Art. 1 A. Angebote im stationären Bereich
In den stationären Bereich der Pflegezentren werden Personen aufgenommen, die der Langzeitpflege oder der Über gangspflege bedürfen.
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In den stationären Bereich der Pflegezentren werden Personen aufgenommen, die der Langzeitpflege oder der Über gangspflege bedürfen.
Der Leistungsumfang im stationären Bereich beinhaltet Hotellerieleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)3 sowie Nebenleistungen.
1 Die Hotellerietaxe für die Abteilungen der Langzeit pflege bemisst sich nach der Zimmerkategorie und beträgt pro Person und Tag: Zimmerkategorie mit Lavabo Fr. mit Nasszelle Fr. Einerzimmer Budget 145 170 Standard 155 185 Standard Plus 200 Einerzimmer Pflegewohngruppe 155 185 Zweierzimmer Budget 130 155 Standard 130 160 Standard Plus 165 Dreierzimmer 130 130 Mehrbettzimmer Demenz 130 130 2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet. 1 AS 813.141 2 Begründung siehe STRB Nr. 437 vom 22. Mai 2019. 3 vom 18. März 1994, SR 832.10. Angebot statio närer Bereich Leistungs umfang Hotellerietaxe a. Langzeit pflege 3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag. 4 Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird die Hotellerietaxe einmal in Rechnung gestellt. 5 Bei vorübergehender Verlegung in ein Temporärzimmer bleibt die Hotellerietaxe des Stammzimmers während maximal 30 Ta gen bestehen.
Für das Angebot Regelmässiger Aufenthalt (wieder kehrend mindestens zwei bis maximal fünf Nächte pro Woche) werden die Hotellerietaxe gemäss Art. 3 Abs. 1 und die Betreu ungstaxe gemäss Art. 6 Abs. 1 pro Nacht und ein Zuschlag von Fr. 20.– pro Nacht verrechnet. Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann zusätzliche Richtlinien erlassen.
1 Die Hotellerietaxe für die Abteilungen für rehabilitative Akut- und Übergangspflege (AAÜP) beträgt pro Person und Tag: Zimmerkategorie Fr. AAÜP 130 2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet. 3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag. 4 Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird die Hotellerietaxe einmal in Rechnung gestellt. 5 Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann zusätzliche Richtlinien für die Abteilungen für reha bilitative Akut- und Übergangspflege erlassen.
1 Die Betreuungstaxe beträgt pro Tag: Fr. In den ersten 14 Tagen 60 Ab dem 15. Tag 45 In den ersten 14 Tagen AAÜP 60 Ab dem 15. Tag AAÜP 45 In den ersten 14 Tagen Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 60 Ab dem 15. Tag Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 45 2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet. 3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag. b. Regelmässiger Aufenthalt c. Abteilungen für Akut- und Übergangs pflege Betreuungstaxe 4 Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird die jeweilige Betreuungstaxe einmal in Rechnung gestellt. 5 Die Zuordnung von einzelnen Angeboten zu den Angeboten mit erhöhtem Betreuungsaufwand erfolgt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Pflegezentren der Stadt Zürich durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umwelt departements.
Die ärztliche Behandlung und Verordnungen für weitere externe Leistungen erfolgen grundsätzlich durch die Ärztinnen und Ärzte des Pflegezentrums oder des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich.
Der Leistungsumfang beinhaltet je nach Angebot am bulante Grund-, Beratungs- und Betreuungsleistungen, KVGpflichtige Leistungen sowie Nebenleistungen.
Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich legt die Hotellerie- und Betreuungstaxen und allfäl lige Zuschläge für die ambulanten Angebote gemäss Art. 10–15 entsprechend dieser Angebote fest.
Beim Angebot TAG werden Gäste, die der ambulanten Betreuung bedürfen, tagsüber tage- oder halbtageweise aufge nommen.
Beim Angebot NACHT werden Gäste, die der ambulan ten Betreuung bedürfen, über Nacht aufgenommen.
Beim Angebot TAG Plus werden Gäste, die der regel mässigen ambulanten Pflege und Betreuung bedürfen, tagsüber aufgenommen.
Beim Angebot NACHT Plus werden Gäste, die der am bulanten Pflege und Betreuung bedürfen, über Nacht aufgenom men.
Die Memory Clinic Entlisberg führt bei Personen mit Gedächtnisstörungen oder Demenz Massnahmen der Abklä rung und Beratung durch.
Das Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL (So zialmedizinische individuelle Lösungen) richtet sich an Personen mit Gedächtnisstörungen oder Demenz und deren Angehörigen zur Klärung der aktuellen Situation zu Hause. Ärztliche Behandlung Leistungs umfang Taxen Angebot TAG Angebot NACHT Angebot TAG Plus Angebot NACHT Plus Angebot der Memory Clinic Entlisberg Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL
KVG-pflichtige Leistungen bemessen sich nach den Vorgaben des KVG4, des Pflegegesetzes5 sowie nach den Ta rifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.
