c) Rechtsweg
1 Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine
schriftliche Verfügung verlangt werden.
2 Der Rechtsschutz gegen schriftliche Verfügungen über Wegweisung und Fernhaltung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Mai 196512. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung der
Verfügung. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Ist das Rechtsmittel begründet, stellt die Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit
der Verfügung fest.
Art. 30
Durchsuchung
a) von Gegenständen*
1 Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und
durchsuchen, wenn: *
a)* sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Art. 31 dieses Erlasses
durchsucht werden darf;
12 sGS 951.1.
b)* dies zum Schutz von Mitarbeitenden der Polizei oder anderer Personen erforderlich ist;
c)* hinreichende Anzeichen bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in
Gewahrsam genommen oder angehalten werden dürfen oder widerrechtlich
festgehalten werden oder anderweitig hilflos sind;
d)* hinreichende Anzeichen bestehen, dass sich in ihnen Tiere oder Gegenstände
befinden, die sicherzustellen sind;
e)* dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
2 …*
3 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt und die Person informiert.*
Art. 31 b) von Personen*
1 Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien
erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
2 Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme
der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.
Art. 31bis* Sicherstellung
a) Voraussetzungen
1 Die Polizei kann ein Tier oder einen Gegenstand sicherstellen:
a) um eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren;
b) um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat,
vor dessen Verlust, Beschädigung oder Verletzung zu schützen;
c) wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder der Gegenstand zu einer strafbaren
Handlung dienen könnte;
d) um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften gehalten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig
Massnahmen treffen kann.
Art. 31ter* b) Herausgabe
1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei das Tier oder
den Gegenstand an die berechtigte Person oder an die Person heraus, bei der die
Sicherstellung erfolgte.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, setzt ihnen die Polizei eine Frist zur Einreichung einer Zivilklage. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier
oder den Gegenstand an die Person heraus, bei der die Sicherstellung erfolgte.
3 Die Herausgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, entscheidet die Polizei über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinärwesen
zuständigen kantonalen Stelle.
Art. 31quater* c) Verwertung und Vernichtung
1 Erhebt niemand Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand oder wird er
von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist
abgeholt, kann die Polizei den Gegenstand sechs Monate nach Wegfall des Grunds
für die Sicherstellung verwerten.
2 Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn dieser schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist.
3 Der Verwertungserlös wird der berechtigten Person, unter Abzug der entstandenen Kosten, herausgegeben.
4 Kann der Gegenstand nicht oder nicht kostendeckend verwertet werden, darf die
Polizei ihn entschädigungslos vernichten.
Art. 32 Datenbearbeitung
a) Führung von Registern und Datenverarbeitungssystemen*
1 Die Polizei bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten und
führt hierfür Register und Datenverarbeitungssysteme nach den Bestimmungen
des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 200913.*
2 Sie bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, Persönlichkeitsprofile sowie Profiling, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist.*
13 sGS 142.1.
3 Das zuständige Departement genehmigt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Datenschutz die Datensammlungen der Kantonspolizei.*
Art. 33* b) erkennungsdienstliche Unterlagen
aa) Begriff
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke, Spuren und Proben zur Erstellung eines DNA-Profils und ähnliche Unterlagen.
Art. 34* bb) Voraussetzungen
1 Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren richtet
sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.14
2 Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
a)* Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind. Die Probenahme zum Zweck der
DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten
des urteilenden Gerichtes;
b) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere
wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können;
c) Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
cbis)* Personen, die mit Werkzeug oder mit anderen Gegenständen angehalten
werden, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dieses bzw. diese
zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen verwendet werden. Die beschafften Unterlagen werden nach spätestens drei Monaten vernichtet, sofern
kein Strafverfahren eingeleitet wurde;
d) Leichen, deren Identität nicht feststeht.
Art. 35* …
Art. 36 dd) Vernichtung von Unterlagen
1 Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
b)* auf Antrag der betroffenen Person, wenn keine zureichenden Gründe für die
weitere Aufbewahrung bestehen. Die Regierung kann durch Verordnung
Mindestfristen für die Aufbewahrung vorschreiben.
14 Art. 255 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
Art. 37* …
Art. 38* …
Art. 39* cc) ergänzende Vorschriften
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:
a) Art und Umfang der gespeicherten Daten;
b) die Löschung von Daten.
Art. 39bis* Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem
Grenzwachtkorps*
1 Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen und die Funkübermittlung mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps ausgetauscht werden,
wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger benötigt:*
a) zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr;
b) um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären.
1bis Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Funkübermittlung für andere
Polizeikorps und das Grenzwachtkorps gegenseitig zugänglich gemacht werden.*
2 Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet
werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht.
Art. 39ter* Information der Öffentlichkeit
1 Die Polizei kann in Form von Meldungen ohne Nennung von Namen die Öffentlichkeit über Unfälle, Straftaten und Ereignisse von allgemeinem Interesse informieren.
2 Sie gibt bei Straftaten die Staatsangehörigkeit und das Alter von Tatverdächtigen
bekannt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass Betroffene identifiziert werden könnten.
3 Bei Strassenverkehrsdelikten werden die Staatsangehörigkeit und das Alter in der
Regel nur bei schweren Widerhandlungen bekannt gegeben.
4 Eine frühere Staatsangehörigkeit wird bekannt gegeben, wenn diese Angabe der
Information über die Hintergründe der Tat dient.
Art. 39quater* Elektronischer Datenaustausch
1 Die Polizei kann im Sinn von Art. 32 dieses Erlasses zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Erkennung, Verhinderung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Suche nach vermissten oder entwichenen Personen,
mit Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf elektronischem Weg zusammenarbeiten.
2 Zu diesem Zweck kann die Polizei die nachfolgenden Daten und Informationen,
einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Profilings, mit den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im
Abrufverfahren austauschen, soweit diese für die empfangende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind:
a) Daten zu Fällen sowie natürlichen und juristischen Personen im Bereich der
physischen und digitalen seriellen Kriminalität;
b) strukturierte polizeiliche Lagedaten;
c) Daten zu Fällen und natürlichen Personen im Bereich des Bedrohungs- und
Risikomanagements;
d) Daten zu Fällen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit vermissten
oder entwichenen Personen.
3 Sie kann dazu:
a) Schnittstellen zwischen eigenen Informationssystemen und jenen des Bundes,
der Kantone und der Gemeinden einrichten;
b) mit Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeinsame Informationssysteme mit oder ohne gemeinsame Datenhaltung betreiben.
4 Die Polizei bestimmt die zugriffsberechtigten Polizeistellen und Funktionen für
die gemeinsam betriebenen Informationssysteme. Der Zugriff wird protokolliert.
5 Die Regierung regelt durch Verordnung, bei welchen eigenen Informationssystemen die Polizei Schnittstellen nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung einrichten
kann und welche gemeinsamen Informationssysteme mit anderen Polizeibehörden nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung betrieben werden können.
6 Beteiligt sich die Polizei an gemeinsamen Informationssystemen mit anderen Polizeibehörden nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung, regelt die Regierung die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere betreffend Organisation, Verantwortung für Betrieb, Datenbearbeitung und Datenvernichtung, Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit, Modalitäten der Gewährung von Auskunft und Einsicht sowie Kostentragung in einer Vereinbarung.
Art. 40* Gewahrsam
a) Gründe und Dauer
1 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese
sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht
auf andere Weise abgewendet werden kann.
2 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten
werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden
notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens
24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.
3 Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage
verlängern.
Art. 41* b) Verfahren
1 Kommen Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, meldet die Polizei den
Gewahrsam so bald als möglich der Amtsärztin oder dem Amtsarzt oder der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der in Gewahrsam genommenen Person.*
2 Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald
diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der
in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen
Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich, spätestens drei
Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
Art. 42* c) Vollzug
1 Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
2 Die Amtsärztin oder der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person.*
Art. 42bis* d) Beendigung
1 Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des
Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht.
Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
oder eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme.15*
2 Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.
Art. 42ter* e) Überprüfung und Entschädigung
1 Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Anklagekammer überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmässig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
2 Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat. Wer den Entschädigungsfall
vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.16
3 Das Gesuch um Überprüfung oder Entschädigung ist der Anklagekammer innert
eines Jahres nach Entlassung aus dem Gewahrsam schriftlich und begründet einzureichen. Die Anklagekammer gibt dem zuständigen Departement17 Gelegenheit
zur Stellungnahme. Sie kann eigene Erhebungen durchführen. Sie entscheidet aufgrund der Akten abschliessend.
