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Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)

Zürich (city) · 412.100 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 3
  2. Art. 4
  3. Art. 6
  4. Art. 7
  5. Art. 8
  6. Art. 9 in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100
  7. Art. 10
  8. Art. 11
  9. Art. 12
  10. Art. 13
  11. Art. 14
  12. Art. 16 Art. 15 (aufgehoben)19
  13. Art. 19 Art. 18 (aufgehoben)22
  14. Art. 20
  15. Art. 21
  16. Art. 24und

16 provisions

Art. 3

1 Die gemeindeeigenen Schulen stehen in erster Linie Schülern aus der Stadt Zürich offen. 2 Es besteht kein Aufnahmeanspruch. 3 (aufgehoben)5 4 Der Stadtrat kann mit anderen Gemeinden oder Kantonen Vereinbarungen über die Aufnahme von Schülern abschliessen.

Art. 4

1 Die gemeindeeigenen Schulen mit Ausnahme der Heimschulen unterstehen je einem Leiter. 2 (aufgehoben)6 3 Aufgehoben gem. Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. August 2023 (GRB vom 21. September 2022). 4 Aufgehoben gem. Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. August 2023 (GRB vom 21. September 2022). 5 Aufgehoben gem. GRB vom 2. April 2008; Inkrafttreten per Schuljahr 2008/2009. 6 Aufgehoben gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 b. Aufnahme von Schülern c. Schulleitung 3Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100 3 Die Leiterin oder der Leiter der Musikschule Konservatorium Zürich hat die Stellung einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs inne.7 Art. 4bis8 1 Die Therapieangebote Logopädie und Psychomotorik werden durch das Schul- und Sportdepartement für die Schulkreise gesamtstädtisch geführt. 2 Sie unterstehen je einer Leitung. Diese wird durch die für die Volksschule zuständige Dienstchefin oder den für die Volksschule zuständigen Dienstchef des Schul- und Sportdepartements bestimmt. Art. 4ter9 1 Die Schulpflege übt die Aufsicht über die Sonderschulen und die gesamtstädtischen Therapien aus. 2 Im Rahmen dieser Aufsicht stellt sie Schul- und Therapiebesuche sicher und beauftragt damit Mitglieder der Kreisschulbehörden. 3 Sie regelt die Einzelheiten der Aufsicht in einem Behördenerlass. 4 Der Stadtrat legt die Entschädigung für Schul- und Therapiebesuche fest. Art. 510 1 Die Stadt stellt ein Begabungs- und Begabtenförderungsangebot für Schülerinnen und Schüler der städtischen Volksschule zur Verfügung. 2 Die Förderung erfolgt: a. in der Klasse im Rahmen des Unterrichts; b. in den Schulen in einem schulinternen Förderprogramm; c. in den Schulkreisen in Forschungszentren, die vom für die städtische Volksschule zuständigen Departement geführt werden. 3 Bei Bedarf werden Schülerinnen und Schüler zusätzlich von Mentorinnen und Mentoren sowie von Expertinnen und Experten unterstützt. 7 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011. 8 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 9 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 10 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023; mit Übergangsbestimmung. Gesamtstädtische Therapien Aufsicht über die Sonderschulen und gesamtstädtischen Therapien Begabungs- und Begabtenförderung a. Angebot 4Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)412.100 Art. 5bis11 1 Für die Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm und das Forschungszentrum sind Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Kreativität massgebend. 2 Bei der Beurteilung der Aufnahmevoraussetzungen wird der Chancengerechtigkeit, insbesondere bezüglich Geschlechts, sozialer Herkunft, Migrationshintergrunds und körperlicher Behinderung, Rechnung getragen. Art. 5ter12 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in einem Behördenerlass. Art. 5quater13 Der Samstag ist an der Volksschule schulfrei. Art. 5quinquies14 Die Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) bietet für die Volksschule im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Voranschlagskredite in sämtlichen Schulkreisen ein Klassenmusizieren an. Über die Inanspruchnahme des Angebots entscheidet die Schulpflege auf Antrag des jeweiligen Präsidiums der Kreisschulbehörde.

Art. 6

Das Schulamt gibt mehrmals jährlich eine Elternzeitschrift heraus.

Art. 7

1 Der Stadtrat legt die Gebühren für Schüler ohne Wohnsitz oder Schulpflicht in der Stadt Zürich fest. Er kann darüber mit Kantonen oder anderen Gemeinden Vereinbarungen treffen. 2 Soweit die Gebühren nicht nach kantonalen Richtlinien oder Empfehlungen angesetzt werden, sollen sie grundsätzlich die Besoldungskosten, die Sachaufwendungen und die Kosten für Wartung und Unterhalt der Gebäude decken.

Art. 8

1 Der Stadtrat regelt die Erhebung von Gebühren für Ferienveranstaltungen, das 10. Schuljahr, die Musikschule Konservatorium Zürich und die Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen.15 2 Die Gebühren für Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen sind nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzustufen. 3 Der Besuch der Musikalischen Elementarerziehung (MEZ) der Musikschule Konservatorium Zürich in der 1. und 2. Primarklasse ist unentgeltlich.16 11 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 12 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 13 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 14 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. 15 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011. 16 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011. b. Aufnahmevoraussetzungen c. Behördenerlass Fünftagewoche Klassenmusizieren Elternzeitschrift Gebühren a. auswärtige Schüler b. städtische Schüler 5Verordnung über die Volksschule

Art. 9 in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100

Der Schulvorstand kann durch Verfügung die Gebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 10

Kindergartenkindern und Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, werden nach Massgabe eines vom Stadtrat zu erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder unentgeltlich Abonnemente der Verkehrsbetriebe abgegeben.

Art. 11

Das Schulamt ist zuständig zum Entscheid über die Kostenübernahme bei der Zuweisung von Schülern in nicht städtische Sonderschulen.

Art. 12

1 Der Schulvorstand kann im Einvernehmen mit dem Finanzvorstand eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schüler, Lehrer und Personal abschliessen. Die Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich bleiben vorbehalten. 2 Die Prämien gehen zu Lasten der Stadt.

Art. 13

1 Werbung in den Schulen erfordert eine Bewilligung, welche nur für kulturelle und sportliche Zwecke erteilt werden darf. 2 Bewilligungsinstanz ist die Schulpflege, bei Quartieranlässen die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.17 B. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung der Schulorgane 1. Allgemeines

Art. 14

1 Unter «Schulorganen» werden im folgenden Schulbehörden, ihre Ausschüsse und Kommissionen verstanden. 2 (aufgehoben)18

Art. 16 Art. 15 (aufgehoben)19

Die Schulpflege erlässt Vorschriften über Organisation und Aufgaben der Kreis- und Hausämter.20 17 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 18 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 19 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 20 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 c. Gebührenerlass Schülertransporte Zuständigkeit zum Entscheid über Kostenbeiträge Versicherung Werbung Schulorgane Kreis- und Hausämter 6Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)412.100 Art. 17 (aufgehoben)21

Art. 19 Art. 18 (aufgehoben)22

1 Der Präsident leitet die Geschäfte und vertritt das Schulorgan. 2 Er kann Fachleute ohne Stimm- und Antragsrecht zuziehen.

Art. 20

Der Schulvorstand ist befugt, an den städtischen Schulen und Bildungsanstalten Schulbesuche durchzuführen sowie an den Sitzungen sämtlicher Schulbehörden und ihrer Kommissionen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen und deren Protokolle einzusehen.