1 Den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzuläs sigen Umfang gemäss KVG überbunden. 2 Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann reduzierte Eigenbeteiligungsansätze festlegen, falls die nicht gedeckten Pflegekosten nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherungen tiefer sind als die maximale Eigen beteiligung an den Pflegekosten gemäss KVG. 3 Liegt eine spitalärztliche Verordnung für Akut- und Übergangs pflege gemäss KVG vor, entfällt während maximal der ersten 14 Tage die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten.
Folgende Nebenleistungen werden zu den von der Di rektorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich festgelegten Preisen in Rechnung gestellt: a. Leistungen für zusätzliche, persönliche Bedürfnisse; b. individuelle, spezifische Leistungen, die nicht mit den Hotel lerie- und Betreuungstaxen abgedeckt sind; c. Transporte und Begleitung an externe Termine; d. Telefonkosten; e. Leistungen der Cafeteria und Getränke, die nicht in der Hotellerietaxe inbegriffen sind; f. nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Hilfsmittel oder Leistungen.
1 Bei einer Anmeldung für Angebote mit KVG-pflichti gen Leistungen ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. 2 Beim Eintritt werden Röntgen- oder Laborbefunde verlangt. 3 Die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger hat sich über ihren oder seinen Wohnsitz auszuweisen. Wird dieser Aus weis nicht beigebracht, können diesbezüglich Recherchen auf Kosten der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers vorgenommen werden. 4 vom 18. März 1994, SR 832.10. 5 vom 27. September 2010, LS 855.1. KVG-pflichtige Leistungen Eigenbeteili gung an den Pflegekosten Nebenleistungen Nachweise 4 Werden Versicherungsleistungen beansprucht, ist ein Versi cherungsnachweis vorzuweisen.
1 Für Personen, die nicht in der Stadt Zürich wohnhaft sind, muss bei Angeboten mit KVG-pflichtigen Pflegeleistungen eine Kostengutsprache der Wohngemeinde für die Übernahme des öffentlichen Pflegebeitrags vorliegen. 2 Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, können abgewiesen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich nach Rück sprache mit der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direk tor über die Aufnahme.
1 Beim Eintritt in ein Einerzimmer mit Nasszelle Stan dard Plus wird ein Depot von Fr. 10 000.– verlangt. Das Depot wird nicht verzinst und wird nach dem Austritt und der Beglei chung aller ausstehenden Beträge zurückbezahlt. 2 Eine reduzierte Hotellerietaxe gemäss Art. 26 wird mit dem De pot verrechnet.
1 Wird ein Platz für Leistungsbezügerinnen und Leis tungsbezüger freigehalten, wie z. B. bei verzögertem Eintritt, Ferienabwesenheit, Spitalaufenthalt oder bei Austritt, wird eine Reservationstaxe erhoben. 2 Die Richtlinien zur Reservationstaxe und die Höhe der Reser vationstaxe werden von der Direktorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich festgelegt. 3 In Härtefällen ist Art. 26 sinngemäss anwendbar.
1 Die KVG-pflichtigen Leistungen werden den Kranken versicherungen in der Regel direkt in Rechnung gestellt. 2 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen, die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten sowie die Nebenleistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu be gleichen. 3 Der Verzugszins beträgt nach Ablauf der Zahlungsfrist 5 Pro zent und wird ab Verfalltag verrechnet. Ab der 2. Mahnung wird zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.– fällig. 4 Stehen Zahlungen aus, behalten sich die Pflegezentren der Stadt Zürich das Recht vor, einen Zimmerwechsel in eine güns tigere Zimmerkategorie vorzunehmen. Aufnahme Depot Reservations taxe
1 Die Hausordnung der Pflegezentren wird durch die Di rektorin oder den Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich erlassen. 2 Die Hausordnung ist für alle Leistungsbezügerinnen und Leis tungsbezüger sowie für Besucherinnen und Besucher verbind lich.
1 Taxen, Zuschläge und Abgeltungen von Dienstleistun gen sind von den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschuldet. 2 Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerin nen und Partner haften solidarisch.
Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich kann in Härtefällen eine angemessene Reduktion der Hotellerietaxe bewilligen, wenn diese von den Leistungs bezügerinnen oder den Leistungsbezügern nicht selbstständig, über Zusatzleistungen zur AHV/IV (einschliesslich kantonaler Zuschüsse) oder durch Leistungen der Sozialhilfe finanziert wer den kann.
Der Vollzug dieser Aufnahme- und Taxordnung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich.
Die Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich vom 21. Oktober 2015 (ATO PZZ, AS 813.140) wird aufgehoben.
Diese Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Hausordnung Haftung Finanzierung in Härtefällen Vollzug Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten