Freiheitsrechte
1 Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.
2 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere
gewährleistet:
1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie
Ausübung gottesdienstlicher Handlungen;
2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse;
3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;
4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizerbürger;
5. die körperliche Unversehrtheit;
6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit
der Wohnung;
7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung;
8. die Handels- und Gewerbefreiheit.
Art. 2 * Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner
Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von
Mann und Frau.
Art. 3
Rechtsschutz
1 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
3 Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet.
4 … *
Art. 5 Art. 4 * …
Rückwirkung
1 Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, sind unzulässig.
Art. 6
Haftung
1 Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen
des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten
und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.
Art. 7
Ersatzanspruch
1 Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs
verpflichtet zu vollem Ersatz.
1.2 Politische Rechte
Art. 8 * Aktivbürgerrecht
1 Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das
18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Art. 10 Art. 9 * …
Ausübung der politischen Rechte
1 Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde:
1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die
Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit
von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.
Art. 11
Petitionsrecht
1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.
Art. 12
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts
1 Der Erwerb und der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
werden durch das Gesetz geregelt.
1.3 Pflichten
Art. 13 * Bürgerpflicht
1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons-
und Gemeindegesetzgebung übertragen sind.
2 Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
3 Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr
verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt
das Gesetz.
2 Die öffentlichen Aufgaben
2.1 Schule
Art. 14
Schulbesuch
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2 In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die
Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt.
3 Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem
Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse
ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht
werden können.
Art. 15
Volksschulunterricht
1 Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den
Gemeinden.
2 Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.
Art. 16
Berufsschulen
1 Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen;
Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen
werden.
Art. 17
Höhere Unterrichtsanstalten
1 Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
2 Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.
Art. 18
Sonderschulen
1 Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung
zu geben.
2 Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und
Erziehungsheime.
Art. 19
Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaftliche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.
Art. 20
Privatschulen
1 Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
2 Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
3 Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
2.2 Heimat und Kultur
Art. 21
Schutz der Natur
1 Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes.
2 Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der
Gewässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landes- und
Ortsplanung.
Art. 21a * Klimaschutz
1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein; sie berücksichtigen dabei die Ziele
des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und richten ihre Massnahmen unter anderem darauf aus, die
Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
2 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung
an den Klimawandel beitragen.
Art. 22
Heimatschutz
1 Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der
Denkmalpflege.
2 Er hat das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.
Art. 23
Förderung der Kultur
1 Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen
sowie die Bestrebungen der Volkskultur.
2 Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche
kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.
Art. 24
Volksbildung
1 Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wissenschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen.
2.3 Fürsorge und Sozialversicherung
Art. 25
Armenfürsorge
1 Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 26
Besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen
1 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialversicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesrechtlich
geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen
schaffen.
Art. 27
Wohnungsfürsorge
1 Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
2 Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche
gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.
Art. 28
Gesundheitswesen
1 Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben.
2 Er regelt das Medizinalwesen.
3 Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen.
2.4 Schutz der Familie
Art. 29
Familie
1 In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt,
die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen.
2.5 Wirtschaftsordnung
Art. 30
Industrie, Gewerbe und Handel
1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfassung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderlichen Vorschriften.
2 Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des
Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.
Art. 31
Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
2 Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,
Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung
landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern.
2.6 Finanzordnung
Art. 32
Steuerhoheit
1 Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung
das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie
den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
2 Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von
Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.
Art. 33 * Finanzausgleich
1 Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Gesetzgebung geregelt.
3 Staat und Kirche
Art. 34
Römisch-katholische Kirche
1 Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche.
2 Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts
beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.
Art. 35
Evangelisch-reformierte Kirche
1 Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt.
Art. 36
Weitere Kirchen
1 Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen
des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich
anerkannt werden.
Art. 37
Selbständigkeit
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der
Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
2 Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.
Art. 38
Zugehörigkeit zur Kirche
1 Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt
haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.
Art. 39
Religionsunterricht
1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2 Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre
Lehrkräfte erteilen lassen.
Art. 40
Klöster und kirchliche Stiftungen
1 Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen
Stiftungen.
4 Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen
4.1 Allgemeine Vorschriften
Art. 41
Gewaltentrennung
1 Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt
sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen.
2 Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören. *
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch
einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören.
4 Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig einer ihr untergeordneten angehören.
5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten für die Mitgliedschaft in
Art. 42 kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen. *
Wahlen
1 Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das
Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.
Art. 43
Einberufung der Behörden
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen:
1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;
2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;
3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung
unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Art. 44
Beschlussfähigkeit
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.
Art. 45 * Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
Art. 46
Amtsenthebung
1 Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitgliedern und Beamten werden durch das Gesetz geregelt.
Art. 47
Öffentlichkeit
1 Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft
stimmberechtigt ist, eingesehen werden.
2 Die Beratung des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde
sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
3 Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeindeversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.
Art. 48 * Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Regierungsrat oder einem Gericht dürfen nicht gleichzeitig angehören:
1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner;
2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit
dem dritten Grad der Seitenlinie;
3. die Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner von
Geschwistern.
2 Einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde dürfen nicht
gleichzeitig angehören:
1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner;
2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
3. Geschwister.
3 Personen in dauernder Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
4 Über den durch die Unvereinbarkeit gebotenen Rücktritt entscheidet
das Los.
5 Diese Bestimmungen gelten nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.