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Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Confederation · 221.302.3 · ordinance

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Gesuch um Zulassung
  2. Art. 2 Form des Gesuchs
  3. Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen
  4. Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
  5. Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
  6. Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
  7. Art. 7 Fachpraxis
  8. Art. 8 Eintragung ins Handelsregister
  9. Art. 9 Führungsstruktur
  10. Art. 9a Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland
  11. Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden
  12. Art. 10a Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken
  13. Art. 10b Wirkung der Zulassungsverfügung
  14. Art. 10c Mitwirkungspflicht
  15. Art. 11 Mitteilung des Entzugs der Zulassung
  16. Art. 11a Zulassung
  17. Art. 11b Ausreichende Organisation
  18. Art. 11c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit
  19. Art. 11d Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen
  20. Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG
  21. Art. 11e Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Versicherungsunternehmen
  22. Art. 11f Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
  23. Art. 11g
  24. Art. 11h Weiterbildung
  25. Art. 11i–11k
  26. Art. 11l Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
  27. Art. 11m Zulassung
  28. Art. 11n Ausreichende Organisation
  29. Art. 11o Fachwissen und Praxiserfahrung
  30. Art. 11p Weiterbildung
  31. Art. 11q Entzug der Zulassung
  32. Art. 12
  33. Art. 13
  34. Art. 14 und 15
  35. Art. 16
  36. Art. 17 Anforderungen an das Register
  37. Art. 18 Öffentlichkeit
  38. Art. 19 Natürliche Personen
  39. Art. 20 Revisionsunternehmen
  40. Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen
  41. Art. 21a Übertragung der Zulassung
  42. Art. 22 Löschung des Eintrags
  43. Art. 22a Berichtigung des Registers
  44. Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten
  45. Art. 24 Elektronische Aufbewahrung
  46. Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit
  47. Art. 26 Herausgabe von Akten
  48. Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden
  49. Art. 28
  50. Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren
  51. Art. 30 Berichterstattung
  52. Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen
  53. Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung
  54. Art. 33 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen
  55. Art. 34 Anerkennung von Prüfungsreglementen
  56. Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten
  57. Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes
  58. Art. 37 Grundsatz
  59. Art. 38 Zulassung
  60. Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
  61. Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen
  62. Art. 41 Anpassung an die Teuerung
  63. Art. 42 Aufsichtsabgabe
  64. Art. 43 Dauer der Abgabepflicht
  65. Art. 44 Zahlungsmodus
  66. Art. 45
  67. Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  68. Art. 47 Provisorische Zulassung
  69. Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
  70. Art. 49 Qualitätssicherungssystem
  71. Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht
  72. Art. 51 Rotationspflicht
  73. Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014
  74. Art. 51b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015
  75. Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018
  76. Art. 51d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2022
  77. Art. 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023
  78. Art. 52 Inkrafttreten

78 provisions

Art. 21a Übertragung der Zulassung

1 Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen. 2 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn: a. die Übertragung der Zulassung auf einer Übertragung der entsprechenden Geschäftstätigkeit beruht; und b. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. 3 Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 22 Löschung des Eintrags

Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn: a. die zugelassene Person verstorben ist; b. das zugelassene Unternehmen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde; c. einer Person oder einem Unternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wurde; d. die zugelassene Person oder das zugelassene Unternehmen dies beantragt; e. die Dauer der Zulassung des Revisionsunternehmens abgelaufen ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 22a Berichtigung des Registers

1 Die Aufsichtsbehörde leitet von Amtes wegen das Verfahren zur Berichtigung des Registereintrages ein, wenn dieser den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden. 2 Zu diesem Zweck fordert sie die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist. 3 Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt. 4 Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf. 2 Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 24 Elektronische Aufbewahrung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren. 2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.

Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit

1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten. b. Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig. c. Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert. d. Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor. 2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung. 3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über: a. die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern; b. die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme; c. die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch; d. die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.

Art. 26 Herausgabe von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren. 2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn: a. die Akten ihrer internen Meinungsbildung dienen; b. deren Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde; c. sie mit den Zielen der Revisionsaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.

Art. 28

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor). 2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen. 3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung. 4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.

Art. 30 Berichterstattung

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen. 2 Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen

Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Bericht nach Artikel 30 einreichen.

Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln. 2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise. 3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden durchführen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 33 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen

1 Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 RAG sind. 2 Revisionsunternehmen, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen wollen, können sich nicht freiwillig der Aufsicht unterstellen, sobald sie die Anforderung nach Artikel 11b Buchstabe b erfüllen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 34 Anerkennung von Prüfungsreglementen

1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt ein Prüfungsreglement, wenn: a. die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft werden, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind; und b. die Prüfung in den Amtssprachen des Bundes angeboten wird; das Reglement kann daneben auch die Prüfung in Englisch vorsehen. 2 Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt des Prüfungsreglementes. 3 Sie kann selbst ein Prüfungsreglement erstellen und Prüfungen durchführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten

1 Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein. 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes

1 Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest. 2 In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein. 3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

Art. 37 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 38 Zulassung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für: a. die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs; b. die Erneuerung der Zulassung; c. den Wechsel der Zulassungsart; d. die Übertragung der Zulassung (Art. 21a). 2 Die Gebühr pro Zulassung beträgt für: a. natürliche Personen: 800 Franken; b. Revisionsunternehmen: 1500 Franken. 3 … 4 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. 5 Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen. 6 Stellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, so werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben. 7 … 8 Prüft ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nur Personen nach Artikel 1b BankG (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis), so beträgt die Gebühr 1500 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 952.0 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt. 2 Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.

Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen

1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 41 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Gebührenansätze an die Teuerung anpassen.

Art. 42 Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten. 2 Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken. 2bis … 2ter Die Aufsichtsabgabe für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die nur Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, beträgt mindestens 2500 Franken. 3 Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). SR 952.0 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 43 Dauer der Abgabepflicht

Die Aufsichtsabgabe ist während der Dauer der Zulassung zu entrichten.

Art. 44 Zahlungsmodus

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Art. 45

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. im Gesuch um Zulassung falsche Angaben macht; b. ohne Zulassung Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» verwendet (Art. 12 Abs. 3); c. trotz vorgängiger Androhung gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 verstösst. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 47 Provisorische Zulassung

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt. 2 Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das Gesuch abgewiesen. 3 Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren. 4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. 5 Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern. 6 Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden. 7 Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.

Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum 31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden. 2 Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.

Art. 49 Qualitätssicherungssystem

1 Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem 15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1). 2 Revisionsunternehmen, die eingeschränkte Revisionen durchführen, müssen ab dem 1. Oktober 2017 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4863).

Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht

1 Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie: a. am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fachpraxis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben; b. seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind. 2 Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig. [AS 1992 1210]

Art. 51 Rotationspflicht

Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen. AS 2007 4791

Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2014

1 Prüfgesellschaften, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation gemäss GwG angeschlossene Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Abs. 2), müssen die Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 11b Buchstabe a zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen. 2 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen oder gemäss GwG für eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind, müssen die Anforderungen an die Prüfstunden nach den Artikeln 11d Absatz 2 Buchstabe a, 11e Absatz 2 Buchstabe a, 11f Absatz 2 Buchstabe a, 11g Absatz 2 Buchstabe a und 11j zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen. 3 Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). SR 955.0

Art. 51b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015

Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RAG erbringen, deren Beteiligungspapiere bei Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 an einer Schweizer Börse kotiert sind und für die die Zulassungspflicht entfällt, müssen sich spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2015 bei der Aufsichtsbehörde anmelden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

Art. 51c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018

In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich leitende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Abweichung von Artikel 11dbis Absatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die Anforderungen nach Artikel 11dbis Absätze 1 und 2 anrechnen lassen. Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).

Art. 51d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. November 2022

1 Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b RAG müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 und Personen mit einer Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c RAG spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllen. 2 Die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 Buchstabe b müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 768).

Art. 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2023

1 Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen nach altem Recht erteilten Zulassungen zur Prüfung nach dem AHVG bleiben gültig. Nach Ablauf von zwei Jahren werden sie automatisch aufgehoben, sofern nicht eine Zulassung nach neuem Recht gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 11n–11p erteilt wird. 2 Zulassungsgesuche von Revisionsunternehmen sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung vom Bundesamt für Sozialversicherungen nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 52 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. September 2007 in Kraft. 2 Artikel 10 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Artikel 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j der Fassung vom 22. August 2007 treten nicht in Kraft. 3 Artikel 21 tritt am 1. September 2009 in Kraft. 4 Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am 1. Januar 2008 in Kraft. AS 2007 3989 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).

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