Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7b44b3bc955df67767dec308d0585ee511d7a6a1c91b0c64acc01007ca92e3b2
4 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt:
a. die kantonalen Aufgaben bei der Urkundenänderung, Aufhebung und Löschung von Stiftungen, welche nach Art. 84 ZGB der kommunalen Aufsicht unterstellt sind,
b. die Zusammenarbeit der Steuerverwaltung mit der jeweiligen kommunalen Stiftungsaufsicht.
§ 2
Urkundenänderung von Stiftungen unter kommunaler Aufsicht
1 Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung kann deren Organisation
oder deren Zweck betreffen.
2 Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung ist zu begründen und mit
folgenden Dokumenten einzureichen:
a. der geltenden Stiftungsurkunde;
b. dem Beschluss des Stiftungsrats betreffend die Änderung;
c. gegebenenfalls dem Entscheid des Gemeinderats zum Änderungsantrag;
d. gegebenenfalls der beurkundeten Änderung der Stiftungsurkunde.
1) SGS 100
2) SR 210
3) SGS 211
4) SGS 331
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
2 211.19
3 Für Änderungen der Organisation nach Art. 85 ZGB reicht das oberste Organ
der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d beim Gemeinderat ein. Der
Gemeinderat reicht seinen Antrag zusammen mit dem Gesuch der Stiftung
dem Regierungsrat ein.
4 Für Änderungen des Zwecks nach Art. 86 ZGB reicht das oberste Organ der
Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d entweder beim Gemeinderat oder beim Regierungsrat ein. Reicht das oberste Organ der Stiftung das
Gesuch beim Gemeinderat ein, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch
zusammen mit seinem Antrag dem Regierungsrat.
5 Erhält der Gemeinderat Kenntnis von der Änderung des Zwecks aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, so beantragt er die Zweckänderung beim
Regierungsrat.
6 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung beim Regierungsrat eingereicht werden.
§ 3
Aufhebung und Löschung (gemäss Art. 88 und 89 ZGB)
1 Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Aufhebung der Stiftung,
wenn:
a. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder
b. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
§ 4
Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt Stellung zu Stiftungen, sofern sie vom
zuständigen Gemeinderat dazu eingeladen wird.
2 Die Steuerbehörde kann den zuständigen Gemeinderat zu einer Stellungnahme einladen, insbesondere wenn sie Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Stiftung oder der Rechtmässigkeit der Steuerbefreiung hegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
3 211.19
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.04.2021 01.04.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.039
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039
4 211.19
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.04.2021 01.04.2022 Erstfassung GS 2021.039
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039