Art. 43* Wegweisung und polizeiliche Anordnungen bei häuslicher Gewalt oder
zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking)
a) Gründe, Massnahmen und Dauer*
1 Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet, bedroht
oder ihr nachstellt, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie ihr für vierzehn Tage durch Erlass einer Verfügung verbieten:*
a)* sich in ihre Wohnung zu begeben, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer
Wohnung aufzuhalten oder sich ihr anzunähern;
b)* sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder
Quartieren, aufzuhalten;
15 Art. 212 ff. StPO, SR 312.0.
16 sGS 161.1.
17 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. c GeschR, sGS 141.3.
c)* mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in einer anderen
Weise zu belästigen.
Art. 43bis* b) Information
1 Die Polizei informiert die angewiesene Person schriftlich:*
a)* auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und polizeiliche Anordnungen beziehen;
b)* über die Folgen der Missachtung der Verfügung;
c) …
d)* über Beratungs- und Therapieangebote. Sie übermittelt Namen und Adresse
der angewiesenen Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der angewiesenen
Person Beratung an.
2 Sie informiert die gefährdete Person über:
1.* den Inhalt der Verfügung;
2.* geeignete Beratungsstellen. Sie übermittelt Namen und Adresse der gefährdeten Person einer Beratungsstelle. Diese bietet der gefährdeten Person Beratung an;
3.* die Möglichkeit zur Anrufung der Zivilrichterin oder des Zivilrichters.
3 Kommen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in Betracht, übermittelt
die Polizei die Verfügung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der
betroffenen Personen oder des betroffenen Kindes.*
Art. 43ter* c) Vollzug
1 Die Polizei nimmt der angewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.*
2 Die angewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.*
3 Die Polizei kann die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 43 dieses Erlasses
von sich aus kontrollieren.*
Art. 43quater* d) Genehmigung
1 Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die angewiesene Person
verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung
aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.*
2 Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den
Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach Erlass der Verfügung.
Der Entscheid ist abschliessend.*
Art. 43quinquies* e) Verlängerung
1 Hat die gefährdete Person innert zehn Tagen nach Erlass der Verfügung bei der
Zivilrichterin oder beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung bis zum Entscheid der Zivilrichterin oder des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage.*
2 Die Zivilrichterin oder der Zivilrichter informiert die Polizei unverzüglich über
den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt die Verlängerung den Betroffenen mit.*
3 Hat die angewiesene Person die Verfügung missachtet, verlängert sich die Geltungsdauer der Verfügung um einen Monat.*
Art. 43sexies* Koordinationsgruppe Gewaltprävention
a) Einsetzung*
1 Das zuständige Departement18 bestellt eine Koordinationsgruppe Gewaltprävention. Ihr gehört nebst dem Departement je eine Fachperson an:*
a)* der Staatsanwaltschaft;
b)* der Kantonspolizei und Stadtpolizei;
c)* des Psychiatrieverbundes;
d)* der Stiftung Opferhilfe SG-AR-AI;
e)* des Schulpsychologischen Dienstes.
2 Das zuständige Departement überträgt einem Mitglied der Koordinationsgruppe
Gewaltprävention den Vorsitz.*
3 Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention behandelt systemische Fragestellungen mit oder ohne Fallbezug auf Antrag eines ihrer Mitglieder, eines Kreisgerichtes oder des Kantonsgerichtes, des Amtes für Justizvollzug, der Beratungsstelle
Häusliche Gewalt für gewaltausübende Personen, einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eines kommunalen Sozialamtes, der Opferhilfe SG-AR-AI
oder des Schulpsychologischen Dienstes.*
Art. 43septies* b) Aufgaben*
1 Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention erfüllt folgende Aufgaben:*
a)* Evaluation der interdisziplinären Zusammenarbeit;
b)* Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung der Zusammenarbeit;
18 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. d GeschR, sGS 141.3.
c)* Sicherstellung des Wissenstransfers und der Vernetzung.
2 …*
3 …*
Art. 43octies* c) Verfahren*
1 Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention stützt sich auf Informationen ihrer
Mitglieder. Diese können Mitarbeitende oder Mitglieder einer Behörde beiziehen,
die für die zu behandelnde Angelegenheit zuständig sind. Für den Beizug von Gerichtspersonen bleibt Art. 38 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 198719 vorbehalten.*
2 …*
Art. 43nonies* d) Auskunftsrecht*
1 Die Mitglieder der Koordinationsgruppe Gewaltprävention sowie die beigezogenen Mitarbeitenden und Behördemitglieder sind ermächtigt, die zum Schutz gefährdeter Personen erforderlichen Informationen der Koordinationsgruppe
Gewaltprävention bekanntzugeben.*
2 …*
Art. 43decies* e) Arbeitsweise*
1 Die Koordinationsgruppe Gewaltprävention regelt ihre Arbeitsweise in einem
Statut.*
2 Die Dokumente des Bedrohungs- und Risikomanagements sowie der Koordinationsgruppe Gewaltprävention sind vom Recht auf Informationszugang nach dem
Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 201420 ausgenommen.*
Art. 44 Körperlicher Zwang
1 Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten
ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
Art. 45 Waffengebrauch
a) im allgemeinen
1 Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.
19 sGS 941.1.
20 sGS 140.2.
Art. 46 b) Schusswaffen
1 Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn:
a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder
eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu
entziehen suchen;
c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und
Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert
werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die
Allgemeinheit ausgeht.
Art. 47 Schutz privater Ansprüche
a) im allgemeinen
1 Die Polizei kann ausnahmsweise zum Schutz privater Ansprüche einschreiten,
wenn die Möglichkeit der Rechtsverfolgung nur mit ihrer Hilfe gesichert ist.
Art. 48* b) Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender
Beistandschaft
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag verfügen, dass
eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft, die
sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt
wird.
2 Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.
Art. 49 Hilfeleistung
1 Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
Art. 49bis* Rechtsschutz gegen polizeiliche Handlungen
1 Soweit keine besonderen Anfechtungs-, Überprüfungs- oder Rechtsmittelverfahren gegeben sind, können Handlungen der Polizei, die diese in Ausübung polizeilicher Befugnisse nach diesem Erlass vornimmt, mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
2 Die Polizei gibt der betroffenen Person eine schriftliche Mitteilung über die polizeiliche Handlung ab, sofern die betroffene Person dies innert fünf Tagen verlangt.
Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf das Rekursrecht.
3 Die Rekursfrist beginnt am Tag nach der polizeilichen Handlung oder der Mitteilung nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 196521.
IV. Besondere Vorschriften (4.)
Art. 50 Hilfeleistung Privater
1 Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
2 Der Staat oder die Gemeinde haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer
Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes22 werden sachgemäss angewendet.
Art. 50bis* Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs kann im Rahmen von Art. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
vom 18. März 201623 anordnen:*
a)* um eine vermisste Person zu finden:24
1.* die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
2.* die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei St.Gallen,
wenn die Person ab dem Gebiet der Stadt St.Gallen vermisst wird;
b)* um eine Person zu finden, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde25: die
Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde.
2 …*
3 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.*
21 sGS 951.1.
22 sGS 161.1.
23 SR 780.1; abgekürzt BÜPF.
24 Art. 12 Bst. f dieses Erlasses; Art. 35 und 37 BÜPF, SR 780.1.
25 Art. 36 f. BÜPF, SR 780.1.
4 Gegen die Überwachung kann Beschwerde bei der Anklagekammer erhoben
werden.*
Art. 50ter* …
Art. 50quater* Veranstaltungsverbot
1 Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Raum werden von der
Polizei verboten, wenn sie nicht mit der demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundordnung vereinbart werden können und dadurch das Sicherheitsempfinden
der Bevölkerung massgeblich beeinträchtigen.
2 Veranstaltungen auf privatem Grund können nach Abs. 1 nur verboten werden,
wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte.
Art. 51 Privatdetektivinnen und Privatdetektive*
1 Wer sich gewerbsmässig als Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt, bedarf
einer Bewilligung des zuständigen Departementes.26*
2 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und
nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht
mehr bestehen.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.27*
Art. 51bis* Bewachungsunternehmen
1 Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, bedarf einer Bewilligung des Polizeikommandos.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a)* die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs, Geschäftsleitung und Personal
hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;
b)* die gesuchstellende Person den Abschluss einer für die Art und den Umfang
des Geschäfts ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
26 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 Bst. d GeschR, sGS 141.3.
