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Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Glarus · IX B/24/3 · intercantonal agreement

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73

73 provisions

Art. 41

Ausstandspflicht 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen. 4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42

Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende 1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43

Finanzaufsicht 1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

Art. 44

Haftung 1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG)6). 2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden: a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind. 3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung. 4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu. 5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch. 6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.

Art. 45

Datenschutz 1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG und Ausführungserlasse)7). 2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46

Akteneinsicht 1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ und Ausführungserlasse)8). 2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen. 3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13–15 BGÖ) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung. 4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. 6) SR 170.32 7) SR 235.1 8) SR 152.3

Art. 47

Publikationen 1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Webseite. 2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.

Art. 48

Anwendbares Recht 1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung. 6. Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die

Art. 49 Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten 1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Artikel 23 Absatz 1 BGS auf zwei beschränkt. 2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. 3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50

Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte 1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Artikel 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Artikel 65–68 dieses Konkordats. 7. Abgaben 7.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 51

Massgebender Gesamtaufwand 1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Artikel 114 BGS.

Art. 52

Finanzierung 1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Artikel 51 hiervor dienen vorab: a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.); b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59). 2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.). 3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

Art. 53

Gebührenreglement der GESPA 1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement. 2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3). 3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)9) sinngemäss. 9) SR 172.041.1 7.2. Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54

Gebührenpflicht 1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen. 2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55

Bemessung 1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen. 2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde. 3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest. 4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56

Gebührenzuschlag 1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Artikel 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die: a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.

Art. 57

Auslagen 1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet. 2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58

Vorschüsse 1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. 7.3. Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59

Gebühren des Geldspielgerichts 1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. 7.4. Aufsichtsabgabe

Art. 60

Abgabepflicht 1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61

Bemessung der Abgabe 1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest. 2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden. 3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 Prozent des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten. 4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge. 5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

Art. 62

Beginn und Ende der Abgabepflicht 1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht. 2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63

Erhebung der Abgabe 1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.7.5. Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64

Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte 1 Die einmalige Abgabe gemäss Artikel 50 beträgt gesamthaft drei Millionen Franken. 2 Der Betrag gemäss Absatz 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt. 3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Absatz 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Art. 65

Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte 1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Artikel 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».

Art. 66

Anteil «Prävention» 1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags. 2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Artikel 85 BGS eingesetzt werden. 3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Absatz 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt. 4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67

Anteil «Aufsicht» 1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Artikel 52 Absatz 3 festgelegt. 2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Artikel 28.

Art. 68

Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte 1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA. 2 Artikel 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung. 8. Schlussbestimmungen

Art. 69

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit. 3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW)10), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben. 4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70

Geltungsdauer, Kündigung 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit. 2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des zehnten Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71

Änderung des Konkordats 1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben. 10) GS IX B/24/4 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72

Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten 1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV, der C-LoRo sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73

Übergangsbestimmungen 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Artikel 3 Buchstabe a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Artikel 3 Buchstabe b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über. 4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Artikel 3 Buchstabe c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben. 9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Artikel 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden. 10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Artikel 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Artikel 58.

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