Art. 1 Plan Parkraumzonen
1 Die Parkraumzonen definieren sich gemäss den Situationsplänen und Parkplatzlisten im Anhang.
Glarus Nord · 7.7-1.1 · communal act
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1 Die Parkraumzonen definieren sich gemäss den Situationsplänen und Parkplatzlisten im Anhang.
1 Die Parkgebühren für ausgewiesene Anlagen / Strassen richten sich nach Art. 6 Abs. 2 des Parkierungsreglements:
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1 Für die allgemeine Berufsausübung eingesetzte Kommunalfahrzeuge und private Fahrzeuge im Dienste der Gemeinde sind von der Gebührenpflicht befreit. 1.1 Für schwere Motorwagen, Wohnanhänger und weitere Anhänger können keine Tages, Monats- und/oder Jahresparkberechtigungen bezogen werden. * 2 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, sind auf Behindertenparkplätzen von der Gebührenpflicht befreit. Die «Parkkarte für behinderte Personen (Anhang 3 Ziff. 2 SSV)» ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringen.