Art. 49
Amtssitz 1 Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden. Art. 49a * Notstandsordnung 1 Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen. 4.2 Die kantonalen Gewalten 4.2.1 Aktivbürgerschaft * Art. 50 * Ausübung des Stimm- und Wahlrechts 1 Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus. 2 … * Art. 51 * Wahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. * … 2 … * Art. 52 * Obligatorische Abstimmungen 1 Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Art. 54, denen der Landrat nicht zustimmt; 3. * vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Art. 54a Abs. 3 gegenüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Art. 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5'000'000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 500'000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung. Art. 52a * Fakultative Abstimmungen 1 Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 1. * die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250'000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken zur Folge haben; 3. * die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen. 2 Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen. Art. 53 * Konsultative Abstimmungen 1 Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. 2 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung. 3 Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird. Art. 54 * Antragsrecht 1 Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. 3 Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. 4 Anträge können stellen: 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. 5 Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen. Art. 54a * Gegenvorschlag 1 Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. * 4 Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen. Art. 55 * Verfahren 1 Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen. 2 Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden. 3 Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden. 4 Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. 5 Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden. 6 Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz. Art. 56 * Korporationsangelegenheiten 1 Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. 2 Das Antragsrecht steht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu. 4.2.2 Landrat Art. 57 Zusammensetzung 1 Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern. Art. 58 * Wahlkreise 1 Für die Wahlen in den Landrat bildet jede Politische Gemeinde einen Wahlkreis. 2 Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres. 3 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze. Art. 59 * Konstituierung 1 Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar. Art. 59a * Wahlen 1 Der Landrat wählt: 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar; 2. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts; 3. * die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts; 4. * die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung. 2 Die Wahlen von Richterinnen und Richtern sowie die Besetzung der Gerichtspräsidien sind jeweils zwei Jahre nach den Wahlen des Landrates und des Regierungsrates durchzuführen. * Art. 60 * Rechtsetzung 1 Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes: 1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen; 2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten; 3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Art. 64. Abs. 1 Ziffer 2. 2 Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Abs. 1 Ziffer 1 und 2. 3 Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement. Art. 61 * Weitere Aufgaben 1 In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: 1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 54 und 54a; 3. * die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5'000'000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500'000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 7. * der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung; 9. * die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist; 11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben. Art. 62 Antragsrecht 1 Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder. 2 Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzuladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen. 4.2.3 Regierungsrat Art. 62a * Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Art. 63 Departemente 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement. 2 Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Geschäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird. 3 Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor. Art. 64 * Rechtsetzung 1 Der Regierungsrat erlässt: 1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt; 2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln. 2 Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet. Art. 65 Verwaltungsbefugnisse 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen. 2 Er ist namentlich befugt und beauftragt: 1. * die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 3. * die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;