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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)

Schaffhausen (city) · 311.1 · regulation

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 des Arbeitsverhältnisses
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 6
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Arbeitsverhältnis
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 11
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 13
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 Personals
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Aufgabenvollzuges
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 18
  47. Art. 47
  48. Art. 48

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48 provisions

Art. 41 Aufgabenvollzuges

1 Genügen Leistung oder Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde die zur Sicherung des geordneten Aufgabenvollzuges erforderlichen Massnahmen. 2 Insbesondere kann sie a) eine Ermahnung aussprechen; b) einen Verweis erteilen; c) eine Bewährungsfrist ansetzen; d) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung anordnen; e) eine Lohnkürzung vornehmen; f) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses androhen; g) das Arbeitsverhältnis gemäss den entsprechenden Bestimmungen auflösen. 3 Massnahmen können miteinander verbunden werden.

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Art. 42

1 Die Ermahnung erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Sie ist protokollarisch zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Betroffenen festzuhalten. Die übrigen Massnahmen werden durch Verfügung im Verfahren nach Art. 16 Abs. 3 ff. angeordnet. 2 Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorläufig freistellen und die Lohnzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen; b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; c) erhebliche öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. 3 Die Vorgesetzten können unaufschiebbare vorsorgliche Massnahmen treffen. Diese sind unverzüglich der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Rechtsmittelverfahren kann die instruierende Behörde die vorsorglichen Massnahmen anordnen. Massnahmen Verfahren Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 17 6. Abschnitt: Vollzug und Ausführungsbestimmungen

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Art. 43

1 Das Personalamt ist die allgemeine Dienststelle für Personalfragen. 2 Es unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung des Personalrechtes. 3 Es arbeitet direkt mit den Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden zusammen und unterstützt die Dienststellen durch Beratung und weitere Dienstleistungen. Es erlässt im Rahmen seines Aufgabenkreises fachtechnische Weisungen. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann weitere Personaldienste vorsehen.

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Art. 44

1 Der Regierungsrat erlässt die in diesem Gesetz vorgesehenen näheren Bestimmungen sowie die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. 2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass der Bestimmungen nach Abs. 1 für bestimmte Regelungs- oder Organisationsbereiche an die Departemente, Rechtspflegebehörden, Anstalten oder Betriebe delegieren. 3 Soweit sachliche Gründe es rechtfertigen, können die Ausführungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien voneinander abweichende Regelungen vorsehen. 4 Die Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet, können die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in der Gemeindeverfassung oder einem allgemeinverbindlichen Reglement abweichend regeln. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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Art. 45

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 26. Oktober 1970. Personaldienste Ausführungsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes

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Art. 46 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 18

1 Die im Anhang aufgeführten Gesetze und Dekrete werden geändert. 2 Der Regierungsrat kann abweichende personalrechtliche Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Gesetzen und Dekreten im Sinne dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg redaktionell anpassen.

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Art. 47

1 Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht, soweit sie nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind. 2 Die bisherigen Ausführungsbestimmungen gelten weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange neue Vorschriften gestützt auf dieses Gesetz nicht erlassen sind. 3 Tatsachen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechtes eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechtes. 4 Das Arbeitsverhältnis der nach früherem Recht auf Amtsdauer gewählten kantonalen Beamtinnen und Beamten sowie der dem Personalgesetz unterstellten gewählten Lehrpersonen wird von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sofern sie nicht weiterhin auf Amtsdauer zu wählen sind. 5 Die neu nicht mehr auf Amtsdauer zu wählenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten sukzessive einen schriftlichen Arbeitsvertrag, spätestens aber bei der nächsten Änderung des individuellen Arbeitsverhältnisses. Bis zum Abschluss eines Vertrages gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen als Vertragsinhalt. 6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung einer Funktionsbewertung nach neuem Recht einzeln in die Lohnstruktur eingereiht. Der Regierungsrat setzt für Beschwerden im Zusammenhang mit der Überführung eine Ombudsstelle ein und regelt das Verfahren. Der Rechtsweg steht erst nach Durchführung des Verfahrens vor der Ombudsstelle offen. 7 Die zuletzt bezogene Besoldung bleibt bei der Überführung für maximal drei Jahre garantiert. Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters über dem maximalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, werden Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen so lange nicht entrichtet, bis der Lohn auf Grund der neuen Einstufung den garantierten Betrag erreicht hat. Ist dies nach drei Jahren nicht der Fall, wird der Lohn auf das Maximum der neuen Einstufung festgesetzt. Änderung bisherigen Rechtes Übergangsbestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 19 8 Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters unter dem minimalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, hat die Anpassung im Rahmen der verfügbaren Mittel so rasch als möglich zu erfolgen, spätestens aber innert zwei Jahren. Um innerhalb der gleichen Funktion angemessene Lohnrelationen zu wahren, werden gleichzeitig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn sich bereits in den Grenzen des neuen Lohnsystems befindet, abgestuft angehoben. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Funktion dürfen nicht bevorzugt werden.

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Art. 48

1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2). Es kann zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft gesetzt werden. 2 Für Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet, kann der Regierungsrat das bisherige Gesetz längstens ein Jahr weiter gelten lassen, sofern die erforderlichen Anpassungen bis zum In-Kraft-Treten des neuen Rechtes nicht abgeschlossen sind. 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) In Kraft getreten am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1270) 2) In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1875) 3) Amtsblatt 2004, S. 1825. 5) Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli 2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S 723) 6) Aufgehoben durch G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli 2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723) Anhang: Änderungen von Gesetzen und Dekreten im Zusammenhang mit der Totalrevision des Personalgesetzes (Art. 46) (Beschluss über Inkraftsetzung und Veröffentlichung vom 14. Dezember 2004, Amtsblatt 2004 S. 1875, SHR 180.100; betrifft nur das kantonale Recht) In-Kraft-Treten

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