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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Ruggächern, Zürich-Affoltern Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 701.445 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 10. September 2003 (1353)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 10. September 2003 (1353)

Allgemeines 1Der private Gestaltungsplan bezweckt die Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung in den unüberbauten Teilen des Perimeters des Quartierplanes Ruggächern in Zürich-Nord. 2Das Gebiet zwischen der Quartierstrasse E und der Zehntenhausstrasse, der südlich des Flurweges Kat. Nr. 919 liegende Teil des Gebietes zwischen der Blumenfeldstrasse und der Quartierstrasse E und die Parzelle alt Kat. Nr. 4942 gelten als überbaut.

Art. 2

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Bestimmungen und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

Art. 3

Geltungsbereich Der im zugehörigen Plan eingetragene Perimeter ist massgebend für den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 4

Ergänzendes Recht 1Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf einzelne Anordnungen. 2Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich.

Art. 5

Gestaltung Gebiet A Innerhalb des im Plan mit A bezeichneten Gebiets müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Autobahn A 1 und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 28 dB beträgt. Gebiet B Innerhalb der im Plan mit B bezeichneten Gebiete müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Autobahn A 1 und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 36 dB beträgt. Gebiet C Innerhalb der im Plan mit C bezeichneten Gebiete müssen die Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der Eisenbahn Zürich-Affoltern - Regensdorf/Watt und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 16 dB beträgt.

Art. 6

Andere Lösungen Die Baubewilligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, sofern die Planungswerte (PW) eingehalten werden.

Art. 7

Lärmgutachten Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb der Bereiche A, B oder C mit einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht werden, dass die Planungswerte eingehalten sind.

Art. 8

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion am 24. November 2004; Inkraftsetzung auf den 8. Januar 2005.

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