Law

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Zürich · 901.2 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1989-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6752a3bda23153d9ad8f73e1f26cd42726480afc780bf4a88764dd45d9f164f5

Contents: 13 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Unternehmen
  3. § 3 Höchstbestand
  4. § 4 der Steuervergünstigung
  5. § 5 Besteuerung
  6. § 6 Steuergesetzes
  7. § 7 Strafbestimmung
  8. § 8 Vollzug
  9. § 9 Recht
  10. § 10 Rechts
  11. § 11 Rechts
  12. § 12 Anwendung
  13. § 13 Inkrafttreten

13 provisions

§ 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven5 ausscheiden, Steuervergünstigungen. Berechtigte

§ 2 Unternehmen

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt. 2 Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes5 Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen. Jährliche Einlage und

§ 3 Höchstbestand

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen. 2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Bemessung

§ 4 der Steuervergünstigung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen. 2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden. Nachträgliche

§ 5 Besteuerung

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt. 2 Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. Anwendung des

§ 6 Steuergesetzes

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes2.

§ 7 Strafbestimmung

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes2 beurteilt. 901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

§ 8 Vollzug

Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes. Verhältnis zum bisherigen

§ 9 Recht

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden. Änderung bisherigen

§ 10 Rechts

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 19523 wird wie folgt geändert: . . .6 Aufhebung bisherigen

§ 11 Rechts

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind. Erstmalige

§ 12 Anwendung

1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989. 2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. 1 OS 50, 473. 2 LS 631.1. 3 Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3. 4 LS 901.21. 5 SR 823.33. 6 Text siehe OS 50, 474.

← Find another law