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Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste

Confederation · 783.016.2 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Mindeststandards
  3. Art. 3 Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG). 2 Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen: a. Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; b. Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.

Art. 2 Mindeststandards

1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde. 2 Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche. 3 Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Fassung gemäss Ziff. I der V der PostCom vom 6. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2022 739).

Art. 3 Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards

1 Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten. 2 Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards verlangen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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