Law

Verfassung des Kantons Nidwalden

Nidwalden · 111 · constitution

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f4248bcb0c4da957aa991cd31d207e2533d6cb0d9c21e8eed3127becd4a4d0c7

Contents: 43 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 5 Art. 4 * …
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 10 Art. 9 * …
  7. Art. 11
  8. Art. 12
  9. Art. 14
  10. Art. 15
  11. Art. 16
  12. Art. 17
  13. Art. 18
  14. Art. 19
  15. Art. 20
  16. Art. 21
  17. Art. 22
  18. Art. 23
  19. Art. 24
  20. Art. 25
  21. Art. 26
  22. Art. 27
  23. Art. 28
  24. Art. 29
  25. Art. 30
  26. Art. 31
  27. Art. 32
  28. Art. 34
  29. Art. 35
  30. Art. 36
  31. Art. 37
  32. Art. 38
  33. Art. 39
  34. Art. 40
  35. Art. 41
  36. Art. 42 kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen. *
  37. Art. 43
  38. Art. 44
  39. Art. 46
  40. Art. 47
  41. Art. 49
  42. Art. 52
  43. Art. 54und

43 provisions

Art. 49

Amtssitz 1 Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden. Art. 49a * Notstandsordnung 1 Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen. 4.2 Die kantonalen Gewalten 4.2.1 Aktivbürgerschaft * Art. 50 * Ausübung des Stimm- und Wahlrechts 1 Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus. 2 … * Art. 51 * Wahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. * … 2 … * Art. 52 * Obligatorische Abstimmungen 1 Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Art. 54, denen der Landrat nicht zustimmt; 3. * vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Art. 54a Abs. 3 gegenüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Art. 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5'000'000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 500'000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung. Art. 52a * Fakultative Abstimmungen 1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 1. * die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250'000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken zur Folge haben; 3. * die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen. 2 Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen. Art. 53 * Konsultative Abstimmungen 1 Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. 2 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung. 3 Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird. Art. 54 * Antragsrecht 1 Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. 4 Anträge können stellen: 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. 5 Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen. Art. 54a * Gegenvorschlag 1 Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. * 4 Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen. Art. 55 * Verfahren 1 Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen. 2 Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden. 3 Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden. 4 Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. 5 Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden. 6 Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz. Art. 56 * Korporationsangelegenheiten 1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. 2 Das Antragsrecht steht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu. 4.2.2 Landrat Art. 57 Zusammensetzung 1 Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern. Art. 58 * Wahlkreise 1 Für die Wahlen in den Landrat bildet jede Politische Gemeinde einen Wahlkreis. 2 Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres. 3 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze. Art. 59 * Konstituierung 1 Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar. Art. 59a * Wahlen 1 Der Landrat wählt: 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar; 2. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts; 3. * die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts; 4. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung. 2 Die Wahlen von Richterinnen und Richtern sowie die Besetzung der Gerichtspräsidien sind jeweils zwei Jahre nach den Wahlen des Landrates und des Regierungsrates durchzuführen. * Art. 60 * Rechtsetzung 1 Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes: 1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen; 2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten; 3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Art. 64. Abs. 1 Ziffer 2. 2 Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Abs. 1 Ziffer 1 und 2. 3 Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement. Art. 61 * Weitere Aufgaben 1 In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: 1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 54 und 54a; 3. * die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5'000'000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500'000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 7. * der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung; 9. * die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist; 11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben. Art. 62 Antragsrecht 1 Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder. 2 Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzuladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen. 4.2.3 Regierungsrat Art. 62a * Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Art. 63 Departemente 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement. 2 Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Geschäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird. 3 Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor. Art. 64 * Rechtsetzung 1 Der Regierungsrat erlässt: 1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt; 2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln. 2 Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet. Art. 65 Verwaltungsbefugnisse 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen. 2 Er ist namentlich befugt und beauftragt: 1. * die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 3. * die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;

