Reglement für die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission
Basel-Stadt · BaB 169.550 · communal act
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2d8d09a7fd2cc0c229f2b439e2b81bfc9a5c6cfc3ebb85e53d947a04072e53aa
Contents: 18 provisions
18 provisions
§ 2 § 1 Funktion (
AO) 1 Den Mitarbeitenden steht ein Mitspracherecht zu, welches für die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit durch die Personalvertretung in der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission wahrgenommen wird. 2 Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission beurteilt zuhanden des Bürgerrats Geschäfte betreffend die Ausgestaltung und Handhabung der Anstellungsordnung und der Lohnordnung sowie der jeweiligen Ausführungserlasse. § 2 Zusammensetzung und Vorsitz 1 Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus vier Vertretenden der Mitarbeitenden und vier Vertretenden der Arbeitgebenden (Institutionen und Zentrale Dienste). 2 Die Leitung Zentrale Personaldienste nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. In der Herbst-Sitzung wird jeweils der Vorsitz für das kommende Jahr bestimmt.
§ 3
Amtsdauer 1 Die Mitglieder der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2 Die Amtsdauer entspricht der Legislatur für die politischen Behörden und beginnt jeweils am 1. September nach deren Erneuerungswahlen. 3 Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Sitzungen
§ 4
Einladung, Durchführung, Protokoll 1 Die Leitung Zentrale Personaldienste ladet zur Sitzung ein und stellt die Unterlagen zur Verfügung. 2 Es findet mindestens eine Sitzung zur Behandlung der Lohnrunde statt. 3 Weitere Sitzungen werden nach Bedarf oder auf Wunsch der Mehrheit der Kommissionsmitglieder von der Leitung Zentrale Personaldienste einberufen. 4 Die Leitung Zentrale Personaldienste erstellt das Sitzungsprotokoll.
§ 5 Gemeindepersonal BaB 169.550
Sitzungsnachbereitung 1 Die Leitung Zentrale Personaldienste informiert den Bürgerrat über die Haltung der Kommission zu den ihr unterbreiteten Geschäften. 3. Rechte und Pflichten der Kommissionsmitglieder
§ 6
Abgeltung zeitliche Beanspruchung 1 Die Institutionen und Zentralen Dienste gewähren den Kommissionsmitgliedern für die Sitzungsteilnahme und deren Vorbereitung die effektive zeitliche Beanspruchung als bezahlte Arbeitszeit.
§ 7
Schweigepflicht 1 Die der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission unterbreiteten Geschäfte und die Beratungen sind vertraulich zu behandeln. Informationen darüber dürfen nicht an Aussenstehende weitergegeben werden. 2 Die Verletzung der Vertraulichkeit kann den Ausschluss aus der Kommission zur Folge haben. 4. Wahlorgan und Wahlrecht
§ 8
Wahlorgan 1 Die Vertretenden der Arbeitgebenden werden vom Bürgerrat auf Antrag der Direktionen der Institutionen und der Zentralen Dienste gewählt. 2 Die Vertretenden der Mitarbeitenden werden von den bei der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale Dienste) öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden gewählt.
§ 9
Aktives und passives Wahlrecht 1 Wahlberechtigt und wählbar sind Mitarbeitende der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale Dienste), die in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und nicht mehr in der Probezeit sind. 5. Wahlen Vertretung Mitarbeitende
§ 10
Wahlbüro 1 Die Leitung Zentrale Personaldienste ist als Wahlbüro für die Durchführung der Wahlen zuständig.
§ 11
Zeitpunkt Wahldurchführung 1 Die Wahlen sind bis spätestens sechs Wochen vor den Erneuerungswahlen abgeschlossen.
§ 12
Wahlverfahren 1 Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht schriftlich aus. 2 Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz des relativen Mehrs. 3 Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Nächstfolgenden gelten als Nachrückende. 4 Stille Wahlen sind möglich.
§ 13
Wahlvorschläge 1 Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten das Wahlvorschlagsformular zu. 2 Eine Person muss von mindestens drei Wahlberechtigten vorgeschlagen werden und die Annahme einer allfälligen Wahl unterschriftlich bestätigen. Gemeindepersonal BaB 169.550 3 Treffen innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist weniger als vier Wahlvorschläge ein, so fordert das Wahlbüro die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, Nachnominationen vorzunehmen.
§ 14
Wahlunterlagen 1 Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten die Wahlvorschläge mit dem Wahlcouvert und dem Wahlzettel zu.
§ 15
Wahlzettel 1 Der Wahlzettel muss handschriftlich ausgefüllt sein und darf maximal vier vorgeschlagene Personen enthalten. 2 Bei Mehrfachnennungen wird nur eine Stimme gezählt. 3 Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten, sind ungültig. 4 Wahlzettel ohne Nennung einer Person gelten als leer. 5 Der Wahlzettel muss bis zum vom Wahlbüro vorgegebenen Termin im Wahlbüro eintreffen.
§ 16
Wahlergebnisse und Rechtsmittel 1 Die Stimmen werden vom Wahlbüro im Beisein der Leitung des Zentralen Rechtsdiensts ausgezählt. 2 Die Wahl wird protokolliert. Das Protokoll enthält: a) die Zahl der eingegangenen Wahlzettel; b) die Zahl der leeren Wahlzettel; c) die Zahl der ungültigen Wahlzettel; d) die Namen der gewählten Personen. 3 Die Wahlergebnisse werden mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit auf der Webseite und im Intranet der Bürgergemeinde 1) publiziert. 4 Beschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder -durchführung sind innert 10 Tagen beim Bürgerrat einzureichen.
§ 17
Validierung 1 Über die Gültigkeit der Wahlen beschliesst der Bürgerrat auf Bericht und Antrag des Wahlbüros. 2 Der Validierungsbeschluss wird von der Leitung Zentrale Personaldienste auf der Webseite und im Intranet der Bürgergemeinde 2) publiziert.
§ 18
Ersatzwahl 1 Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung der Mitarbeitenden während der Amtsdauer rückt die nächste nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. 2 Stehen keine Personen zur Verfügung erfolgt eine Ersatzwahl, sofern die Amtsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgt. 3 Das Wahlbüro fordert die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, einen Wahlvorschlag einzureichen. 4 Wird innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gilt diese Kandidatin oder dieser Kandidat als in stiller Wahl gewählt. 5 Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, werden vom Wahlbüro schriftliche Wahlen gemäss §§ 13 ff. durchgeführt. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft. 1) https://bgbasel.ch/de/home.html 2) https://bgbasel.ch/de/home.html Gemeindepersonal BaB 169.550 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.05.2026 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 09.05.2026 Gemeindepersonal BaB 169.550 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.05.2026 01.01.2026 Erstfassung KB 09.05.2026