Law

Verordnung über die Geschäftsführung der Tiefbaukommission (VTBK)

Oberägeri · 1.6-5 · communal act

Ask the law about thisMore laws of OberägeriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 ba4cc26bc33d494d18405d91adfc32a1dc101c776b4093163ded309dd9b39d63

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Zusammensetzung
  4. Art. 4 Wahlverfahren
  5. Art. 5 Sekretariat
  6. Art. 6 Organisation
  7. Art. 7 Sitzungen
  8. Art. 8 Teilnahme
  9. Art. 9 Beratungen
  10. Art. 10 Protokollführung
  11. Art. 11 Ausstands- und Schweigepflicht
  12. Art. 12 Aufsicht
  13. Art. 13 Entschädigung

13 provisions

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bestellung der Tiefbaukommission (Kommission) sowie der Organisation und Tätigkeit.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission erfüllt folgende Aufgaben: a) Als Fachkommission berät sie insbesondere den Gemeinderat bei Tiefbauprojekten; b) sie beurteilt und begleitet Tiefbauprojekte, die anlässlich eines Investitionsprojektes dem Souverän zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Begleitung des Projektes endet mit der Kreditgenehmigung; c) sie vertritt die Haltung der Kommission an der Gemeindeversammlung; d) im Auftrag des Gemeinderates kann sie weitere Aufgaben übernehmen.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus drei bis fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einem Sekretariat ohne Stimmrecht. 2 Das Gemeinderatsmitglied Ressort Bau oder dessen Stellvertretung ist eines der stimmberechtigten Mitglieder und übernimmt das Präsidium.

Art. 4 Wahlverfahren

1 Das Präsidium schlägt die übrigen Mitglieder vor. 2 Der Gemeinderat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl findet zu Beginn jeder Gemeinderatslegislatur statt. 3 Bei einer Demission findet eine Ersatzwahl statt.

Art. 5 Sekretariat

1 Der Gemeinderat bestimmt das Sekretariat. 2 Er wählt dafür in der Regel eine angestellte Person der Gemeindeverwaltung.

Art. 6 Organisation

1 Die Kommission regelt ihre Arbeitsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen selbst. 2 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, sich jederzeit bei der Abteilung Bau und Sicherheit über den Stand der Geschäfte im Bewilligungsprozess zu informieren.

Art. 7 Sitzungen

1 Die Kommission versammelt sich: a) Auf Einladung des Präsidiums, b) auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern. 2 Die Einladung zur Sitzung mit den Traktanden ist mindestens fünf Tage im Voraus durch das Sekretariat im Sitzungsdienst aufzuschalten. Die Akten werden grundsätzlich gleichzeitig aufgeschaltet. 3 Über die Behandlung verspätet aufgeschalteter Traktanden entscheidet die Kommission an der Sitzung. 4 Vor der Sitzung können Anträge und andere Wortmeldungen durch die Mitglieder im Sitzungsdienst angemeldet werden. 5 Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Betroffene dürfen auf Einladung an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 8 Teilnahme

1 Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Sekretariat mitzuteilen. 3 Die Nichtteilnahme ist nur aus wichtigem Grund gestattet. Der Verhinderungsgrund wird im Protokoll vermerkt.

Art. 9 Beratungen

1 Das Präsidium leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall ernennt das Präsidium eine Stellvertretung. 2 Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der traktandierten Geschäfte und zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3 Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des einfachen Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. 4 Jedes stimmberechtigte Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 5 Um auf einen gefassten Beschluss zurückzukommen, bedarf es dem Mehr der Stimmenden plus einer Stimme. 6 Beschlüsse werden als Kollegialbehörde getroffen und gegen aussen von allen einheitlich mitgetragen und kommuniziert.

Art. 10 Protokollführung

1 Das Sekretariat führt das Sitzungsprotokoll. 2 Es hält die Corporate-Identity-Vorschriften der Gemeindeverwaltung ein. 3 Das Protokoll ist innert Wochenfrist abzuschliessen und den Mitgliedern zuzustellen. Es wird an der folgenden Sitzung genehmigt, abgelehnt oder ergänzt.

Art. 11 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Für die Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2 Über den Ausstand entscheidet die Tiefbaukommission in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken. Er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaals.

Art. 12 Aufsicht

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Kommission und deren Mitglieder aus. 2 Er wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Er kann Verwarnungen aussprechen bis hin zu Ausschlüssen vom Amt anordnen.

Art. 13 Entschädigung

1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Entschädigungsreglement 1.6-1 und der Verordnung zum Entschädigungsreglement 1.6-1.1. 2 Unter besondere Aufträge im Sinne von Art. 2 der Verordnung zum Entschädigungsreglement fallen insbesondere Sitzungen mit Unterkommissionen oder externen Fachpersonen. 3 Jedes Kommissionsmitglied führt über die aufgewendeten Stunden und den Zweck Buch (Stundenbeleg). 4 Das Präsidium und das Sekretariat visieren den Stundenbeleg und übermitteln ihn jeweils bis zum 30. November dem Personaldienst.

← Find another law

Verordnung über die Geschäftsführung der Tiefbaukommission (VTBK)