Law

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Appenzell Innerrhoden · 648.922 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 df562a0d61fe2abd1370836fc1c1132a94e537fc31bee6d2b169b2494fc8a053

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 vom 3. November 1981 (Stand 5. März 1997)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 vom 3. November 1981 (Stand 5. März 1997)

1 Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an: a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen; b) juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen; in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.

Art. 2

2 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar: a) im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Art. 3

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 648.922 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten. Kanton Appenzell Innerrhoden 648.922 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 03.11.1981 03.11.1981 Erlass Erstfassung - 12.08.1996 05.03.1997 Art. 2 Abs. 2, b) geändert - 648.922 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 03.11.1981 03.11.1981 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2, b) 12.08.1996 05.03.1997 geändert -

← Find another law