Art. 52

Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen; 6. * die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen; 7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; 8. * unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist; 9. * unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40'000 Franken zu beschliessen; 10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen; 11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 4.2.4 Gerichte Art. 66 Richterliche Unabhängigkeit 1 Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen. 2 Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich. * Art. 67 * Zivilrechtspflege 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht. 2 Die Gesetzgebung regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden. Art. 67a * Strafrechtspflege 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1. das Kantonsgericht; 2. das Obergericht. 2 Die Gesetzgebung: 1. regelt die Organisation der Strafverfolgungsbehörden; 2. kann den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt der richterlichen Überprüfung Verwaltungsstrafbefugnisse übertragen. Art. 68 * Verwaltungsrechtspflege 1 Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt. Art. 69 Verfassungsgericht 1 Verfassungsgericht ist das Obergericht. 2 Das Verfassungsgericht beurteilt: 1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen; 2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen; 3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern das Verfassungsgericht nicht Partei ist; 4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen; 5. * Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 61 Ziffer 2 oder Art. 82 Abs. 2 Ziffer 5; 6. die weiteren durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiesenen Angelegenheiten. Art. 69a * Organisation 1 Die Gesetzgebung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte. 2 Die Gerichte können als Kollegial- und als Einzelgericht tätig sein. 3 Die Gesetzgebung kann: 1. für spezielle Streitigkeiten besondere richterliche Behörden einsetzen; 2. interkantonale Gerichte einsetzen. 4.3 Die kommunalen Gewalten 4.3.1 Allgemeine Vorschriften 4.3.1.1 Grundlagen Art. 70 Gemeinden 1 Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet. Art. 71 Aufgaben 1 Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen. 2 Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt: 1. * die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden sowie Mitarbeitenden selbst zu wählen; 2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen. Art. 72 * Zusammenwirken mit andern Gemeinden 1 Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten. Art. 73 Organisation 1 Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsident sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde. Art. 74 Aufsicht 1 Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen. 4.3.1.2 Gemeindeversammlung Art. 75 * Durchführung 1 Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. 2 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen vier Monaten stattzufinden. * 3 Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates. Art. 76 Obligatorische Abstimmung 1 In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: 1. * der Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente; 2. * die Wahl der Behörden und der gemäss der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitarbeitenden; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für den administrativen Rat und die für die Rechnungsrevision zuständige Kommission so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist; 3. * die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 4. * die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen; 5. * die Festsetzung des jährlichen Budgets; 6. die Genehmigung der Gemeinderechnung. Art. 77 * … Art. 78 Antragsrecht 1 Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 1a Das Gesetz kann die Verlängerung dieser Frist vorsehen. * 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Anträge können stellen: 1. * jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde; 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt. 4 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht. Art. 79 Urnenabstimmung 1 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeindeangelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat. Art. 80 Volksvertretung 1 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung. 4.3.1.3 Administrativer Rat Art. 81 Zusammensetzung 1 Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern. 2 Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung das Präsidium und das Vizepräsidium. Das Gesetz regelt die Amtsdauer. * 3 Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommissionen zu bilden. Art. 82 Verordnungsbefugnisse 1 Der administrative Rat erlässt Verordnungen, zu denen er durch die Gesetzgebung zuständig erklärt wird. * Art. 83 Verwaltungsbefugnisse 1 Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er vertritt die Gemeinde nach aussen. 2 Er ist, unter Vorbehalt von Art. 80, namentlich befugt und beauftragt: 1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen; 2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen; 3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 4. * die Mitarbeitenden zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen ist; 5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Art. 78 Abs. 4 zu entscheiden; 6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert; 7. * im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebenen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 7 darüber zu verfügen; 9. * … 10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 4.3.2 Gemeindearten 4.3.2.1 Politische Gemeinde Art. 84 * Bestand 1 Eine Politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbürgerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden. Art. 85 Aufgabe 1 Die Politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind. 4.3.2.2 Schulgemeinde Art. 86 Bestand 1 Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der Politischen Gemeinde. 2 Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die Politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden. * Art. 87 * … 4.3.2.3 Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde Art. 88 Bestand 1 Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden. 2 Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates. * Art. 89 Stimm- und Wahlrecht 1 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden. * 2 Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates. 3 Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu. Art. 90 Kirchensteuer 1 Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen. 2 Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrages unter den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen. * 5 Korporationen Art. 91 Bestand 1 Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates. 2 Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet. 6 Die Revision der Verfassung Art. 92 Teilrevision

