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Verordnung über die kantonalen Aufgaben bei der Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden

Basel-Landschaft · 211.19 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt: a. die kantonalen Aufgaben bei der Urkundenänderung, Aufhebung und Löschung von Stiftungen, welche nach Art. 84 ZGB der kommunalen Aufsicht unterstellt sind, b. die Zusammenarbeit der Steuerverwaltung mit der jeweiligen kommunalen Stiftungsaufsicht.

§ 2

Urkundenänderung von Stiftungen unter kommunaler Aufsicht 1 Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung kann deren Organisation oder deren Zweck betreffen. 2 Das Gesuch zur Urkundenänderung einer Stiftung ist zu begründen und mit folgenden Dokumenten einzureichen: a. der geltenden Stiftungsurkunde; b. dem Beschluss des Stiftungsrats betreffend die Änderung; c. gegebenenfalls dem Entscheid des Gemeinderats zum Änderungsantrag; d. gegebenenfalls der beurkundeten Änderung der Stiftungsurkunde. 1) SGS 100 2) SR 210 3) SGS 211 4) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039 2 211.19 3 Für Änderungen der Organisation nach Art. 85 ZGB reicht das oberste Organ der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d beim Gemeinderat ein. Der Gemeinderat reicht seinen Antrag zusammen mit dem Gesuch der Stiftung dem Regierungsrat ein. 4 Für Änderungen des Zwecks nach Art. 86 ZGB reicht das oberste Organ der Stiftung die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–d entweder beim Gemeinderat oder beim Regierungsrat ein. Reicht das oberste Organ der Stiftung das Gesuch beim Gemeinderat ein, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch zusammen mit seinem Antrag dem Regierungsrat. 5 Erhält der Gemeinderat Kenntnis von der Änderung des Zwecks aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, so beantragt er die Zweckänderung beim Regierungsrat. 6 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung beim Regierungsrat eingereicht werden.

§ 3

Aufhebung und Löschung (gemäss Art. 88 und 89 ZGB) 1 Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Aufhebung der Stiftung, wenn: a. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder b. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

§ 4

Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung 1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt Stellung zu Stiftungen, sofern sie vom zuständigen Gemeinderat dazu eingeladen wird. 2 Die Steuerbehörde kann den zuständigen Gemeinderat zu einer Stellungnahme einladen, insbesondere wenn sie Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Stiftung oder der Rechtmässigkeit der Steuerbefreiung hegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039 3 211.19 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.04.2021 01.04.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039 4 211.19 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.04.2021 01.04.2022 Erstfassung GS 2021.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.039

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