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Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht

Uri · 2.2347 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5von
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8

8 provisions

Artikel 1

1 Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV (RB 2.2345) ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist. 2 Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61) sinngemäss erfüllt. 2 Eintragung ins Register

Artikel 2

Ausweise 1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entsprechenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidgenössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im Wirtschaftsbereich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.2347 Kanton Uri 2 Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung. 3 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

Artikel 3

Eignungsprüfung 1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin führt das Protokoll. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert. 3 Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung des Kandidaten oder der Kandidatin. 4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen. 5 Die Prüfungsgebühr beträgt 300 Franken.

Artikel 4

Veröffentlichung 1 Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht. 3 Löschung des Registereintrages

Artikel 5von

Amtes wegen oder auf Antrag 1 Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

Artikel 6

Veröffentlichung 1 Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht. Kanton Uri 2.2347 4 Ergänzendes Recht

Artikel 7

1 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (AnV, RB 9.2321) sinngemäss Anwendung. 5 Schlussbestimmung

Artikel 8

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 2.2347 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 14.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung AB 21.06.2002 Kanton Uri 2.2347 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 14.06.2002 01.07.2002 Erstfassung AB 21.06.2002

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