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Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern

St. Gallen · 271.53 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 als Verordnung:2

Begriff 1 Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie: a) von wissenschaftlichem Wert sind; b) nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August 20173 gelten.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug dieses Erlasses ist das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Es kann seine Aufgaben durch Leistungsvereinbarung und gegen eine angemessene Abgeltung an Dritte übertragen. Davon ausgenommen sind seine hoheitlichen Befugnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Erlasses.

Art. 3

Sicherung a) Entdeckung und Beurteilung 1 Wer einen Gegenstand entdeckt, der ein Naturkörper sein könnte: a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor; b) meldet die Entdeckung unverzüglich dem Amt für Kultur. 1 sGS 911.1. 2 In Vollzug ab 1. Juni 2025. 3 sGS 277.1. nGS 2025-015 271.53 2 Gegenstände, die Naturkörper sein könnten, dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden. 3 Das Amt für Kultur entscheidet, ob der Gegenstand ein Naturkörper ist.

Art. 4

b) Arbeiten an der Fundstelle 1 Arbeiten zur Sicherung der Fundstelle sowie Ausgrabungen werden ausschliesslich durch das Amt für Kultur oder mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht ausgeführt.

Art. 5

c) Veränderungen an der Fundstelle 1 Wer an einer Fundstelle unbefugt Veränderungen vornimmt, entschädigt dem Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung und die wissenschaftliche Untersuchung der Naturkörper verursachten Aufwand.

Art. 6

Eigentum 1 Nach Art. 724 Abs. 1 und 1bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074 gilt: a) Eigentümer von Naturkörpern ist der Kanton; b) Naturkörper können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden; c) der Herausgabeanspruch verjährt nicht. 2 Zuständige kantonale Behörde für die Genehmigung zur Veräusserung von Naturkörpern ist die Regierung.

Art. 7

Überlieferung 1 Der Kanton sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung der Naturkörper. 2 Er sorgt für deren Überlieferung durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung. 4 SR 210. 271.53 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2025-015 08.04.2025 01.06.2025 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 08.04.2025 01.06.2025 Erlass Grunderlass 2025-015

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