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Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 40 provisions
  1. § 1 Regelungsbereich
  2. § 2 Organe
  3. § 3 Seminare
  4. § 4 Zusammensetzung
  5. § 5 Zuständigkeit
  6. § 6 Delegation
  7. § 7 Zusammensetzung
  8. § 8 Zuständigkeit
  9. § 9 Zusammensetzung
  10. § 10 Zuständigkeit
  11. § 11 Amtsantritt
  12. § 12 Freistellung
  13. § 13 in Ko-Leitung
  14. § 14 Stellvertretung
  15. § 15 Funktion
  16. § 16 Zuständigkeit
  17. § 17 Findungskommission
  18. § 18 Wiederwahl
  19. § 19 Ersatzwahl
  20. § 20 oder Studiendekan
  21. § 21 zur Wahl
  22. § 22 und Prodekane
  23. § 23 zur Wahl
  24. § 24 und -direktoren
  25. § 25 Modulverantwortliche
  26. § 26 Kommissionen
  27. § 27 Studienkommission
  28. § 28 Beförderungskommissionen
  29. § 29 Durchführung
  30. § 30 Einberufung
  31. § 31 Traktanden
  32. § 32 Protokoll
  33. § 33 Abstimmungen
  34. § 34 Wahlen
  35. § 35 Ko-Leitungen
  36. § 36 Zirkularverfahren
  37. § 37 Anwesenheitspflicht
  38. § 38 Geheimhaltungspflicht
  39. § 39 Informationsrecht
  40. § 40 Archivierung

40 provisions

§ 1 Regelungsbereich

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und weiteren fakultären Gremien.

§ 2 Organe

Die Organe der Fakultät sind: die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, der Fakultätsvorstand, die Dekanin oder der Dekan. Stellung der

§ 3 Seminare

Die Seminare der Fakultät sind Instituten gleichgestellt. Die Bestimmungen des übergeordneten Rechts über die Institute sind auf die Seminare vollumfänglich anwendbar. 2. Abschnitt: Fakultätsversammlung, Fakultätsausschuss, Fakultätsvorstand A. Fakultätsversammlung

§ 4 Zusammensetzung

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft. 415.451 OrgR PhF 2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierten. 3 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.

§ 5 Zuständigkeit

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: 1. Schaffung, Wiederbesetzung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, Instituten und Seminaren sowie anderen Organisationseinheiten, 2. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse. 2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen: 1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen, 2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, 3. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, Verlängerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titularprofessorin oder des Titularprofessors, 4. Genehmigung von Erlassen, soweit das übergeordnete Recht die Antragstellung durch die Fakultätsversammlung vorsieht. 3 Sie ist abschliessend zuständig für: 1. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane, 2. die Verleihung und den Entzug des Doktorgrads und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium oder der Promotionsverordnungen, 3. die Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen, 4. die Einsetzung und Auflösung ständiger und nichtständiger fakultärer Kommissionen, 5. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen fakultären Kommissionen, 6. die Wahl oder Nominierung der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen, 7. die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben, OrgR PhF 415.451 8. den Erlass des Organisationsreglements der Fakultät, der Verordnung über die Titularprofessur, der Habilitationsordnung, der Studienordnungen und der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung, 9. den Erlass der Doktoratsordnung, 10.6 den Erlass von weiteren Richtlinien und Reglementen, die von Ziff. 8 und 9 nicht erfasst werden.

§ 6 Delegation

1 Die Fakultätsversammlung kann ihre Zuständigkeiten delegieren. 2 Nicht delegiert werden können die in übergeordneten Erlassen enthaltenen Zuständigkeiten der Fakultätsversammlung. 3 Eine delegierte Zuständigkeit kann von der Fakultätsversammlung jederzeit entzogen werden. B. Fakultätsausschuss

§ 7 Zusammensetzung

1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. den Vorsteherinnen und Vorstehern der Institute und Seminare, 3. je zwei Delegierten der Stände. 2 Die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Studiendekanin oder der Studiendekan nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 8 Zuständigkeit

1 Der Fakultätsausschuss unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei strategisch wichtigen Geschäften wie: 1. Entwicklungs- und Finanzplanung, 2. langfristige strategische Planung und Massnahmen in Forschung und Lehre. 2 Er nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu: 1. Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen, 2. Anträgen von Professorinnen und Professoren auf privatrechtliche Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze. 3 Er bewilligt Gastprofessuren. 415.451 OrgR PhF C. Fakultätsvorstand

§ 9 Zusammensetzung

1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus: 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. der Studiendekanin oder dem Studiendekan, 3. den Prodekaninnen und Prodekanen. 2 Der Fakultätsvorstand sowie seine Mitarbeitenden bilden das Dekanat.

