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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Zug · 213.711 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 betrauen. *
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Grundsätze 1 Die zuständige Gemeinde leistet Hilfe beim Inkasso von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. * 2 Die Hilfe erfolgt in geeigneter und angemessener Weise, insbesondere durch Beratung, Vermittlung und Einleitung notwendiger betreibungsrechtlicher Schritte. 3 Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.

§ 2

Organisation 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit der Hilfeleistung beauftragen. * 2 Der Regierungsrat kann der Inkassostelle die dem Kanton aus internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erwachsenden Aufgaben und Befugnisse übertragen. 1) SR 210 2) BGS 111.1 GS 24, 251 1 213.711

§ 3

Akteneinsicht und Strafantragsrecht 1 Die Inkassostelle und die mit der Inkassohilfe betrauten gemeindlichen Amtsstellen verfügen über das Einsichtsrecht in die Akten der unterhaltsberechtigten Personen sowie über das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 217 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches3). 2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

§ 4

Gegenstand und Umfang 1 Kommt die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, bevorschusst die zuständige Gemeinde die im richterlichen Entscheid oder im vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten Unterhaltsbeiträge: * a) * für das erste und das zweite Kind je bis zum Betrag von Fr. 1 070.– pro Monat; b) * für das dritte und das vierte Kind je bis zu zwei Dritteln des Betrages gemäss Bst. a; c) * für das fünfte und jedes weitere Kind je bis zu einem Drittel des Betrages gemäss Bst. a; d) * für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren bis zum Betrag von Fr. 1 430.– pro Monat. 2 Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge sowie solche, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind. 3 Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

§ 5

Ausnahmen 1 Keine Bevorschussung erfolgt: a) soweit beim obhutsberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Kinder und des Stiefelternteils günstige wirtschaftliche Verhältnisse (§ 6) vorliegen; b) soweit die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in einem offenbaren Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person stehen; c) wenn die berechtigte Person sich dauernd im Ausland aufhält oder mit der pflichtigen Person zusammenwohnt; 3) SR 311.0 213.711 d) für das Kind, soweit ihm zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten oder sein Unterhalt anderweitig gesichert ist.

§ 6

Günstige Verhältnisse 1 Günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Bst. a liegen in der Regel vor, wenn das steuerbare Einkommen oder das Reinvermögen folgende Beträge übersteigt: * a) Fr. 42 730.– beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil; b) * Fr. 51 270.– beim in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebenden obhutsberechtigten Elternteil.

§ 7

Härtefälle 1 Liegen ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse vor, wie besonders hoher Mietzins, besonders hohe Ausbildungskosten oder erhebliche krankheitsbedingte Mehrauslagen, können die Bevorschussungsmaxima (§ 4 Abs. 1) und die Einkommensgrenze (§ 6) angemessen heraufgesetzt werden. 2 Die Vermögensgrenze (§ 6) kann angemessen heraufgesetzt werden, wenn das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbewohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist, mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird. § 7bis * Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Der Regierungsrat kann die Höchstbeträge für die Bevorschussung nach § 4 Abs. 1 sowie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 periodisch der Lohn- und Preisentwicklung anpassen. Er stützt sich dabei in der Regel auf den Rentenindex gemäss Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)4), (Basis: Indexstand am 1. Januar 1997 = 180,9 Punkte). 2 Lauten die Höchstbeträge für die Bevorschussung gemäss § 4 Abs. 1 infolge Anpassung an einen neuen Indexstand auf Bruchteile von Franken, werden sie auf ganze Franken aufgerundet. Einkommens- und Vermögensgrenzbeträge gemäss § 6 werden auf die nächsten zehn Franken aufgerundet. 4) SR 831.10 213.711

§ 8

Einforderung der Vorschüsse 1 Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhaltsberechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwesen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen Person anzuzeigen. 2 Die zuständige Gemeinde fordert die Vorschüsse bei der unterhaltspflichtigen Person ein. Sie kann die Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) mit dieser Aufgabe

§ 9 betrauen. *

Rückerstattung 1 Unterhaltsberechtigte Personen haben Vorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie unrechtmässig oder ungerechtfertigt in deren Genuss gelangt sind oder die pflichtige Person beerbt haben und durch die Erbschaft bereichert sind. 2 Rückerstattungsforderungen sind mit fünf Prozent pro Jahr seit Entstehung zu verzinsen. Sie erlöschen 25 Jahre nach Gewährung der Vorschüsse.

§ 10

Mitwirkung 1 Die unterhaltsberechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person haben bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und bei der Einforderung der Unterhaltsbeiträge mitzuwirken. 2 Sie sind zu wahrheitsgetreuen Angaben sowie zur unaufgeforderten und unverzüglichen Orientierung über jede Veränderung der massgeblichen Verhältnisse verpflichtet. 3 Unterlassen sie die ihnen zumutbare Mitwirkung, kann die Bevorschussung ganz oder teilweise verweigert werden. 3. Finanzierung

§ 11

Kostentragung 1 Soweit die Kosten aus der Bevorschussung nicht bei der unterhaltspflichtigen Person eingebracht werden können, sind sie wie folgt zu tragen: a) die in Anwendung von internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) anfallenden Kosten durch den Kanton; b) * die Bevorschussungskosten sowie die in Anwendung dieses Gesetzes bei der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) entstehenden Kosten durch die zuständigen Gemeinden. 213.711 2 Die Beteiligung der einzelnen Gemeinden an den Kosten der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) erfolgt nach Massgabe der Inkassofälle aus ihrem Zuständigkeitsbereich. 4. Schlussbestimmungen

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 32ter und 32quater des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 19115), in der Fassung vom 11. Mai 1978, aufgehoben.

§ 13

Änderung bisherigen Rechts 1 Die Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19406) wird wie folgt geändert:

§ 14

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1993 in Kraft. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 28. Mai 1993 5) GS 21, 131 6) Die Änderung wurde in der Strafprozessordnung (§ 6bis) eingebaut und wird hier nicht abgedruckt. 213.711 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.04.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 251 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, a) geändert GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, c) eingefügt GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, d) eingefügt GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 6 Abs. 1 geändert GS 26, 231 29.10.1998 01.01.1999 § 7bis eingefügt GS 26, 231 29.03.2007 01.01.2007 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 29, 203 26.01.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 31, 441 26.01.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 31, 441 213.711 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.04.1993 01.07.1993 Erstfassung GS 24, 251 § 1 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 2 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 4 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 4 Abs. 1, a) 29.10.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 231 § 4 Abs. 1, b) 29.10.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 231 § 4 Abs. 1, c) 29.10.1998 01.01.1999 eingefügt GS 26, 231 § 4 Abs. 1, d) 29.10.1998 01.01.1999 eingefügt GS 26, 231 § 6 Abs. 1 29.10.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 231 § 6 Abs. 1, b) 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203 § 7bis 29.10.1998 01.01.1999 eingefügt GS 26, 231 § 8 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441 § 11 Abs. 1, b) 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441

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