Art. 21

Die Sitzungen der Schulorgane finden in der Regel in Verwaltungs- oder Schulgebäuden statt. Art. 2223 1 An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil:24 a. die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Fachkonvents als Vertretung der Lehrpersonen; b. die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Leitungskonvents als Vertretung der Schulleitungen. 2 Bei längeren Abwesenheiten werden die Vertretung der Lehrpersonen und die Vertretung der Schulleitungen durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des jeweiligen Konvents vertreten. Art. 2325 1 An den Sitzungen der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) nehmen als Vertretung der Lehrpersonen von MKZ die Präsidentin oder der Präsident des Konvents von MKZ gemäss Art. 56 sowie als Vertretung der Lehrpersonen der Volksschule eine vom Stadtkonvent des Schulpersonals gemäss Art. 48 bezeichnete Lehrperson der Volksschule mit beratender Stimme teil. 2 Bei längeren Abwesenheiten der Vertretungen gemäss Abs. 1 bezeichnet der Vorstand des jeweiligen Konvents eine Stellvertretung. 21 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 22 Aufgehoben gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 23 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 24 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 25 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 Befugnisse von Präsidenten Befugnisse des Schulvorstands Sitzungsort Sitzungsteilnahmen mit beratender Stimme a. Schulpflege b. Schulkommission MKZ 7Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100 Art. 24 (aufgehoben)26 Art. 25 (aufgehoben)27 Art. 26 Das Protokoll über die Verhandlungen der Schulbehörden und der ständigen Kommissionen hat anzugeben: die Zahl der anwesenden, die Namen der entschuldigt und der unentschuldigt abwesenden Mitglieder; die Geschäftsgegenstände sowie allfällige Präsidialverfügungen und Zirkularbeschlüsse; Anträge und deren kurzgefasste Begründung; Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse. Art. 27 (aufgehoben)28 Art. 2829 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden orientieren die Kreisschulbehörde regelmässig über Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen. 2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende schützenswerte private oder öffentliche Interessen. Art. 2930 1 Protokoll und Kanzleigeschäfte der Kommissionen der Schulpflege werden von einer oder einem Angestellten des Schulamts geführt.31 2 Die Führung des Protokolls der Sitzungen von Konventen und Konferenzen wird durch diese geregelt. Art. 29bis32 1 Die Schulpflege sorgt im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Voranschlagskredite für eine Vernetzung der Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpädagogik wahrnehmen. 2 Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch und der Weiterbildung. 3 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in einem Behördenerlass. 26 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Juni 1993; Inkrafttreten per Schuljahr 1994/95. 27 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 28 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 29 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 30 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 31 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 32 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 Protokoll a. Inhalt b. Schulpflege c. Kommissionen, Konvente und Konferenzen Behördenvernetzung Sonderpädagogik 8Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)412.100 2. Besondere Bestimmungen über die beratenden Kommissionen Art. 30–35 (aufgehoben)33 3. Kreisschulpflegen und Schulpräsidenten Art. 36–46 (aufgehoben)34 4. Öffentlich-rechtliche Organisationen des Schulpersonals35 4.1 Regelschulen, Sonderschulen und Therapien36 Art. 4737 1 Die Angestellten der Schulen sind in Konventen und Fachgruppen organisiert. 2 Die Konvente: a. repräsentieren die Angestellten der Schulen gegenüber den Schulbehörden und der Verwaltung; b. fördern den fachübergreifenden Austausch. 3 Die Fachgruppen: a. beraten die Schulbehörden und die Verwaltung; b. fördern den fachlichen Austausch innerhalb der einzelnen Fachgebiete. Art. 4838 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht ein städtischer Fachkonvent. 2 Der städtische Fachkonvent setzt sich zusammen aus: a. den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente; b. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachkonvents der Sonderschulen und Therapien; c. den Mitgliedern der städtischen Fachgruppen. 33 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022 34 Aufgehoben gem. GRB vom 11. Januar 2006; Inkrafttreten per Schuljahr 2006/2007. 35 Fassung gem. GRB vom 24. März 2010; Inkrafttreten per Schuljahr 2010/2011 (STRB Nr. 1020/2010). 