§ 10 Zuständigkeit

Der Fakultätsvorstand 1. beantragt bei der Universitätsleitung die Einsetzung und die weitere Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommissionen, 2. setzt auf Vorschlag der zuständigen Prodekanin oder des Prodekans Habilitationskommissionen ein, 3. leitet in begründeten Fällen mit Bewilligung der Universitätsleitung Direktberufungsverfahren ein, 4. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei ihren oder seinen Geschäften, insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans und der Verteilung der Ressourcen. 3. Abschnitt: Amt der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans, der Prodekaninnen und Prodekane A. Allgemeine Bestimmungen Wahl, Amtsdauer und

§ 11 Amtsantritt

1 Die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren in ihr Amt gewählt. Wiederwahl ist möglich. 2 Der Amtsantritt erfolgt jeweils am 1. August.

§ 12 Freistellung

1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt. 2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung. OrgR PhF 415.451 Gemeinsame Ausübung eines Amtes

§ 13 in Ko-Leitung

1 Mit Ausnahme des Amtes der Dekanin oder des Dekans kann jedes Amt von höchstens zwei Personen gemeinsam in Ko-Leitung ausgeübt werden. 2 Voraussetzung für eine Ko-Leitung ist, dass beide Personen die für die Führung des Amtes erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllen. 3 Die Ko-Leitungspersonen sind je einzeln zur Ausübung der Befugnisse berechtigt, die mit dem jeweiligen Amt verbunden sind. Die interne Aufgabenzuteilung innerhalb einer Ko-Leitung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan. 4 Alle im Zusammenhang mit der Wahl und Ausübung eines Amtes stehenden Regelungen sind auf Ko-Leitungen sinngemäss anwendbar, sofern 1. dieses Reglement keine eigene Regelung für Ko-Leitungen enthält und 2. sich der Regelungsgehalt nicht auf das Amt der Dekanin oder des Dekans bezieht.

§ 14 Stellvertretung

1 Die Stellvertretung einer Ko-Leitungsperson erfolgt durch die jeweils andere Ko-Leitungsperson. 2 Ist eine Stellvertretung durch die Ko-Leitungsperson nicht möglich oder ist keine Ko-Leitungsperson vorhanden, bestimmt der Fakultätsvorstand eine Stellvertretung aus seinen Reihen. B. Dekanin oder Dekan

§ 15 Funktion

1 Die Dekanin oder der Dekan 1. leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen, 2. übt die Aufsicht über die Organisationseinheiten der Fakultät aus, 3. leitet das Dekanat. 2 Sie oder er wird unterstützt durch 1. die Studiendekanin oder den Studiendekan, 2. die Prodekaninnen und Prodekane und kann sich von diesen vertreten lassen, wenn sie oder er in der Amtsausübung verhindert ist. 415.451 OrgR PhF

§ 16 Zuständigkeit

1 Die Dekanin oder der Dekan erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten insbesondere gemäss Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Finanzhandbuch der Universität Zürich* und Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 20145. 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: 1. die Strategische Ausrichtung der Fakultät, 2. die Finanzen der Fakultät und Zuteilung des Raumguts, 3. die Gesamtleitung der Berufungs- und Professurengeschäfte auf Ebene der Fakultät, 4. die Führung der Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben, 5. die Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekaninnen und Prodekane, 6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands. 3 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 4 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

§ 17 Findungskommission

1 Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans setzt die Fakultät eine Findungskommission gemäss den Vorgaben der Universitätsordnung ein. 2 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist zuhanden der Findungskommission vorschlagsberechtigt.

§ 18 Wiederwahl

1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtsdauer gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. 2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten. 3 Wird auf eine Findungskommission verzichtet, ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung vorschlagsberechtigt. * Finanzhandbuch der Universität Zürich vom 13. April 2021 OrgR PhF 415.451

§ 19 Ersatzwahl

1 Bei vorzeitigem Rücktritt vor Ablauf der Amtsdauer oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen. 2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine vom Fakultätsvorstand bestimmte Stellvertretung die Geschäfte der Dekanin oder des Dekans weiter. C. Studiendekanin oder Studiendekan Studiendekanin

§ 20 oder Studiendekan

1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist zuständig für Lehre und Studium auf Bachelor- und Masterstufe. 2 Sie oder er ist in diesem Bereich insbesondere zuständig für: 1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der Fakultät, 2. das Erarbeiten von Erlassen zuhanden der Fakultätsversammlung, 3. die Erfüllung der ihr oder ihm in den Rahmenverordnungen für das Studium oder in den Studienordnungen zugewiesenen Aufgaben, 4. die Gewährleistung der Information der Studierenden, 5. die Gewährleistung der Studienberatung, 6. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Studienprogrammdirektionen. Antrag

§ 21 zur Wahl

Die Studiendekanin oder der Studiendekan wird auf Antrag der designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt. D. Prodekaninnen und Prodekane Prodekaninnen

§ 22 und Prodekane

1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch mindestens zwei Prodekaninnen oder Prodekane in der Erfüllung der fakultären Aufgaben unterstützt. Diese sollen gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren. 2 Die Zuteilung der Aufgabenbereiche erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan. 3 Eine Prodekanin oder ein Prodekan leitet die Graduiertenschule. Antrag

