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4 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).
2 Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
a. Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
b. Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.
Art. 2 Mindeststandards
1 Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens 19 Franken pro Stunde.
2 Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche.
3 Die Mindeststandards gelten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Fassung gemäss Ziff. I der V der PostCom vom 6. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2022 739).
Art. 3 Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards
1 Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Mindeststandards einhalten.
2 Die PostCom kann von Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen, Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards verlangen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.