36 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 37 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 38 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 Grundsatz Konvente des Schulpersonals a. städtischer Fachkonvent 9Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100 3 Er bestimmt: a. eine Präsidentin oder einen Präsidenten; b. eine Aktuarin oder einen Aktuar. Art. 4939 1 In jedem Schulkreis besteht ein Kreisfachkonvent. 2 Die Kreisfachkonvente setzen sich aus dem Lehr- und Betreuungspersonal des Schulkreises zusammen. 3 Jeder Kreisfachkonvent bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Art. 49bis (aufgehoben)40 Art. 5041 1 Für die Sonderschulen und Therapien besteht ein Fachkonvent. 2 Der Fachkonvent der Sonderschulen und Therapien setzt sich zusammen aus: a. dem Lehr- und Betreuungspersonal der Schulen gemäss Art. 2 lit. a–d; b. dem Personal der Therapieangebote Logopädie und Psychomotorik. 3 Er bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Art. 5142 1 Für das gesamte Stadtgebiet bestehen städtische Fachgruppen. 2 Die städtischen Fachgruppen setzen sich aus den von den Kreisfachgruppen gewählten Vertretungen zusammen. 3 Jede städtische Fachgruppe bestimmt eine Leitung. Art. 5243 1 In jedem Schulkreis bestehen Kreisfachgruppen. 2 Die Kreisfachgruppen setzen sich aus dem Personal des jeweiligen Fachbereichs des Schulkreises zusammen. 39 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 40 Aufgehoben gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 41 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 42 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 43 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 b. Kreisfachkonvente c. Fachkonvent der Sonderschulen und Therapien Fachgruppen des Schulpersonals a. städtische Fachgruppen b. Kreisfachgruppen 10Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)412.100 Art. 5344 1 Die Fachgruppen sind nach Fachbereichen organisiert. 2 Die Schulpflege legt die Fachbereiche fest. Art. 53bis45 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht ein städtischer Leitungskonvent. 2 Der städtische Leitungskonvent setzt sich aus den von den Konventen gemäss Art. 53ter gewählten Vertretungen zusammen. 3 Er bestimmt: a. eine Präsidentin oder einen Präsidenten; b. eine Aktuarin oder einen Aktuar. Art. 53ter46 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht je ein Konvent für: a. Schulleitungen; b. Leitungen Betreuung; c. Leitungen Hausdienst und Technik. 2 Die Konvente setzen sich zusammen aus: a. den vom jeweiligen Leitungspersonal eines jeden Schulkreises gewählten Vertretungen; b. den vom Leitungspersonal der Sonderschulen und Therapien gewählten Vertretungen. 3 Jeder Konvent bestimmt: a. eine Leitung; b. eine Aktuarin oder einen Aktuar. Art. 53quater47 1 Die Schulpflege regelt in einem Behördenerlass die Einzelheiten der Konvente und Fachgruppen, insbesondere: a. die konkreten Aufgaben; b. die Wahl und die Mitgliederzahl. 2 Sie kann für die einzelnen Konvente oder Fachgruppen Vorstände vorsehen. 44 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 45 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 46 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 47 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 c. Fachbereiche Konvente des Leitungspersonals a. städtischer Leitungskonvent b. übrige Leitungskonvente Behördenerlass 11Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100 4.2 Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich48 Art. 54 (aufgehoben)49 Art. 55 Die Lehrpersonen der Musikschule Konservatorium Zürich bilden den Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich.50 Art. 56 Der Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. Im Übrigen organisiert er sich selbst.51 Art. 5752 1 Für die Aufgaben des Konvents der Musikschule Konservatorium Zürich gilt Art. 47 Abs. 2 sinngemäss.53 2 Die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich erlässt eine Aufgabenumschreibung. Sie kann Aufträge erteilen. Im vorgegebenen Rahmen erlässt der Konvent eine Geschäftsordnung. Art. 58–61 (aufgehoben)54 C. Nutzung der Schulanlagen Art. 62 1 Schulanlagen im Sinne dieses Abschnittes umfassen Schulräume, Turnhallen und Aussenanlagen einschliesslich Schulsportanlagen. 2 Für Sportanlagen, die nicht zu einem Volksschulhaus gehören, und für Schulschwimmanlagen gelten besondere Vorschriften. 3 In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgrenzung der Schulvorstand. 