
2Es sind maximal 12 Verbindungen zwischen den Baubereichen
zulässig. Solche Durchbrüche sind nur im Lettenviadukt gestattet und dürfen einzeln im Licht eine Fläche von maximal 90 cm
Breite und 200 cm Höhe aufweisen. Pro Viaduktpfeiler ist maximal ein Durchbruch zulässig.
3Besondere Gebäude dürfen ausserhalb der bezeichneten
Baubereiche erstellt werden. Ihre Grundfläche darf zusammengezählt maximal 100 m2 betragen.
Art. 8
Geschosszahl
1Es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.
2Dachgeschosse sind nicht zulässig.
3Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
Art. 9
Ausnützung
1Es ist eine anrechenbare Gesamtnutzfläche in Vollgeschossen
von maximal 6900 m2 zulässig.
2An die Gesamtnutzfläche anrechenbar sind alle dem Arbeiten
oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür
verwendbaren Räume in Vollgeschossen, unter Einschluss der
dazugehörigen Erschliessungsflächen, Sanitärräume und inneren Trennwände. Die Fläche von Verbindungen zwischen den
Baubereichen gemäss Art. 7 Abs. 2 wird ebenfalls angerechnet.
Art. 10
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der städtebaulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2Die Innenwände der Bögen sind in ihrem ursprünglichen Zustand zu belassen und müssen sichtbar bleiben. Dies gilt nicht
für die Bögen B A, B F, B1, B7, B8, B17, B18 und B33, wo jeweils eine Innenwand für die Wärmedämmung abgedeckt werden darf.
Art. 11
Etappierung
Eine etappierte Realisierung der Einbauten ist zulässig.
Art. 12
Zwischennutzung
Die Zwischennutzung offener Viaduktbögen ist im beschränkten
Masse erlaubt. Für Zwischennutzungen ist ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 13 C. Erschliessungsbestimmungen
Erschliessung für Motorfahrzeuge
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den
im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Notzufahrten) sind gestattet.
2Die Anlieferung erfolgt in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen.
Art. 14
Parkierung
1Die erforderliche Anzahl Fahrzeugabstellplätze bestimmt sich
aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996.
Das Maximum beträgt dabei höchstens 55% des Normalbedarfs.
2Die Fahrzeugabstellplätze sind in den im Situationsplan 1:500
bezeichneten Bereichen anzuordnen. Sowohl die Abstellplätze
für Beschäftigte als auch für Besucher/innen und Kundschaft
dürfen oberirdisch angelegt werden.
3In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen sind
Zweiradabstellplätze in angemessener Anzahl vorzusehen.
4Für die Zweiradabstellplätze zwischen den Baubereichen B7
und B8 sind keine Überdachungen zulässig.
Art. 15
Öffentliche Aufgänge Lettenviaduktweg
In den im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Baubereichen ist ausreichend Platz für die öffentlichen Auf-/Abgänge
zum Lettenviaduktweg sicherzustellen. Die öffentliche Zugänglichkeit der Auf- und Abgänge ist jederzeit zu gewährleisten.
Art. 16
Sanitäre Anlagen
1Für unbeheizte und gewerblich oder als Lager genutzte Einbauten ist es zulässig, die WCs pro Abschnitt (Bogen B A bis
B F, B1 bis B7, B8 bis B17 und B18 bis B34) in einer WC-
Anlage zusammenzufassen.
2Betriebe des Gastgewerbes müssen ein Behinderten-WC aufweisen. Für alle anderen Nutzungen ist eine gemeinsame Behinderten-WC-Anlage ausreichend.
3Bis zu einer Belegung von maximal 8 Personen pro Bogen ist
eine geschlechterneutrale WC-Zelle ausreichend; auf einen gelüfteten Vorraum kann verzichtet werden. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Bögen mit Betrieben des Gastgewerbes.
4Die Kanalisationsentlüftung ist mit einer Höhe von mindestens
30 cm ab Dachaustritt zulässig.
Art. 17
Abfallbewirtschaftung
Für die Sammlung der im Perimeter anfallenden Abfälle sind im
Rahmen der Baubewilligung geeignete Flächen auszuscheiden
und die nötigen Einrichtungen zu installieren.
Art. 18
Energie
1Die Anforderungen gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, 2002 sind einzuhalten.
2Bei einer Wärmeerzeugung durch dezentrale Gasthermen mit
raumluft-unabhängigem Luft/Abgassystem (LAS) sind Kamine
mit einer Höhe von mindestens 40 cm über Dachaustritt zulässig.
Art. 19 D. Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion des
Kantons Zürich in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 19. Juli 2006; Inkraftsetzung auf den 2. September 2006.