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4 provisions
Art. 1 vom 3. November 1981 (Stand 5. März 1997)
1 Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an:
a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
b) juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken
dienen;
in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie
diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit
werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem
Kanton auch gewährt würde.
Art. 2
2 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
a) im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und
Schenkungssteuer;
b) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts-
und Schenkungssteuer.
Art. 3
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider
Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
648.922 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 648.922
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.11.1981 03.11.1981 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 05.03.1997 Art. 2 Abs. 2, b) geändert -
648.922 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.11.1981 03.11.1981 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2, b) 12.08.1996 05.03.1997 geändert -