48 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 49 Aufgehoben gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 50 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 51 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 52 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 53 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 54 Aufgehoben gem. GRB vom 24. März 2010; Inkrafttreten per Schuljahr 2010/2011 (STRB Nr. 1020/2010). Zusammensetzung Präsidium und Aktuariat Aufgaben Schulanlagen 12Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)412.100 Art. 63 Das Präsidium der Kreisschulbehörde und die Schulleitung ermöglichen die zweckmässige und intensive Nutzung der Schulanlagen.55 Art. 6456 1 Schulanlagen, die von der Volksschule vorübergehend nicht benötigt werden, können mit Bewilligung des Präsidiums der Kreisschulbehörde oder der Schulleitung im Rahmen des übergeordneten Rechts zu schulfremden Zwecken benutzt werden, sofern der Schulbetrieb dadurch nicht gestört wird. 2 Die Schulpflege regelt die Bewilligungsvoraussetzungen nach folgenden Prioritäten: a. Städtische Schulen und Bildungseinrichtungen; b. weitere öffentliche Bildungseinrichtungen; c. öffentlich geförderte Schulen, insbesondere Sonderschulen; d. Privatschulen auf Volksschulstufe für Kinder ausländischer Eltern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten; e. Spielgruppen und Frühkindergärten; f. Kurse und Veranstaltungen zu kulturellen und zu Bildungszwecken; g. private Schulen der Kindergarten- und Volksschulstufe ohne öffentliche Unterstützung; h. weitere Nutzungsarten. Art. 65 1 Turnhallen und Schulsportanlagen werden unter Berücksichtigung ihrer Eignung für besondere Sportarten in erster Linie – und grundsätzlich in dieser Abfolge – den Schülerinnen und Schülern, dem organisierten Jugendsport, den Vereinen des Quartiers und dem freien Sport zur Verfügung gestellt.57 2 Für die Nutzung ausserhalb der schulischen Betriebszeit wirkt das Schul- und Sportdepartement als Koordinationsstelle; es gewährleistet eine ausgewogene Zuteilung an die verschiedenen Gruppen von Nutzerinnen und Nutzern. Bei Nutzungskonflikten entscheidet soweit erforderlich das Präsidium der Kreisschulbehörde oder die Schulleitung.58 55 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 56 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 57 Fassung gem. GRB vom 9. April 2014; Inkrafttreten 17. August 2015 (STRB Nr. 622/2015). 58 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 Grundsatz Benutzung zu schulfremden Zwecken a. Grundsatz b. Turnhallen und Schulsportanlagen 13Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100 3 An Wochentagen sollen die Turnhallen bis 22 Uhr, die Aussenanlagen bis 21 Uhr für den Sportbetrieb offen stehen (Schliessung der Garderoben 30 Minuten später). 4 Das Präsidium der Kreisschulbehörde und die Schulleitung können in begründeten Fällen für einzelne Anlagen andere Öffnungszeiten festlegen.59 Art. 66 Gesuchsteller mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Zürich sowie Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt wohnen, erhalten gegenüber auswärtigen Gesuchstellern unabhängig von der Nutzung in der Regel den Vorzug. Art. 67 1 Private Gesuchsteller haben sich in der Regel als Verein zu konstituieren. 2 Andere Zusammenschlüsse von Personen haben einen Verantwortlichen zu bezeichnen. Art. 68 1 Die Benützung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen ist für Gesuchsteller aus der Stadt gebührenfrei. 2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken und im Regelfall für Bewilligungen an auswärtige Gesuchsteller werden nach marktüblichen oder kostendeckenden Ansätzen berechnet. 3 Im übrigen werden Gebührenhöhe und Zuständigkeiten durch den Stadtrat geregelt. D. Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 69 Mit dieser Verordnung werden aufgehoben: 1. die Geschäftsordnung für die Schulbehörden vom 5. Juli 1972,60 soweit sie die Volksschule betrifft; 2. das Reglement über das Schulgeld an der Volksschule, am Kindergarten und am Werkjahr vom 9. November 1949.61 59 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018 60 BS 2, 83. 61 BS 2, 99; Aufgehoben gem. STRB vom 9. November 1988; Inkrafttreten 15. August 1989. c. Wohnsitz des Gesuchstellers d. Rechtsform des Gesuchstellers e. Gebühren Amts- und Berufsbezeichnungen 14Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)412.100 Art. 70 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten62 auf den Zeitpunkt, in welchem für die einzelnen Abschnitte die erforderlichen Vollzugsvorschriften vorliegen. 2 Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen. Übergangsbestimmung vom 30. November 202263 1 Das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot gemäss Art. 5 wird ab Schuljahr 2023/24 (1. August 2023) bis Schuljahr 2026/27 (1. August 2026) gestaffelt eingeführt. 2 Die Schulpflege bestimmt den Einführungszeitpunkt für die einzelnen Schulen.

Art. 24und

Art. 69 Ziff. 2; STRB Nr. 1376 vom 4. Mai 1988. 63 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023. Aufhebung bisherigen Rechts

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