Art. 1
Mitgliedschaft 1 Mitglied der Versicherungskasse ist, wer im Viehversicherungskreis Tiere der Rindergattung hält oder als Aussenstehender als Mitglied des
Nidwalden · 826.2 · statute
Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 98028623234f269504b8ad282425f92c060290b2363754fe9dc15ed4ea3648cd
Mitgliedschaft 1 Mitglied der Versicherungskasse ist, wer im Viehversicherungskreis Tiere der Rindergattung hält oder als Aussenstehender als Mitglied des
2 Hält ein Tierbesitzer in mehreren Viehversicherungskreisen Vieh, bestimmt die zuständige Direktion die Zugehörigkeit zu einer Viehversicherungskasse. * Art. 11 Amtszwang 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Mitglied des Vorstandes, als Rechnungsrevisor oder als Schätzer für eine Amtsdauer von vier Jahren anzunehmen. 2 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Betroffene wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens nicht in der Lage ist, ein solches Amt auszuüben. Art. 12 Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten haftet die Viehversicherungskasse mit ihrem Vermögen. 2 Die Mitglieder haften nur im Rahmen der in den Statuten umschriebenen Nachschusspflicht. Art. 13 Auflösung 1 Eine Viehversicherungskasse kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die zugleich Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der versicherten Tiere sein müssen, die Auflösung beschliesst. 1.2 Organisation Art. 14 Mitgliederversammlung 1. allgemein 1 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Viehversicherungskasse. 2 Sie ist ordentlicherweise jährlich bis zum Ende des Monats März einzuberufen; ausserordentlicherweise versammelt sich die Mitgliederversammlung auf Anordnung des Vorstandes oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird. Art. 15 2. Zuständigkeit 1 Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren den Vorstand, die Rechnungsrevisoren und die Schätzer und entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch die Gesetzgebung oder die Statuten nicht ausdrücklich einem andern Organ der Kasse übertragen sind. 2 Die Statuten bestimmen, ob die Wahlen so festzusetzen sind, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mandatsinhaber zu wählen ist. Art. 16 3. Geschäftsordnung 1 Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand aufgestellt. 2 Über Gegenstände, die vor der Versammlung nicht vorschriftsgemäss bekannt gemacht wurden, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden. Art. 17 4. Stimmrecht 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Grösse seines Viehbestandes eine Stimme. 2 Handlungsfähige Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine andere handlungsfähige Person vertreten lassen, die nicht Mitglied sein muss; mehrfache Vertretungen durch die gleiche Person sind unzulässig. 3 Handlungsunfähige Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine von diesem bevollmächtigte handlungsfähige Person aus. Art. 18 * Wählbarkeit 1 Als Mitglieder des Vorstandes, als Rechnungsrevisorin und Rechnungsrevisor oder als Schätzerin und Schätzer können Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie Aussenstehende gewählt werden. 2 Eltern und Kinder, Ehegatten beziehungsweise Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie Geschwister und Verschwägerte im ersten Grad dürfen gleichzeitig weder dem Vorstand angehören noch als Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren oder als Schätzerinnen und Schätzer tätig sein. Art. 19 6. Verfahren 1 Für das Verfahren in den Mitgliederversammlungen gelten im übrigen sinngemäss die Verfahrensvorschriften für Gemeindeversammlungen1). Art. 20 Vorstand 1. Zusammensetzung 1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern; die Mitgliederzahl wird durch die Statuten festgesetzt. 2 Der Vorstand bezeichnet einen Sekretär, der ihm nicht angehören muss. Art. 21 2. Befugnisse 1 Der Vorstand ist verpflichtet, die Angelegenheiten der Viehversicherungskasse gemäss den Befugnissen zu besorgen, die ihm durch die Statuten eingeräumt werden. 1) NG 171.1 2 Der Vorstand vertritt die Viehversicherungskasse nach aussen. 3 Sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, führen der Präsident und der Kassier Einzelunterschrift. Art. 22 Rechnungsrevisoren 1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. 2 Diese überwachen und prüfen die Rechnungsführung und erstatten über ihren Befund der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Art. 23 Schätzer 1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei bis vier Schätzer; dem Vorstand darf höchstens die Hälfte der Schätzer angehören. 2 Die Schätzer haben die Schatzungen gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung und der Statuten vorzunehmen. 1.3 Aufnahme in die Versicherung Art. 24 Anmeldung 1 Wer versicherungspflichtige Tiere erwirbt, hat dies binnen fünf Tagen dem Vorstand zu melden. 2 Die Anmeldung von Kälbern, die das Mindestalter für die Aufnahme in die Versicherung erreicht haben, richtet sich nach den Statuten. Art. 25 Voraussetzungen 1 Tiere der Rindergattung werden erst im Alter von drei Monaten in die Versicherung aufgenommen; die Viehversicherungskassen können das Mindestalter in den Statuten auf zwei Monate herabsetzen. 2 Tiere im Alter von über zwölf Jahren können nicht mehr in die Versicherung aufgenommen werden. 3 In die Viehversicherung darf nur gesundes Vieh aufgenommen werden; bestehen Zweifel über die Gesundheit eines angemeldeten Tieres, ist vor der Aufnahme eine tierärztliche Untersuchung vorzunehmen, deren Kosten je zur Hälfte vom Tierbesitzer und von der Versicherung zu tragen sind. 4 Handels- und Schlachtvieh, das sich im Besitz von Viehhändlern, Metzgern oder entsprechenden Gesellschaften oder Genossenschaften befindet, darf nicht in die Viehversicherung aufgenommen werden; der ganze Viehstand eines patentierten Viehhändlers gilt als Handelsvieh, wenn er für einzelne Tiere nicht den Nachweis erbringt, dass sie dauernd bei ihm eingestellt bleiben. 5 … * Art. 26 Einschätzung 1 Sofern die Prämien nicht in der Form fester Stückbeiträge erhoben werden, sind alle unter die Versicherungspflicht fallenden Tiere jährlich mindestens zweimal einzuschätzen. 2 Generelle Bestandesschätzungen gehen zulasten der Kasse und sind von mindestens zwei Schätzern vorzunehmen; die Tierbesitzer sind zur Mithilfe verpflichtet. 3 Einzelschätzungen und Zwischenschätzungen können von einem Schätzer ausgeführt werden. 4 Bei der Schätzung der Tiere ist deren Verkehrswert angemessen zu berücksichtigen, wobei der von den Statuten festgesetzte Höchstbetrag in keinem Fall überschritten werden darf; Tiere im Alter von über zwölf Jahren sind herabzuschätzen. 5 Das Ergebnis der Schätzung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen. Art. 27 Zeitpunkt der Aufnahme 1 Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt in der Regel mit der Einschätzung der Tiere. 2 Bisher nicht versicherte Tiere können frühestens neun Tage nach dem Einstellen endgültig in die Versicherung aufgenommen werden. Art. 28 Sonderfälle 1 Beim Mastvieh sind Pauschalversicherungen zulässig. 2 Im Eigentum Dritter stehende Tiere, die zur Mast, zur Sömmerung oder Winterung oder zu andern Zwecken vorübergehend eingestellt werden, können nach einer tierärztlichen Untersuchung entsprechend den Statuten in die Versicherung aufgenommen werden. 1.4 Leistungen der Kassen Art. 29 Allgemein 1 Die Leistungen der Kassen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung sowie nach den Statuten der Viehversicherungskassen. 2 Bei versicherten Tieren, die zur Sömmerung oder Winterung oder aus andern Gründen vorübergehend ausserhalb des Versicherungskreises verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz vollumfänglich gewährt, sofern die Verstellung ordnungsgemäss gemeldet wird; die Meldepflicht besteht nicht für Tiere, die innerhalb des Kantons vorübergehend verstellt werden. Die Statuten regeln die Kassenleistungen bei Tieren, die den Versicherungskreis endgültig verlassen oder an einen Händler verkauft werden.