Art. 54und

Art. 94 auf dem Wege der Gesetzgebung. 2 Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, erfolgt die Teilrevision nach dem in Art. 93 festgelegten Verfahren. Art. 93 Gesamtrevision 1 Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Art. 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen. * 2 Ist die Gesamtrevision beschlossen, obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird. 3 Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen. 4 Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen. * Art. 94 * Annahme der Verfassungsbestimmungen 1 Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger an der Urne. * 2 In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse. 7 Übergangsordnung Art. 95 Inkrafttreten 1 Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Art. 96 Bisheriges Verfassungsrecht 1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. 2 Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation. Art. 97 Gesetze und Verordnungen 1 Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen. 2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. 3 Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Art. 98 Haftung 1 Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Art. 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2). Art. 99–100 * … Art. 101 Gemeinden 1 Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindeversammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat. 2 Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung erhobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. Art. 102 Schulgemeinden 1 Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 verwirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderlichen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Übergangsordnung, verbindlich festlegt. 2 Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemeindeversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeindeversammlungen der betroffenen Politischen Gemeinden zu. 3 Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schiedsgericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum 1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Regelung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen. 4 Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen oder, wenn das nicht möglich ist, die verbindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen. 5 Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 gilt, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab 1. Januar 1975. Art. 103 Kirchgemeinden 1 Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Art. 88 Abs. 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind. Art. 104 * Kirchensteuer juristischer Personen 1 Bis zum Inkrafttreten eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft. Art. 105 Armengemeinden 1 Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird. 2 Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Art. 94 Abs. 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. Art. 106 * Wahlen 1 Die Amtsdauer für die Friedensrichter und den Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs wird bis Ende Dezember 2010 verlängert. 2 Für die Besetzung der Gerichtspräsidien und für die Wahl von jenen Richterinnen und Richtern, deren Amtsdauer im Jahr 2010 abläuft, findet im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2012 statt. Art. 107 Gewährleistungsverfahren 1 Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.10.1965 10.10.1965 Erlass Erstfassung A 1965, 1083 30.04.1972 30.04.1972 Art. 33 totalrevidiert A 1972, 724 28.04.1974 28.04.1974 Art. 49a eingefügt A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 76 Abs. 1, 4. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 76 Abs. 1, 5. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 78 Abs. 3, 1. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 83 Abs. 2, 7. geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 88 Abs. 2 geändert A 1974, 854 28.04.1974 28.04.1974 Art. 90 Abs. 2 geändert A 1974, 854 24.04.1988 24.04.1988 Art. 58 totalrevidiert A 1988, 869 26.04.1992 26.04.1992 Art. 72 totalrevidiert A 1992, 681 26.04.1992 26.04.1992 Art. 86 Abs. 2 geändert A 1992, 681 26.04.1992 26.04.1992 Art. 87 aufgehoben A 1992, 681 23.10.1994 23.10.1994 Art. 93 Abs. 1 geändert A 1994, 1789 23.10.1994 23.10.1994 Art. 93 Abs. 4 geändert A 1994, 1789 23.10.1994 23.10.1994 Art. 94 totalrevidiert A 1994, 1789 22.09.1996 22.09.1996 Titel 1 geändert A 1996, 874, 1818 22.09.1996 22.09.1996 Art. 2 totalrevidiert A 1996, 874, 1818 22.09.1996 22.09.1996 Art. 8 totalrevidiert A 1996, 874, 1818 22.09.1996 22.09.1996 Art. 9 aufgehoben A 1996, 874, 1818 01.12.1996 01.12.1996 Art. 13 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 41 Abs. 2 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Titel 4.2.1 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 50 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 51 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 52 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 52a eingefügt A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 53 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 54 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 54a totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 55 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 56 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 59a eingefügt A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 61 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 3. geändert A 1996, 889, 2293 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 4. