§ 3
Absatz 1 litera d;
Solothurn · 424.542 · other
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Absatz 1 litera d;
Für die Einzelheiten der diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnung wird auf die genannten Erlasse und den Schriftenwechsel verwiesen. II. Den in Ziffer I umschriebenen, durch die staatlich-bernischen und kirchlichen Erlasse vorgesehenen staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen werden seitens des Staates Solothurn gleichgestellt die vom christkatholischen Synodalrat beziehungsweise vom Herrn Bischof ausgestellten Ausweise über die Absolvierung derjenigen Studien und Prüfungen, welche von Theologie-Studierenden vor Inkrafttreten der derzeitigen Studien- und Prüfungs-Ordnung der christkatholischen Kirche der Schweiz nach Massgabe der für diese damals in Geltung gestandenen staatlich-bernischen und kirchlichen Bestimmungen erworben wurden und welche nach den Bestimmungen der staatlich-bernischen und kirchlichen Instanzen den Inhabern die staatliche und kirchliche Berechtigung zu entsprechender Betätigung im Pfarrdienste gaben. III. Der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz wird dem Kultus- Departement des Kantons Solothurn ein Verzeichnis der im Kanton Solothurn derzeit tätigen Pfarrgeistlichen, Hilfsgeistlichen und Vikare, welche gemäss ihren staatlichen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen gestützt auf Ziffern I und II für die staatliche Anerkennung als Pfarrer in Betracht fallen, mit Angabe der Dauer und des Ortes der theologischen Studien sowie mit Nennung der abgelegten staatlichen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen übermitteln. Der Regierungsrat wird von seiner hierauf beruhenden Feststellung der den Geistlichen seitens des Staates fortan zukommenden Bezeichnung dem bischöflichen Ordinariat, dem Synodalrat, den betreffenden Geistlichen und den Pfarrgemeinden derselben Kenntnis geben. IV. Hinsichtlich der im Kanton Solothurn bisher nicht im Pfarrdienst tätig gewesenen Geistlichen, welche nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in diesen eintreten, entscheidet der Regierungsrat über die Berechtigung zur Führung der staatlichen Bezeichnung als Pfarrer jeweilen auf Grund der in Ziffer I genannten Ausweise, die der Staatskanzlei mit der Bewerbung um die staatlich ausgeschriebenen Stellen eingereicht werden. _______________ 1) Heute Prüfungsreglement vom 9. Dezember 1960 und G über die Organisation des Kirchenwesens vom 6. Mai 1945. 424.542 Bewerber, welche ihre Studien und Prüfungen vor Inkrafttreten der Erlasse von 1927 abschlossen, haben ihren Ausweisen Bescheinigungen des Bischofs der christkatholischen Kirche im Sinne von Ziffer II beizulegen. V. Der Synode und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz sowie den bernischen Staatsbehörden bleibt die Vornahme von Abänderungen und Ergänzungen der dermaligen Studien- und Prüfungs- Ordnung für die Theologie-Studierenden der christkatholischen Kirche jederzeit vorbehalten. Solche Verfügungen sind durch den Synodalrat beziehungsweise den Herrn Bischof dem Kultus-Departement des Kantons Solothurn jeweilen zur Kenntnis zu bringen; der Regierungsrat wird davon zu Protokoll Vormerkung nehmen. Wenn durch solche Abänderungen und Ergänzungen die wesentlichen Grundlagen des theologischen Studien- und Prüfungswesens und damit die Voraussetzungen dieses Übereinkommens alteriert werden sollten, werden sich die genannten kirchlichen Instanzen mit dem Kultus- Departement rechtzeitig in Beziehung setzen, damit der Regierungsrat in der Lage ist, dazu Stellung zu nehmen. VI. Dieses Übereinkommen kann von der einen oder andern Vertragspartei jederzeit insoweit gekündigt werden, dass einerseits die in ihrer Wirkung oben umschriebene staatliche Anerkennung der von den Theologie- Studierenden der christkatholischen Kirche der Schweiz absolvierten staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen in bezug auf die aus der Zeit nach dem Ausserkrafttreten datierenden Ausweise dahinfallen würde, anderseits die Orientierung der staatlichen Behörden über Abänderungen oder Ergänzungen der staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Ordnung weiterhin nicht mehr stattzufinden hätte. Eine solche Kündigung wird wirksam auf Ende des nächsten Kalenderjahres, bei früherem Inkrafttreten der neuen staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Studien- oder Prüfungsordnung jedoch bereits mit dem hiefür bestimmten Zeitpunkt.