Schadenvergütung bei Tierverlust 1. Voraussetzungen 1 Die Kassen ersetzen den Schaden, den ein Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass ein versichertes Tier wegen Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet. 2 Wird ein Tier, das gutgläubig nicht für ernstlich krank gehalten wurde, geschlachtet und vom Fleischschauer nicht oder nur teilweise als bankwürdig erachtet, kann der Schaden nach Massgabe der Statuten gedeckt werden. Art. 31 2. Abschlachtungszeugnis 1 Die Kassen dürfen einen Schadenfall erst übernehmen, wenn für das betreffende Tier ein Abschlachtungszeugnis vorliegt; ausgenommen sind Notschlachtungen sowie Schlachtungen im Sinne von Art. 30 Abs. 2. Art. 32 3. Ermittlung des massgeblichen Schadens 1 Im Schadenfall ist der Schätzungswert des Tieres neu festzusetzen; dabei ist vom Wert des Tieres vor der Krankheit oder dem Unfall auszugehen. Kassen, die jährlich mindestens zwei Bestandesschätzungen durchführen, sind zu einer neuen Schätzung im Schadenfalle nicht verpflichtet. 2 Zur Ermittlung des massgeblichen Schadens wird der Erlös aus den verwertbaren Teilen des Tieres vom Schätzungswert abgezogen. Art. 33 4. Höhe der Entschädigung 1 Die Entschädigung beträgt 60 bis 80 Prozent des massgeblichen Schadens. Art. 34 5. Verweigerungsgründe 1 Die Kasse leistet keine Entschädigung, wenn: 1. der Schaden auf einen Brand, ein Kriegs- oder Elementarereignis zurückzuführen ist; 2. der Versicherungsnehmer aufgrund der Tierseuchengesetzgebung entschädigt wird; 3. der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verschuldet hat; 4. ein Tier gegen dasselbe Risiko anderweitig versichert ist, unter Vorbehalt der privaten Zusatzversicherung für den bei der Kasse nicht versicherten Mehrwert besonders wertvoller Zuchttiere; 5. der Schaden infolge Diebstahls oder spurlosem Verschwinden eingetreten ist; 6. der Schaden durch blosse Wertverminderung des Tieres entstanden ist. Art. 35 6. Herabsetzungsgründe 1 Der Vorstand setzt die Entschädigung herab oder verweigert sie ganz, wenn der Versicherungsnehmer: 1. den Schaden fahrlässig verschuldet hat; 2. gegen die Vorschriften über die Viehversicherung verstossen hat; 3. den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte ganz oder teilweise decken kann; 4. Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Versicherung ausschliessen oder herabsetzen, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. 2 Bei leichtem Verschulden kann von einer Herabsetzung abgesehen werden. Art. 36 7. Zusätzliche Pflichten der Mitglieder 1 Bei der Schlachtung von Tieren, die durch die Kasse übernommen werden, können die Mitglieder zur Mithilfe und nach Massgabe der Statuten zum Bezug des geniessbaren Fleisches verpflichtet werden. Art. 37 Weitere Kassenleistungen 1 Die Kassen übernehmen die Kosten der ordentlichen Bestandesschätzungen sowie im Entschädigungsfall die Kosten der Schlachtung, der Fleischschau, des Fleischschauberichtes und der Fleischverwertung. 2 Die Kosten der Einzelschätzungen und Zwischenschätzungen können nach Massgabe der Statuten ganz oder teilweise durch die Kassen übernommen werden. 3 Die Kassen können nach Massgabe der Statuten versicherbare Schäden übernehmen, die beim Hertransport neu erworbener, versicherungsfähiger Tiere entstehen. 4 Die Statuten bestimmen, in welchem Ausmass die Kassen Beiträge an die Kosten lebensrettender Operationen und an die Schäden bei Finnenbefall von Schlachttieren leisten dürfen. Art. 38 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kassen 1 Die Kassen können eigene Schlachtanlagen erstellen sowie andere der Erfüllung des Versicherungszweckes dienende Einrichtungen und Hilfsmittel anschaffen. 2 An gemeinschaftlichen Einrichtungen und Hilfsmitteln können sich die Kassen beteiligen. 1.5 Finanzielle Bestimmungen Art. 39 Einnahmen 1 Die Einnahmen der Viehversicherungskassen setzen sich aus den Prämien der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie den Zinsen und allfällig weiteren Einkünften zusammen. * 2 Die Statuten können vorsehen, dass beim Eintritt von Mitgliedern ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten ist.
