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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Confederation · 221.302.3 · ordinance

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Gesuch um Zulassung
  2. Art. 2 Form des Gesuchs
  3. Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen
  4. Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
  5. Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
  6. Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
  7. Art. 7 Fachpraxis
  8. Art. 8 Eintragung ins Handelsregister
  9. Art. 9 Führungsstruktur
  10. Art. 9a Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland
  11. Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden
  12. Art. 10a Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken
  13. Art. 10b Wirkung der Zulassungsverfügung
  14. Art. 10c Mitwirkungspflicht
  15. Art. 11 Mitteilung des Entzugs der Zulassung
  16. Art. 11a Zulassung
  17. Art. 11b Ausreichende Organisation
  18. Art. 11c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit
  19. Art. 11d Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen
  20. Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG
  21. Art. 11e Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen
  22. Art. 11f Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
  23. Art. 11g
  24. Art. 11h Weiterbildung
  25. Art. 11i–11k
  26. Art. 11l Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
  27. Art. 11m Zulassung
  28. Art. 11n Ausreichende Organisation
  29. Art. 11o Fachwissen und Praxiserfahrung
  30. Art. 11p Weiterbildung
  31. Art. 11q Entzug der Zulassung
  32. Art. 12
  33. Art. 13
  34. Art. 14 und 15
  35. Art. 16
  36. Art. 17 Anforderungen an das Register
  37. Art. 18 Öffentlichkeit
  38. Art. 19 Natürliche Personen
  39. Art. 20 Revisionsunternehmen
  40. Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen
  41. Art. 21a Übertragung der Zulassung
  42. Art. 22 Löschung des Eintrags
  43. Art. 22a Berichtigung des Registers
  44. Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten
  45. Art. 24 Elektronische Aufbewahrung
  46. Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit
  47. Art. 26 Herausgabe von Akten
  48. Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden
  49. Art. 28
  50. Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren
  51. Art. 30 Berichterstattung
  52. Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen
  53. Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung
  54. Art. 33 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen
  55. Art. 34 Anerkennung von Prüfungsreglementen
  56. Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten
  57. Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes
  58. Art. 37 Grundsatz
  59. Art. 38 Zulassung
  60. Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
  61. Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen
  62. Art. 41 Anpassung an die Teuerung
  63. Art. 42 Aufsichtsabgabe
  64. Art. 43 Dauer der Abgabepflicht
  65. Art. 44 Zahlungsmodus
  66. Art. 45
  67. Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  68. Art. 47 Provisorische Zulassung
  69. Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
  70. Art. 49 Qualitätssicherungssystem
  71. Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht
  72. Art. 51 Rotationspflicht
  73. Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014
  74. Art. 51b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015
  75. Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018
  76. Art. 51d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2022
  77. Art. 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023
  78. Art. 52 Inkrafttreten

78 provisions

Art. 1 Gesuch um Zulassung

1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen: a. jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will; b. jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will; c. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktgesetze) durchführen will (Art. 9a Abs. 2 RAG); d. jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9a Abs. 1 RAG); e. jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) durchführen will; f. jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG durchführen will. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). SR 956.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). SR 831.10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 2 Form des Gesuchs

1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form einzureichen. Es muss unterzeichnet sein. Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur vor, so muss eine Freigabequittung handschriftlich unterzeichnet und in Papierform eingereicht werden. 2 Ist die elektronische Gesuchseinreichung nicht möglich, so ist das Gesuch auf Papier einzureichen. Es muss handschriftlich unterzeichnet sein. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). SR 943.03

Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. 2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen. 3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.

Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. 2 Zu berücksichtigen sind insbesondere: a. strafrechtliche Verurteilungen; b. bestehende Verlustscheine. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

Als Abschlüsse eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1777).

Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).

Art. 7 Fachpraxis

1 Die Fachpraxis gilt als vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn mindestens drei Viertel der Fachpraxis auf diesen beiden Fachgebieten erworben worden sind. 2 Für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens einen Drittel der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen. Davon muss mindestens ein Drittel im Bereich der ordentlichen Revision absolviert worden sein. 3 Für die Zulassung als Revisorin oder Revisor muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens die Hälfte der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen. 4 Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat; b. die Beaufsichtigung mindestens im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle und während mindestens dreier Monate ohne wesentliche Unterbrüche erfolgt ist; bei einer Beaufsichtigung während mehr als zwei Jahren durch dieselbe Person genügt ein Beschäftigungsgrad von 20 Prozent. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 768).

Art. 8 Eintragung ins Handelsregister

1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn: a. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und b. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde entsprechend zugelassen sind. 2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 9 Führungsstruktur

1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es: a. ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist; b. die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 9a Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland

1 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn: a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 9 RAG oder diesen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen; und b. die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten sowie der Zutrittsgewährung gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde sichergestellt ist. 2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht. 3 Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen. 4 Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im Sitzstaat eine angemessene Frist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden

1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden. 2 Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt. 3 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 10a Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken

1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. 2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen: a. 5 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken; b. 2 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen 10 und 20 Millionen Franken; c. 1 Million Franken in allen übrigen Fällen. 3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbucht hat. 4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c. 5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist. 6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten. 7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten. Ursprünglich: Art. 11.

