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14 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der schulgesundheitlichen Untersuchungen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte an den Schulen.
2 Es bezweckt eine möglichst frühe Erkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler und die Schaffung einer für das Lernen
günstigen Umgebung in der Schule.
§ 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
2 Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsgesetz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die
schulgesundheitlichen Untersuchungen.
3 Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden.
2 Organisation
§ 3
Direktion
1 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht
dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. März 2019. Mit Verfügung der
Landeskanzlei vom 25. März 2019 für rechtskräftig erklärt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
2 645
2 Die Direktion:
a. übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die
Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus;
b. legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den
Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten
und Formulare fest;
c. wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.
§ 4
Schulgesundheitskommission, Wahl
1 Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt.
2 Der Kommission gehören mindestens 2 Ärztinnen oder Ärzte, 2 Schulleitungsmitglieder sowie je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der für das Gesundheitswesen und der für die Bildung zuständigen Direktion an. *
3 Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin
oder einem Arzt übernommen wird.
§ 5
Schulgesundheitskommission, Aufgaben
1 Die Schulgesundheitskommission hat insbesondere folgende Aufgaben im
Bereich Gesundheit in der Schule:
a. Antragstellung an die Direktion über den Umfang und den Ablauf der
schulgesundheitlichen Untersuchungen;
b. Unterstützung und Beratung der Direktion;
c. Abgabe von Empfehlungen an die Schulen;
d. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Erhebungen.
§ 6
Schulleitungen und vorgesetzte Stellen, Aufgaben *
1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben
dieses Gesetzes an ihrer Schule.
2 Sie trifft insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung
angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern.
2bis Sie schlägt der Direktion die Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor. *
3 Die der Schulleitung vorgesetzte Stelle kontrolliert die Umsetzung. *
4 In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der
Schulleitung und der vorgesetzten Stelle sinngemäss von den entsprechenden
§ 7 Schulleitungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen. *
Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl
1 Jede Schule verfügt über mindestens 1 Schulärztin oder 1 Schularzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
3 645
2 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag der
Schulleitung gewählt. *
3 Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in
eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.
§ 8
Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben
1 Die Schulärztin oder der Schularzt:
a. führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;
b. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemeinen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur
Verfügung;
c. trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der
Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendigen Massnahmen.
3 Schulgesundheitliche Untersuchungen
§ 9
Untersuchungen
1 Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden beim Schuleintritt und
während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt.
2 Sie umfassen:
a. eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands;
b. eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und
Schüler;
c. eine Kontrolle des Impfstatus.
3 In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes
und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt.
4 Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf
eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der
Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen.
5 Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Untersuchungen.
§ 10
Dokumentation, Schweigepflicht
1 Die Ärztin oder der Arzt:
a. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;
b. teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
4 645
c. bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.
2 Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Untersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 11
Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1 Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche
Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.
2 Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für
den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.
4 Kosten
§ 12
Schulträger
1 Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für:
a. die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss
§ 9 Abs. 4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden;
b. die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen;
c. den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
2 Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest.
3 Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen
Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen
beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
§ 13
Ärztliche Untersuchungen von Lernenden
1 Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in
Betrieben im Kantonsgebiet.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 14
Drucksachen
1 Der Kanton stellt die Drucksachen unentgeltlich zur Verfügung.
5 Schlussbestimmungen
§ 15 * …
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
5 645
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.01.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.037
15.09.2022 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Titel geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 2bis eingefügt GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 4 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 7 Abs. 2 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 15 aufgehoben GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
6 645
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.01.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019.037
§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 6 15.09.2022 01.08.2024 Titel geändert GS 2023.016
§ 6 Abs. 2bis 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 6 Abs. 3 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 6 Abs. 4 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 7 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 15 15.09.2022 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.037
Vademecum SGS 645
1/2
Erlasstitel Schulgesundheitsgesetz
SGS-Nr. 645
GS-Nr. 2019.037
Erlassdatum 17.01.2019 (2018/589, Totalrevision)
In Kraft seit 01.08.2019
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
15.09.2022 2023.018 01.08.2024
01.04.2023
2021/568, Variable Führungsstrukturen für die
kommunalen Schulen
§§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b
SGS 180
15.09.2022 2023.016 01.08.2024 2021/567, Klare Führungsstrukturen für die
kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und
Aufsicht im Bildungswesen BL
Mit dem Gesetz vom 17.01.2019 aufgehoben wurde:
Erlasstitel Schulgesundheitsgesetz
GS-Nr. 21.55
Erlassdatum 12.12.1955
Dauer 01.05.1956–31.07.2019
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
19.09.1996 32.718 01.08.1997 96/16, Veränderungen im Bereich der Schulzahnpflege etc.
08.05.1989 30.160 01.01.1990 86/81, Entwurf Gesetz über die Krankenpflegeversicherung
Vademecum SGS 645
2/2
23.06.1982 28.159 01.01.1983 80/126, neue Aufgaben-/Lastenverteilung Kanton/Gemeinden
26.04.1979 27.203 14.04.1980 75/931, Entwurf Schulgesetz
05.06.1978 26.804 01.07.1979 74/789, Regelung der Ortszulagen etc.
10.12.1973 25.391 01.07.1974 71/86, Erlass Gesetz über das Gesundheitswesen
12.12.1955 21.55 01.05.1956 53/56, Erlass Gesetz über den gesundheitlichen
Dienst In den Schulen