Betriebskapital 1 Die Viehversicherungskassen sollen jederzeit über ein ausreichendes Betriebskapital verfügen. Art. 41 Versicherungsprämien 1 Die Versicherungsprämien können aufgrund der Schätzungswerte oder in der Form von Stückbeiträgen festgesetzt werden; für jedes versicherte Stück Vieh ist eine ganze Jahresprämie zu entrichten. 2 Die Prämien sind durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der voraussichtlich zu deckenden Schäden und der Vermögenslage der Viehversicherungskasse festzusetzen. 3 Reichen die Mittel der Kasse zur Deckung der Ausgaben nicht aus, kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung Nachschüsse der Versicherungsnehmer beschliessen. 4 Die Kassen können Versicherungsnehmern, die während mehreren Jahren die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben, eine Ermässigung der Prämie gewähren. Art. 42 * … Art. 43 Rechnungswesen 1 Die Viehversicherungskassen sind verpflichtet, einen Reservefonds anzulegen. 2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Die von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresrechnungen sind spätestens Ende März bei der zuständigen Direktion zur Kontrolle einzureichen. * 4 … * Art. 44 * Liquidation 1 Wird eine Viehversicherungskasse aufgelöst, ist das vorhandene Vermögen an die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer im Verhältnis ihrer Beiträge, die sie in den letzten drei Jahren geleistet haben, auszubezahlen. 1.6 Rechtsmittel Art. 45 * Beschwerde gegen Einschätzungen 1 Gegen Einschätzungen der Tiere durch die Schätzerinnen und Schätzer kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung beim Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden. 2 Die an der Einschätzung beteiligten Vorstandsmitglieder haben in den Ausstand zu treten. 3 Schätzungsentscheide des Vorstandes können binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. * Art. 46 * Übrige Beschwerde 1 Beschwerden gegen das Obligatorium der Viehversicherung, gegen Verfügungen und Entscheide des Vorstandes sowie gegen Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung können binnen 20 Tagen bei der zuständigen Direktion eingereicht werden. 2 Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 2 Freiwillige Versicherung Art. 47 Versicherbare Tiere 1 Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von mindestens acht Wochen können nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und der Statuten in die Viehversicherung aufgenommen werden; die Beschränkung der Versicherung auf Zuchttiere sowie auf Tiere nichtindustrieller Zucht und Mastbetriebe ist zulässig. 2 Der Besitzer hat sämtliche versicherbaren Tiere einer Gattung versichern zu lassen. Art. 48 Mitgliedschaft 1 Wer nur Schafe, Ziegen oder Schweine besitzt, erwirbt durch die Aufnahme seiner Tiere in die Viehversicherung die Mitgliedschaft der Kasse, hat aber in Angelegenheiten, die ausschliesslich die obligatorische Viehversicherung betreffen, kein Stimmrecht. Art. 49 Versicherungsprämien 1 Bei der Versicherung von Schafen, Ziegen und Schweinen sind Pauschalprämien zulässig.
Anwendbare Vorschriften 1 Auf die freiwillige Viehversicherung sind im übrigen die Vorschriften über die obligatorische Versicherung sinngemäss anzuwenden. 2 Der Vorstand kann jedoch auf die tierärztliche Untersuchung gemäss Art. 25 Abs. 3 verzichten. Art. 51 Pferde 1 Pferde können nicht in die Viehversicherung aufgenommen werden. 3 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 52 * … Art. 53 Statuten 1 Die Statuten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Viehversicherungskassen sind bis zum 31. Dezember 1974 diesem Gesetz anzupassen. Art. 54 * Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Art. 55 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1974 28.04.1974 Erlass Erstfassung A 1974, 863 24.04.1994 24.04.1994 Art. 8 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 8 Abs. 2 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 8 Abs. 3 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 10 Abs. 2 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 Art. 43 Abs. 3 geändert A 1994, 682 23.10.1994 01.01.1995 Art. 1 totalrevidiert A 1994, 1747 24.10.2001 01.01.2002 Art. 45 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6 24.10.2001 01.01.2002 Art. 46 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6 25.10.2006 01.01.2007 Art. 52 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5 23.01.2008 01.05.2008 Art. 18 totalrevidiert A 2008, 179, 694 19.10.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 5 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 39 Abs. 1 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 44 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 45 Abs. 3 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 52 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 54 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1974 28.04.1974 Erstfassung A 1974, 863 Erlasstitel 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 1 23.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert A 1994, 1747 Art. 8 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 8 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 8 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 10 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 18 23.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert A 2008, 179, 694 Art. 25 Abs. 5 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 39 Abs. 1 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 42 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 43 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 Art. 43 Abs. 4 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 44 19.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 45 24.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6 Art. 45 Abs. 3 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 46 24.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6 Art. 52 25.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5 Art. 52 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100 Art. 54 19.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100