Law

Verordnung über den Ethikbeirat Smartes Luzern

Luzern (city) · 0.6.1.1.3 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-04-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 612b2263d152659453f9d54dd5fb1e7018295dd9e8d1991d455a21e452b80fb5

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Organisation
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

9 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck Zur unabhängigen Beratung und Begleitung von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten in ethischen und gesellschaftlichen Fragen besteht der «Ethikbeirat Smartes Luzern» (Beirat).

Propose a change

Art. 2

Zusammensetzung 1 Der Beirat besteht aus fünf verwaltungsunabhängigen Mitgliedern. Sie zeichnen sich durch besondere fachliche Expertise und/oder Betroffenheit hinsichtlich der ethischen und gesellschaftlichen Aspekte im Umsetzungsbereich von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten aus. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die oder der Chief Digital Officer (CDO) der Stadt Luzern nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.

Propose a change

Art. 3

Wahl Der Stadtrat wählt die Mitglieder des Beirates. Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.

Propose a change

Art. 4

Aufgaben 1 Der Beirat nimmt zu ethischen und gesellschaftlichen Fragen, welche die Umsetzung der städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekte betreffen, beratend Stellung. Er beleuchtet sensible Aspekte hinsichtlich ihrer ethische Vertretbarkeit, formuliert ethische Grundsätze hinsichtlich der Umsetzung der städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekte und gibt bei Bedarf Empfehlungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung eines Vorhabens ab. 2 Der Beirat wird in der Regel auf Anfrage der Verwaltung oder des Stadtrates tätig. In begründeten Fällen ist er befugt, selbst Themen zu setzen, wobei diese einen expliziten Bezug zu Vorhaben im Kontext der Umsetzung der städtischen Smart City- und Digitalisierungsprojekten aufweisen müssen. Seite 3/4 3 Der Beirat erstattet jährlich zuhanden von Stadtrat und Öffentlichkeit Bericht über seine Tätigkeit. Er kommuniziert bedarfsgerecht über laufende Arbeiten.

Propose a change

Art. 5 II. Organisation

Beratungsfunktion Der Beirat hat eine ausschliesslich beratende Funktion inne. Ihm kommt keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Umsetzung von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten zu.

Propose a change

Art. 6

Sitzungen 1 Die Präsidentin oder der Präsident lädt den Beirat schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung ein. 2 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Sitzungen. Die oder der CDO führt das Sekretariat für den Beirat. 3 Nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden oder im Rahmen der verfügbaren Mittel Gutachten bei spezialisierten Fachpersonen eingeholt werden.

Propose a change

Art. 7

Protokoll Über die Verhandlungen des Beirates wird ein Protokoll geführt. Es ist den Beiratsmitgliedern zur Genehmigung, dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zugänglich zu machen.

Propose a change

Art. 8

Entschädigung 1 Die Vergütung der Beiratsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen. 2 Dem Beirat stehen für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung. Seite 4/4

Propose a change

Art. 9 III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2028. 2 Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 29. März 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

Propose a change

← Find another law

Verordnung über den Ethikbeirat Smartes Luzern