§ 23 zur Wahl

Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt. 415.451 OrgR PhF 4. Abschnitt: Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sowie Modulverantwortliche Studienprogrammdirektorinnen

§ 24 und -direktoren

1 Die Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sind zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Lehre innerhalb der einzelnen Studienprogramme. Sie üben die Aufsicht über die Qualität und die Entwicklung der Studienprogramme aus. 2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor gehört der Professorenschaft an. 3 Sie oder er wird von der Instituts- oder Seminarversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 4 Ist ein Studienprogramm mehreren Instituten oder Seminaren zugeordnet, erfolgt die Wahl durch ein Kuratorium. Das Kuratorium repräsentiert die Instituts- oder Seminarversammlung und übernimmt deren Funktion.

§ 25 Modulverantwortliche

Die Zuständigkeit der Modulverantwortlichen wird in den Rahmenverordnungen für das Studium und den Studienordnungen geregelt. 5. Abschnitt: Kommissionen Ständige und nichtständige

§ 26 Kommissionen

1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Kommissionen eingesetzt werden. Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben werden in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung unterliegen. 2 Zur Begutachtung von Habilitationsleistungen und zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden. 3 Jeder Stand entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen Delegierten in die ständigen und nichtständigen Kommissionen. In begründeten Fällen kann die Entsendung von mehreren Delegierten eines Standes vorgesehen werden. 4 Von der grundsätzlichen Regelung gemäss Abs. 3 ausgenommen sind Kommissionen zur Begutachtung von Habilitationsleistungen.

§ 27 Studienkommission

1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Studienkommission als ständige Kommission ein. 2 Die Studienkommission gewährleistet insbesondere den regelmässigen Austausch zwischen dem Dekanat und den Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren. OrgR PhF 415.451 Berufungs- und

§ 28 Beförderungskommissionen

Berufungs- und Beförderungskommissionen werden nach den Vorgaben der Universitätsordnung eingesetzt. 2. Teil: Verfahrensvorschriften 1. Abschnitt: Sitzungen

§ 29 Durchführung

1 Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten mindestens dreimal im Semester zusammen. 2 Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass die Sitzung in elektronischer Form durchgeführt wird. Die Art der Durchführung der Sitzung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden. 3 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den Bedingungen von Abs. 2 sinngemäss. 4 Der Fakultätsvorstand legt seine Verfahren selbst fest.

§ 30 Einberufung

Die Traktandenlisten und Sitzungsunterlagen für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss werden in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt gegeben.

§ 31 Traktanden

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen. 2 Nicht traktandierte oder zu spät eingereichte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

§ 32 Protokoll

1 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wird ein Protokoll geführt. 2 Die Protokolle werden in der Regel sieben Tage vor der nächsten Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht. 3 Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können bis zu Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden. 415.451 OrgR PhF 2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

§ 33 Abstimmungen

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. 3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 4 Abstimmungen betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur erfolgen geheim.

§ 34 Wahlen

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. 3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. 4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt geheim. Wahlen für

§ 35 Ko-Leitungen

Für die Besetzung eines Amtes in Ko-Leitung stellen sich die beiden Personen, die sich für die Ko-Leitung zur Verfügung stellen, in Abhängigkeit voneinander zur Wahl und werden gemeinsam gewählt. Im Übrigen gilt § 34.

§ 36 Zirkularverfahren

1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen der Fakultät können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden. 2 Wird ein Zirkularverfahren angeordnet, kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigung des Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert. 3 Im Übrigen gelten §§ 33–35 sinngemäss.

§ 37 Anwesenheitspflicht

Die Anwesenheit an den Sitzungen der Organe und Kommissionen ist für die Mitglieder Amtspflicht. OrgR PhF 415.451 3. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsrecht und Archivierung

§ 38 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder der Organe und weiteren fakultären Gremien unterstehen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf: 1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, 2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Erteilung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur, 3. individuelle Leistungen im Studium auf Bachelor- und Masterstufe, im Doktorat sowie bei Weiterbildungsstudiengängen, 4. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden. 2 Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen. 3 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 39 Informationsrecht

1 Die Dekanin oder der Dekan darf die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 38 unterliegen, soweit die Information als geboten erscheint. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. 3 Vorbehältlich einer Geheimhaltungspflicht, dürfen die Delegierten der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen oder weiteren fakultären Gremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse informieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen. 415.451 OrgR PhF

§ 40 Archivierung

Das Dekanat bewahrt Akten für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Danach werden die Akten dem Universitätsarchiv übergeben. 1 OS 79, 260; Begründung siehe ABl 2024-05-31. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 21. Mai 2024. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 415.11. 4 LS 415.111. 5 LS 415.21. 6 Eingefügt durch B vom 21. Februar 2025 (OS 80, 176; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. August 2025.

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