1 Genügen Leistung oder Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde die zur Sicherung des geordneten Aufgabenvollzuges erforderlichen Massnahmen.
2 Insbesondere kann sie
a) eine Ermahnung aussprechen;
b) einen Verweis erteilen;
c) eine Bewährungsfrist ansetzen;
d) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung anordnen;
e) eine Lohnkürzung vornehmen;
f) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses androhen;
g) das Arbeitsverhältnis gemäss den entsprechenden Bestimmungen auflösen.
3 Massnahmen können miteinander verbunden werden.
1 Die Ermahnung erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Sie ist protokollarisch zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Betroffenen festzuhalten. Die übrigen Massnahmen werden durch Verfügung im Verfahren nach Art. 16 Abs. 3 ff. angeordnet.
2 Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vorläufig freistellen und die Lohnzahlung ganz oder
teilweise aussetzen, wenn
a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen;
b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren
eingeleitet worden ist;
c) erhebliche öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
3 Die Vorgesetzten können unaufschiebbare vorsorgliche Massnahmen treffen. Diese sind unverzüglich der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Rechtsmittelverfahren kann die instruierende Behörde die vorsorglichen Massnahmen anordnen.
Massnahmen
Verfahren
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 17
6. Abschnitt: Vollzug und Ausführungsbestimmungen
1 Das Personalamt ist die allgemeine Dienststelle für Personalfragen.
2 Es unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in der Umsetzung der Personalpolitik und in der einheitlichen Anwendung
des Personalrechtes.
3 Es arbeitet direkt mit den Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden zusammen und unterstützt die Dienststellen durch Beratung
und weitere Dienstleistungen. Es erlässt im Rahmen seines Aufgabenkreises fachtechnische Weisungen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann weitere Personaldienste vorsehen.
1 Der Regierungsrat erlässt die in diesem Gesetz vorgesehenen
näheren Bestimmungen sowie die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass der Bestimmungen nach
Abs. 1 für bestimmte Regelungs- oder Organisationsbereiche an
die Departemente, Rechtspflegebehörden, Anstalten oder Betriebe
delegieren.
3 Soweit sachliche Gründe es rechtfertigen, können die Ausführungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien voneinander abweichende Regelungen vorsehen.
4 Die Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet,
können die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in der Gemeindeverfassung oder einem allgemeinverbindlichen Reglement abweichend regeln.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 26. Oktober 1970.
Personaldienste
Ausführungsbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechtes
Art. 46 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 18
1 Die im Anhang aufgeführten Gesetze und Dekrete werden geändert.
2 Der Regierungsrat kann abweichende personalrechtliche Bestimmungen und Bezeichnungen in weiteren Gesetzen und Dekreten
im Sinne dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg redaktionell
anpassen.
1 Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht, soweit sie nicht
bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
2 Die bisherigen Ausführungsbestimmungen gelten weiter, soweit
sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange neue Vorschriften gestützt auf dieses Gesetz nicht erlassen sind.
3 Tatsachen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechtes eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung
des neuen Rechtes.
4 Das Arbeitsverhältnis der nach früherem Recht auf Amtsdauer
gewählten kantonalen Beamtinnen und Beamten sowie der dem
Personalgesetz unterstellten gewählten Lehrpersonen wird von
Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sofern sie nicht weiterhin auf Amtsdauer zu wählen sind.
5 Die neu nicht mehr auf Amtsdauer zu wählenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter erhalten sukzessive einen schriftlichen Arbeitsvertrag, spätestens aber bei der nächsten Änderung des individuellen
Arbeitsverhältnisses. Bis zum Abschluss eines Vertrages gelten die
Bestimmungen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen als Vertragsinhalt.
6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung einer Funktionsbewertung nach neuem Recht einzeln in die
Lohnstruktur eingereiht. Der Regierungsrat setzt für Beschwerden
im Zusammenhang mit der Überführung eine Ombudsstelle ein und
regelt das Verfahren. Der Rechtsweg steht erst nach Durchführung
des Verfahrens vor der Ombudsstelle offen.
7 Die zuletzt bezogene Besoldung bleibt bei der Überführung für
maximal drei Jahre garantiert. Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters über dem maximalen Lohn gemäss
neuem Lohnsystem, werden Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen so lange nicht entrichtet, bis der Lohn auf Grund der
neuen Einstufung den garantierten Betrag erreicht hat. Ist dies
nach drei Jahren nicht der Fall, wird der Lohn auf das Maximum
der neuen Einstufung festgesetzt.
Änderung
bisherigen
Rechtes
Übergangsbestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2017) 19
8 Liegt der aktuelle Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters
unter dem minimalen Lohn gemäss neuem Lohnsystem, hat die
Anpassung im Rahmen der verfügbaren Mittel so rasch als möglich
zu erfolgen, spätestens aber innert zwei Jahren. Um innerhalb der
gleichen Funktion angemessene Lohnrelationen zu wahren, werden gleichzeitig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn
sich bereits in den Grenzen des neuen Lohnsystems befindet, abgestuft angehoben. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Funktion dürfen nicht bevorzugt werden.
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es tritt auf einen vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2). Es kann zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft gesetzt werden.
2 Für Gemeinden, für welche dieses Gesetz Anwendung findet,
kann der Regierungsrat das bisherige Gesetz längstens ein Jahr
weiter gelten lassen, sofern die erforderlichen Anpassungen bis
zum In-Kraft-Treten des neuen Rechtes nicht abgeschlossen sind.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1270)
2) In Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1875)
3) Amtsblatt 2004, S. 1825.
5) Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S 723)
6) Aufgehoben durch G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1.
Juli 2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723)
Anhang: Änderungen von Gesetzen und Dekreten
im Zusammenhang mit der Totalrevision des Personalgesetzes (Art. 46)
(Beschluss über Inkraftsetzung und Veröffentlichung vom 14. Dezember 2004, Amtsblatt 2004 S.
1875, SHR 180.100; betrifft nur das kantonale
Recht)
In-Kraft-Treten