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 6. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 8. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 65 Abs. 2, 9. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 69 Abs. 2, 5. geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 84 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 89 Abs. 1 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 93 Abs. 1 geändert A 1996, 889, 2293 01.12.1996 01.12.1996 Art. 94 Abs. 1 geändert A 1996, 889, 2293 08.06.1997 08.06.1997 Art. 62a eingefügt A 1997, 419, 846 08.06.1997 08.06.1997 Art. 65 Abs. 2, 1. geändert A 1997, 419, 846 07.06.1998 07.06.1998 Art. 59 totalrevidiert A 1997, 2097, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 45 totalrevidiert A 1997, 2100, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 75 totalrevidiert A 1997, 2102, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 77 Abs. 1 geändert A 1997, 2102, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 52 Abs. 1, 3. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 52a Abs. 1, 1. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 54a Abs. 3 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 60 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 61 Abs. 1, 3. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 61 Abs. 1, 9. geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 64 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973 07.06.1998 07.06.1998 Art. 66 Abs. 2 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 28.11.1999 28.11.1999 Art. 51 Abs. 1, 4. aufgehoben A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 59a Abs. 1, 2. geändert A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 59a Abs. 1, 3. geändert A 1999, 923, 1746 28.11.1999 28.11.1999 Art. 59a Abs. 1, 4. geändert A 1999, 923, 1746 24.09.2000 24.09.2000 Art. 52a Abs. 1, 3. geändert A 2000, 403, 1366 24.09.2000 24.09.2000 Art. 61 Abs. 1, 7. geändert A 2000, 403, 1366 24.09.2000 24.09.2000 Art. 104 totalrevidiert A 2000, 403, 1366 02.05.2010 22.03.2011 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 22.03.2011 Art. 4 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 41 Abs. 5 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 22.03.2011 Art. 48 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 59a Abs. 2 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 67 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 67a totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.05.2010 22.03.2011 Art. 68 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 69a totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 99 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 100 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 02.05.2010 02.05.2010 Art. 106 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 12.03.2023 13.03.2023 Art. 21a eingefügt 2023-014 22.09.2024 01.01.2026 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 71 Abs. 2, 1. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 75 Abs. 2 geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 76 Abs. 1, 1. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 76 Abs. 1, 2. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 76 Abs. 1, 3. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 76 Abs. 1, 5. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 77 aufgehoben 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 78 Abs. 1a eingefügt 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 78 Abs. 3, 1. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 81 Abs. 2 geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 82 Abs. 1 geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 82 Abs. 1, 1. aufgehoben 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 82 Abs. 1, 2. aufgehoben 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 83 Abs. 2, 4. geändert 2025-051 22.09.2024 01.01.2026 Art. 83 Abs. 2, 9. aufgehoben 2025-051 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.10.1965 10.10.1965 Erstfassung A 1965, 1083 Titel 1 22.09.1996 22.09.1996 geändert A 1996, 874, 1818 Art. 2 22.09.1996 22.09.1996 totalrevidiert A 1996, 874, 1818 Art. 3 Abs. 4 02.05.2010 22.03.2011 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 4 02.05.2010 22.03.2011 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 8 22.09.1996 22.09.1996 totalrevidiert A 1996, 874, 1818 Art. 9 22.09.1996 22.09.1996 aufgehoben A 1996, 874, 1818 Art. 13 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 21a 12.03.2023 13.03.2023 eingefügt 2023-014 Art. 33 30.04.1972 30.04.1972 totalrevidiert A 1972, 724 Art. 41 Abs. 2 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 41 Abs. 5 02.05.2010 02.05.2010 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 45 07.06.1998 07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2100, A 1998, 973 Art. 48 02.05.2010 22.03.2011 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 49a 28.04.1974 28.04.1974 eingefügt A 1974, 854 Titel 4.2.1 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 50 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 50 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-051 Art. 51 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 51 Abs. 1, 4. 