Zugang zu Daten verstorbener Personen
1 Das verantwortliche öffentliche Organ gewährt Dritten Zugang zu Daten
verstorbener Personen, wenn und soweit:
a. der Dritte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft nachweist, in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt war,
mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft
oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist;
b. dem Zugang keine ausdrückliche Erklärung noch ein besonderes
Schutzbedürfnis der verstorbenen Person entgegenstehen;
c. dem Zugang keine sonstigen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Das Erfordernis der Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis bleibt
vorbehalten.
4. Archivwesen
Art. 42
Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht
1 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig
und geordnet zu führen, zu sichern und aufzubewahren, soweit sie für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken,
die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die
Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
2 Sie sind verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente dem für sie zuständigen
Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbietepflicht ausgenommen.
3 Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Notwendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.
4 Durch die zuständigen Archive nicht übernommene amtliche Dokumente
sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken
benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.
5 Das Archivgut ist unveräusserlich.
Art. 43
Landesarchiv
1 Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation
staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
2 Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.
3 Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und
Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Organe Einsicht zu nehmen.
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.
Art. 44
Gemeindearchive
1 Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlassen die notwendigen Vorschriften.
2 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton
übertragen.
Art. 45
Schutzfristen
1 Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche
Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.
2 Enthalten die amtlichen Dokumente Personendaten, gilt eine Schutzfrist
von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum
nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Ist auch dieses Datum nicht bekannt, so endet sie 80 Jahre
nach Erstellung der amtlichen Dokumente.
3 Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung
zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.
Art. 46
Zugang zu archivierten Dokumenten
1 Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten.
2 Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren:
a. dem abliefernden öffentlichen Organ zu seinen amtlichen Dokumenten;
b. zu Forschungs- und statistischen Zwecken unter Beachtung von
Artikel 26;
c. Dritten, wenn sie überwiegende öffentliche oder private Interessen
nachweisen, wobei das öffentliche Organ, welches die amtlichen
Dokumente abgeliefert hat, vorgängig anzuhören ist.
3 Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.
Art. 47
Einschränkungen des Zugangsrechts
1 Das Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn und soweit:
a. gesetzliche Bestimmungen den Zugang ausschliessen;
b. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen
Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind;
c. überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang
entgegenstehen;
d. der Zustand oder der Schutz des Archivgutes es erfordert.
2 Es besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte amtliche Dokumente für
die Gewährung des Zugangs aufbereitet werden.
5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 48
Verhältnis der Zugangsrechte
1 Die Zugangsrechte nach diesem Gesetz richten sich nach folgender Reihenfolge:
a. archivrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 46;
b. datenschutzrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 36;
c. informationsrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 11.
2 In erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren geht das Akteneinsichtsrecht
nach Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)3) den Zugangsrechten nach diesem Gesetz vor.
Art. 49
Geltendmachung von Ansprüchen
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche
Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche
diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
2 Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffentliche Organ zu richten.
3 Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das
Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.
4 Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden.
Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.
Art. 50
Mitteilung und Anhörung
1 Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, hat es der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.
2 Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, sind diese vorgängig anzuhören.
3 Zieht das zuständige öffentliche Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen
den eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Dritten zu entsprechen, hat
es diesen vorgängig Mitteilung zu machen.
Art. 51
Entscheid
1 Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ innert 30 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen.
3) GS III G/1
Art. 52
Form der Zugangsgewährung
1 Das Zugangsrecht wird gewährt durch:
a. Auskunftserteilung;
b. Einsichtnahme;
c. Herausgabe und Zustellung.
2 Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstellen und Notizen zu machen.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewährung.
Art. 53
Verfahren und Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach dem VRG.
2 Entscheide eines öffentlichen Organs, für welche die Bestimmungen des
VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht
anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim
Obergericht anfechtbar.
3 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten,
welche der Geheimhaltung unterliegen.
Art. 54
Kosten und Gebühren
1 Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz
werden keine Kosten erhoben.
2 Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei:
a. aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen von amtlichen Dokumenten;
b. der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen.
3 Die Höhe der Gebühr sowie deren Bemessung richten sich nach der
Kostenverordnung4).
4 Die Erhebung von Kosten in Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VRG.
6. Aufsichts- und Kontrollorgan
Art. 55
Fachstelle Datenschutz
1 Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften
über den Datenschutz.
2 Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüfprogramm fest.
4) GS III G/2
3 Die Fachstelle Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes
Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre
Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.
4 Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklärungen und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich
im Sinne von Artikel 11.
Art. 56
Leitung
1 Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.
2 Die Ernennung, die Amtsdauer, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
während der Amtsdauer, die Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die
Massnahmen bei Pflichtverletzungen der Leiterin oder des Leiters richten
sich nach dem Personalgesetz5).
3 Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit
ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leiterin oder der Leiter ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nur verweigert werden, wenn dadurch die Ausübung der
Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.
4 Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.
Art. 57
Aufgaben
1 Die Fachstelle Datenschutz:
a. verfolgt die Entwicklungen, welche für den Datenschutz massgeblich sind;
b. berät die öffentlichen Organe bei der Anwendung der Vorschriften
über den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre
Rechte;
c. nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und Massnahmen,
welche für den Datenschutz erheblich sind;
d. sensibilisiert öffentliche Organe und die Bevölkerung in Bezug auf
den Datenschutz;
e. vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten;
f. behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie
innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen.
2 Die Fachstelle Datenschutz arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den
Datenschutzaufsichtsorganen der anderen Kantone, des Bundes und des
Auslandes zusammen und sorgt für den Austausch sachdienlicher Informationen.
5) GS II A/6/1
3 Sie legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts der Regierung
jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige
Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Bestimmungen über
den Datenschutz.
Art. 58
Befugnisse
1 Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
2 Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie
hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei Auftragnehmern
(Art. 27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten
und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.
3 Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, kann sie dem öffentlichen Organ eine Empfehlung
abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt
oder nicht.
4 Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die Fachstelle Datenschutz die Empfehlung
ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.
5 Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Bearbeitung von Personendaten vorsorglich einschränken oder untersagen.
Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
6 Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen
mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechten. Die Fachstelle
Datenschutz ist berechtigt, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Art. 59
Übertragung der Aufgaben
1 Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teilweise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.
2 Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle
die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Befugnisse.
3 Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Landrat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personalrecht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Artikel 56 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
7. Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 60
Strafbestimmung
1 Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen
Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder
auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Busse bestraft.
3 Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.
Art. 61
Schadenersatz und Genugtuung
1 Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
gemäss dem Staatshaftungsgesetz6) geltend machen.
2 Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid
ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.
8. Schlussbestimmungen
Art. 62
Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip
1 Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
Art. 63
Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen
1 Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen
Person (Art. 36–41) nach bisherigem Recht.
2 Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und
fortdauern, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
3 Die Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultation) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten diese Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert
bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
4 Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens.
6) GS II F/2
Art. 64
Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
1 Dieses Gesetz gilt nicht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängige
Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.
2 Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen
erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.
3 Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.
Art. 65
Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
1 Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen
Erlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen.