Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt:
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Artikel 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GE-
SPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend: SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung
des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
2. Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele2.1. Aufgaben und Organisation
2.1.1. Allgemeines
Art. 2
Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft:
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der
Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
1) SR 101
2) SR 935.51
SBE 2020 44 1
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr;
sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA
aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus
Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen
Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die
SFS aus;
e. ist Depositärin des Konkordats.
Art. 3
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
b. der Vorstand;
c. das Geldspielgericht;
d. die Revisionsstelle.
2.1.2. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4
Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Art. 5
Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der
Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt:
1. die Mitglieder des Vorstands;
2. die Revisionsstelle;
3. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren
Präsidium;
4. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und
Ersatzrichter sowie die a. o. Richterinnen und Richter
des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
5. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen
Präsidium;
6. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und
der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Artikel 113 ff.
BGS.
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Artikel 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst:
1. das Budget;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
3. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Artikel 67 Absatz 1;
4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für vier Jahre;
5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GE-
SPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Artikel 67 Absatz 2;
6. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
7. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für vier Jahre im Verfahren gemäss
Artikel 34;
8. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz
der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für
vier Jahre;
9. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 71 Absatz 3.
f. genehmigt:
1. das Organisationsreglement der GESPA;
2. das Gebührenreglement der GESPA;
3. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;
4. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
5. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
6. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
7. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
8. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS.
g. nimmt Kenntnis:
1. vom jährlichen Budget der GESPA;
2. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GE-
SPA;
3. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der
SFS.
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,
die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Art. 6
Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend
ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Artikel 34 und Artikel 71 Absatz 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
2.1.3. Der Vorstand
Art. 7
Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens
zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par
les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 8
Zuständigkeiten
1 Der Vorstand:
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die
Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Art. 9
Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der
Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 10
Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich.
Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
2.1.4. Das Geldspielgericht
Art. 11
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je
zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der
italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter
an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; Richterinnen und Richter sowie
Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden.
Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen:
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige
Verhandlung stattfinden kann; oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen
und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über
die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
Art. 12
Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
Art. 13
Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig
und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 14
Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich,
das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies
erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG)3).
3) SR 173.32
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht,
zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften
Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
2.1.5. Die Revisionsstelle
Art. 15
Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von
vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)4) ordentliche Revision der
Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
2.1.6. Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16
Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.
2.2. Finanzen
Art. 17
Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Artikel 67
sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
Art. 18
Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt
sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Absatz 1.
4) SR 220
3. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)3.1. Aufgaben und Organisation
3.1.1. Allgemeines
Art. 19
Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA
allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele.
Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft
kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen
erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss den Absätzen 1–2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu
diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
Art. 20
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle.
Art. 21
Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein
Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
Art. 22
Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats
selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
3.1.2. Der Aufsichtsrat
Art. 23
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen.
Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der
Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
Art. 24
Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat:
a. erlässt:
1. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die FDKG;
2. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die FDKG;
3. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
FDKG;
4. die Regulierung betreffend das Personal.
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst:
1. das jährliche Budget der GESPA;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
3. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils
für vier Jahre.
d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder
den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren
Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber
hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die
Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben
übertragen.
3.1.3. Die Geschäftsstelle
Art. 25
Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht
dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen
ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt
in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 BGS von den
kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf
Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht
ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden
Aufgaben dies erfordern.
3.1.4. Die Revisionsstelle
Art. 26
Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer
von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
3.2. Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27
Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von drei Millionen Franken.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten
dieses Konkordats stets mindestens 50 Prozent und höchstens 150 Prozent des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.
Art. 28
Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Ziffer 7 dieses
Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
Art. 29
Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Ziffer 7
korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Art. 30
Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss
im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die
Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige
Zwecke.
Art. 31
Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG)5).
4. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32
Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und
grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Absatz 1 wird die rechtlich selbständige
öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
5) SR 172.021
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen
der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der
Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die
Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die
Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
Art. 33
Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Artikel 34 jeweils auf vier Jahre
fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung
des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für
Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der
Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Absatz 3 ausschliesslich zur
Förderung des kantonalen Sports.
Art. 34
Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden
Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der
Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der
Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons
Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
ermittelt.
Art. 35
Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über fünf oder sieben Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen
Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer
von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Artikel 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang
mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf
Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den
Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
Art. 36
Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Art. 37
Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge:
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und
der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat
generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die
Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS
die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für vier Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
Art. 38
Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Absatz 1 sowie ihre Rechnung
jährlich auf ihrer Webseite.
5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39
Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen
Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe
dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche
sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein
Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.
Art. 40
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen
legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied
eines Organs nicht wählbar.