28.11.1999 28.11.1999 aufgehoben A 1999, 923, 1746 Art. 51 Abs. 2 28.11.1999 28.11.1999 aufgehoben A 1999, 923, 1746 Art. 52 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 52 Abs. 1, 3. 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 52a 01.12.1996 01.12.1996 eingefügt A 1996, 889, 2293 Art. 52a Abs. 1, 1. 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 52a Abs. 1, 3. 24.09.2000 24.09.2000 geändert A 2000, 403, 1366 Art. 53 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 54 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 54a 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 54a Abs. 3 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 55 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 56 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 58 24.04.1988 24.04.1988 totalrevidiert A 1988, 869 Art. 59 07.06.1998 07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2097, A 1998, 973 Art. 59a 01.12.1996 01.12.1996 eingefügt A 1996, 889, 2293 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 59a Abs. 1, 2. 28.11.1999 28.11.1999 geändert A 1999, 923, 1746 Art. 59a Abs. 1, 3. 28.11.1999 28.11.1999 geändert A 1999, 923, 1746 Art. 59a Abs. 1, 4. 28.11.1999 28.11.1999 geändert A 1999, 923, 1746 Art. 59a Abs. 2 02.05.2010 02.05.2010 geändert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 60 07.06.1998 07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 61 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 61 Abs. 1, 3. 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 61 Abs. 1, 7. 24.09.2000 24.09.2000 geändert A 2000, 403, 1366 Art. 61 Abs. 1, 9. 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 62a 08.06.1997 08.06.1997 eingefügt A 1997, 419, 846 Art. 64 07.06.1998 07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 65 Abs. 2, 1. 08.06.1997 08.06.1997 geändert A 1997, 419, 846 Art. 65 Abs. 2, 3. 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 65 Abs. 2, 4. 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 65 Abs. 2, 6. 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 65 Abs. 2, 8. 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 65 Abs. 2, 9. 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 66 Abs. 2 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2104, A 1998, 973 Art. 67 02.05.2010 02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 67a 02.05.2010 02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 68 02.05.2010 22.03.2011 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 69 Abs. 2, 5. 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 69a 02.05.2010 02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 71 Abs. 2, 1. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 72 26.04.1992 26.04.1992 totalrevidiert A 1992, 681 Art. 75 07.06.1998 07.06.1998 totalrevidiert A 1997, 2102, A 1998, 973 Art. 75 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 76 Abs. 1, 1. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 76 Abs. 1, 2. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 76 Abs. 1, 3. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 76 Abs. 1, 4. 28.04.1974 28.04.1974 geändert A 1974, 854 Art. 76 Abs. 1, 5. 28.04.1974 28.04.1974 geändert A 1974, 854 Art. 76 Abs. 1, 5. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 77 22.09.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-051 Art. 77 Abs. 1 07.06.1998 07.06.1998 geändert A 1997, 2102, A 1998, 973 Art. 78 Abs. 1a 22.09.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-051 Art. 78 Abs. 3, 1. 28.04.1974 28.04.1974 geändert A 1974, 854 Art. 78 Abs. 3, 1. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 81 Abs. 2 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 82 Abs. 1 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 82 Abs. 1, 1. 22.09.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-051 Art. 82 Abs. 1, 2. 22.09.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-051 Art. 83 Abs. 2, 4. 22.09.2024 01.01.2026 geändert 2025-051 Art. 83 Abs. 2, 7. 28.04.1974 28.04.1974 geändert A 1974, 854 Art. 83 Abs. 2, 9. 22.09.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-051 Art. 84 01.12.1996 01.12.1996 totalrevidiert A 1996, 889, 2293 Art. 86 Abs. 2 26.04.1992 26.04.1992 geändert A 1992, 681 Art. 87 26.04.1992 26.04.1992 aufgehoben A 1992, 681 Art. 88 Abs. 2 28.04.1974 28.04.1974 geändert A 1974, 854 Art. 89 Abs. 1 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 90 Abs. 2 28.04.1974 28.04.1974 geändert A 1974, 854 Art. 93 Abs. 1 23.10.1994 23.10.1994 geändert A 1994, 1789 Art. 93 Abs. 1 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 93 Abs. 4 23.10.1994 23.10.1994 geändert A 1994, 1789 Art. 94 23.10.1994 23.10.1994 totalrevidiert A 1994, 1789 Art. 94 Abs. 1 01.12.1996 01.12.1996 geändert A 1996, 889, 2293 Art. 99 02.05.2010 02.05.2010 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 100 02.05.2010 02.05.2010 aufgehoben A 2009, 2232, A 2010, 826 Art. 104 24.09.2000 24.09.2000 totalrevidiert A 2000, 403, 1366 Art. 106 02.05.2010 02.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2232, A 2010, 826

← Find another law