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Schulgesundheitsgesetz

Basel-Landschaft · 645 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Schulleitungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen. *
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der schulgesundheitlichen Untersuchungen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte an den Schulen. 2 Es bezweckt eine möglichst frühe Erkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler und die Schaffung einer für das Lernen günstigen Umgebung in der Schule.

§ 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten. 2 Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsgesetz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die schulgesundheitlichen Untersuchungen. 3 Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden. 2 Organisation

§ 3

Direktion 1 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet. 1) SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. März 2019. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 25. März 2019 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037 2 645 2 Die Direktion: a. übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus; b. legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten und Formulare fest; c. wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.

§ 4

Schulgesundheitskommission, Wahl 1 Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. 2 Der Kommission gehören mindestens 2 Ärztinnen oder Ärzte, 2 Schulleitungsmitglieder sowie je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der für das Gesundheitswesen und der für die Bildung zuständigen Direktion an. * 3 Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin oder einem Arzt übernommen wird.

§ 5

Schulgesundheitskommission, Aufgaben 1 Die Schulgesundheitskommission hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich Gesundheit in der Schule: a. Antragstellung an die Direktion über den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen; b. Unterstützung und Beratung der Direktion; c. Abgabe von Empfehlungen an die Schulen; d. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Erhebungen.

§ 6

Schulleitungen und vorgesetzte Stellen, Aufgaben * 1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes an ihrer Schule. 2 Sie trifft insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern. 2bis Sie schlägt der Direktion die Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor. * 3 Die der Schulleitung vorgesetzte Stelle kontrolliert die Umsetzung. * 4 In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der Schulleitung und der vorgesetzten Stelle sinngemäss von den entsprechenden

§ 7 Schulleitungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen. *

Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl 1 Jede Schule verfügt über mindestens 1 Schulärztin oder 1 Schularzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037 3 645 2 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag der Schulleitung gewählt. * 3 Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.

§ 8

Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben 1 Die Schulärztin oder der Schularzt: a. führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch; b. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemeinen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur Verfügung; c. trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendigen Massnahmen. 3 Schulgesundheitliche Untersuchungen

§ 9

Untersuchungen 1 Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden beim Schuleintritt und während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt. 2 Sie umfassen: a. eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands; b. eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und Schüler; c. eine Kontrolle des Impfstatus. 3 In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt. 4 Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen. 5 Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Untersuchungen.

§ 10

Dokumentation, Schweigepflicht 1 Die Ärztin oder der Arzt: a. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen; b. teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037 4 645 c. bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule. 2 Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Untersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 11

Verantwortung der Erziehungsberechtigten 1 Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich. 2 Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten. 4 Kosten

§ 12

Schulträger 1 Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für: a. die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss § 9 Abs. 4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden; b. die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen; c. den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten. 2 Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest. 3 Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten.

§ 13

Ärztliche Untersuchungen von Lernenden 1 Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in Betrieben im Kantonsgebiet. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 14

Drucksachen 1 Der Kanton stellt die Drucksachen unentgeltlich zur Verfügung. 5 Schlussbestimmungen § 15 * … * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037 5 645 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 17.01.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.037 15.09.2022 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 6 Titel geändert GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 2bis eingefügt GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 4 geändert GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 7 Abs. 2 geändert GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 15 aufgehoben GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016 15.09.2022 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.018 15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037 6 645 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.01.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019.037 § 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016 § 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018 § 6 15.09.2022 01.08.2024 Titel geändert GS 2023.016 § 6 Abs. 2bis 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016 § 6 Abs. 3 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016 § 6 Abs. 4 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016 § 7 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016 § 15 15.09.2022 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016 Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016 Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037 Vademecum SGS 645 1/2 Erlasstitel Schulgesundheitsgesetz SGS-Nr. 645 GS-Nr. 2019.037 Erlassdatum 17.01.2019 (2018/589, Totalrevision) In Kraft seit 01.08.2019 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen 15.09.2022 2023.018 01.08.2024 01.04.2023 2021/568, Variable Führungsstrukturen für die kommunalen Schulen §§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b SGS 180 15.09.2022 2023.016 01.08.2024 2021/567, Klare Führungsstrukturen für die kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und Aufsicht im Bildungswesen BL Mit dem Gesetz vom 17.01.2019 aufgehoben wurde: Erlasstitel Schulgesundheitsgesetz GS-Nr. 21.55 Erlassdatum 12.12.1955 Dauer 01.05.1956–31.07.2019 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen 19.09.1996 32.718 01.08.1997 96/16, Veränderungen im Bereich der Schulzahnpflege etc. 08.05.1989 30.160 01.01.1990 86/81, Entwurf Gesetz über die Krankenpflegeversicherung Vademecum SGS 645 2/2 23.06.1982 28.159 01.01.1983 80/126, neue Aufgaben-/Lastenverteilung Kanton/Gemeinden 26.04.1979 27.203 14.04.1980 75/931, Entwurf Schulgesetz 05.06.1978 26.804 01.07.1979 74/789, Regelung der Ortszulagen etc. 10.12.1973 25.391 01.07.1974 71/86, Erlass Gesetz über das Gesundheitswesen 12.12.1955 21.55 01.05.1956 53/56, Erlass Gesetz über den gesundheitlichen Dienst In den Schulen

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