Art. 10b Wirkung der Zulassungsverfügung

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat. 2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt. 2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 in einem anderen Aufsichtsbereich. 2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 und des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 im betroffenen Aufsichtsbereich. 3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden. Ursprünglich: Art. 12. SR 956.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). SR 955.0 SR 950.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 10c Mitwirkungspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Ursprünglich: Art. 14.

Art. 11 Mitteilung des Entzugs der Zulassung

Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben. Ursprünglich: Art. 15.

Art. 11a Zulassung

1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche: a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG), Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015, Wertpapierhäuser gemäss Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930; abis. Personen nach Artikel 1b BankG; b. Versicherungsunternehmen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; c. Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen gemäss FINIG, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006; d. … 2 … Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). SR 952.0 SR 958.1 SR 954.1 SR 211.423.4 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). SR 961.01 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 951.31 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11b Ausreichende Organisation

1 Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG), wenn es: a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird; b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate in dem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a verfügt, für den die Zulassung erteilt wird; c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält. 2 Die Prüfmandate in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c werden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe abis angerechnet. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 11c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 RAG ist die Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch folgende Personen: a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen; b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können; c. die leitenden Prüferinnen oder Prüfer. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 11d Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Abs. 1 Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 1500 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 24 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren; b. 24 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren; b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels. 3 Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c anrechnen. 4 Sie können höchstens acht Stunden Weiterbildung anrechnen, die sie in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c absolviert haben. Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). SR 952.0 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 11e Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich des vorliegenden Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren; b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11f Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Abs. 1 Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. Berufserfahrung von acht Jahren in der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (Art. 2 Bst. a RAG), die in der Schweiz oder in vergleichbarer Weise im Ausland erworben wurde; b. 800 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels; c. 16 Stunden Weiterbildung im Aufsichtsbereich dieses Artikels innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten sechs Jahren; b. 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr im Aufsichtsbereich dieses Artikels. 3 Prüfstunden bei Depotbanken gelten als Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11g

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11h Weiterbildung

1 Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen: a. Die Weiterbildung umfasst die nach Artikel 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014 (FINMA-PV) pro Aufsichtsbereich definierten Prüfgebiete. b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde. c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil. d. Bei asynchronen virtuell durchgeführten Veranstaltungen wird eine Lernkontrolle durchgeführt. 2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet. 3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 956.161 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 11i–11k

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 11l Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und 728 OR) sind bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen unter Berücksichtigung des aufsichtsrechtlichen Prüfzwecks anzuwenden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 11m Zulassung

Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Artikeln 68 und 68a AHVG, sofern diese die Voraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p erfüllen. SR 831.10

Art. 11n Ausreichende Organisation

Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach dem AHVG ausreichend organisiert, wenn es: a. über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit einer Zulassung nach Artikel 11m verfügt; b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate von Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfügt; c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält. SR 831.10 SR 831.101

Art. 11o Fachwissen und Praxiserfahrung

1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von AHV‑Ausgleichskassen und Zweigstellen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt: a. 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; b. 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs; und c. 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs. 2 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung, wenn sie oder er für die jeweils letzten drei Jahre folgende Nachweise erbringt: a. durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen; und b. insgesamt 12 Stunden Weiterbildung im Aufgabenbereich von Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG. SR 831.10

Art. 11p Weiterbildung

Für die Weiterbildung betreffend die Aufgaben gemäss Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG gilt Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b–d sowie 2 und 3.

Art. 11q Entzug der Zulassung

1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 11n–11p nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. 2 Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. 3 Die Aufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre.

Art. 12

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 13

1 … 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 14 und 15

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 16

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 17 Anforderungen an das Register

1 Das Register wird elektronisch geführt. 2 Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck sichtbar gemacht werden. 3 Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.

Art. 18 Öffentlichkeit

1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich. 2 Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken. 3 Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.

Art. 19 Natürliche Personen

1 Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben: a. persönliche Registernummer; b. Name und Vorname; c. Heimatort; d. Datum der Zulassung; e. Art der Zulassung; f. gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung; g. gegebenenfalls Funktionen der Person sowie Firma oder Name gemäss Handelsregister, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens:1. dessen Inhaber oder Gesellschafter die Person ist, 2. in dessen oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt, 3. bei dem die Person angestellt ist, oder 4. mit dem die Person in ähnlicher Form wie in Ziffer 3 verbunden ist; h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband; i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde; j. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Inaktivität der Person. 2 Zugelassene natürliche Personen gelten als inaktiv, wenn sie gemäss dem Register keine Funktion nach Absatz 1 Buchstabe g ausüben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 20 Revisionsunternehmen

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben: a. Unternehmens-Identifikationsnummer; b. Firma oder Name und Rechtsform gemäss Eintrag im Handelsregister; c. Adresse und Sitz sowie bei Zweigniederlassungen von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland einen Hinweis auf den Hauptsitz; d. Datum der Zulassung; e. Art der Zulassung; f. gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung; fbis. Regelwerk, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben wird; fter. die Art der externen Qualitätssicherung oder, wenn keine solche betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis; g. Unternehmens-Identifikationsnummer, Adresse und Sitz sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz; gbis. gegebenenfalls Hinweise zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Einträge, insbesondere bei Umstrukturierungen; h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband; i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde; j. … Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen

1 Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 22 RAG auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls. 2 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung. 3 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

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