27 Privatdetektivverordnung, sGS 451.13.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht
mehr bestehen oder die mit der Bewilligung auferlegten Pflichten schwerwiegend
oder wiederholt verletzt werden.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 51quater* Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1 Zuständige Behörden nach Art. 13 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 200728 sind:
a) für das Gebiet der Stadt St.Gallen die von der politischen Gemeinde St.Gallen
bezeichnete Stelle;
b) für das übrige Kantonsgebiet das Polizeikommando der Kantonspolizei.
2 Über die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams nach Art. 8 Abs. 5 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15. November 200729 entscheidet die Anklagekammer.
Art. 52 Kostenersatz
1 Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Vergütung für Einsätze der Kantonspolizei, insbesondere für:*
a) den Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltungen,
b) den besonderen Schutz Privater,
c) Tatbestandsaufnahme und Ermittlung im Strafverfahren,
d) die Suche nach vermissten Personen.
Art. 52bis* Gästekontrolle
1 In Beherbergungsbetrieben sind übernachtende Gäste zum vollständigen und
wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Hotelmeldescheins aufzufordern. Für Gästegruppen genügt die Teilnehmerliste der Veranstalterin oder des Veranstalters.*
2 Hotelmeldeschein und Listen von Gästegruppen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Polizei auf Verlangen herauszugeben.
28 sGS 451.51.
29 sGS 451.51.
IVbis. Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung*(4bis.)
Art. 52ter* Observation
1 Die Kantonspolizei kann Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten
verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a)* Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen30 kommen
könnte und
b) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder
unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei.*
3 Art. 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200731 über
die Mitteilung an die von einer Observation betroffenen Personen wird sachgemäss angewendet.
Art. 52quater* Verdeckte Fahndung
a) Begriff
1 Verdeckte Fahndung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der
Kantonspolizei und der Stadtpolizei St.Gallen, deren wahre Identität und Funktion
nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende
nach Art. 52septies dieses Gesetzes die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen.32 zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern.
Art. 52quinquies* b) Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a)* hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einem Verbrechen oder Vergehen33 kommen könnte und
b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder
unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der
Genehmigung durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei.*
30 Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt
StGB).
31 SR 312.0.
32 Art. 10 StGB, SR 311.0.
33 Art. 10 StGB, SR 311.0.
Art. 52sexies* c) Durchführung
1 Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 200734 angewendet:*
a)* für die Anforderungen an die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Art. 287;
b)* für die Aufgaben der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder und Führungspersonen Art. 291 bis 294;
c) für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 298 d.
Art. 52septies* Verdeckte Ermittlung
a) Begriff
1 Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn Angehörige der Polizei
oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter
Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende)
durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein
Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um
die Vorbereitung von besonders schweren Straftaten zu erkennen oder besonders
schwere Straftaten zu verhindern.
Art. 52octies* b) Voraussetzungen und Genehmigung
1 Die Kantonspolizei kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:*
a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200735 genannten
Straftat kommen könnte;
b) die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und
c) andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder
unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf
der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 52novies* c) Durchführung*
1 Es werden sachgemäss die folgenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200736 angewendet:
a) für die Anforderungen an die eingesetzten Personen Art. 287;
b) für Legende und Zusicherung der Anonymität Art. 288 und 151;
c)* für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen Art. 290 bis 294;
34 SR 312.0.
35 SR 312.0.
36 SR 312.0.
d) für Zufallsfunde Art. 296;
e) für Beendigung und Mitteilung des Einsatzes Art. 297 und 298.
V. Schlussbestimmungen (V.)
Art. 53 37
Art. 54 38
Art. 55 39
Art. 56 40
Art. 57 41
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz über die Kantonspolizei vom 9. August 1954;42
b)* Art. 52, 53, 55 bis 57, 133 und 163 des Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947;43
Art. 59 Übergangsbestimmung
1 Die im Kantonsgebiet tätigen Privatdetektivinnen und Privatdetektive haben innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine Bewilligung einzuholen.*
Art. 60 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.*
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
42 nGS 12–39 (sGS 451.1).
43 nGS 16–52 (sGS 151.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–61 10.04.1980 01.01.1981
Gliederungstitel 2.1. geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 33–106 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 13 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 17 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 17 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 17, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 18 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 18bis eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 18ter eingefügt 2015-068 04.08.2015 01.09.2015
Art. 19 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 20 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
Art. 20bis eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 20ter eingefügt 39–117 29.06.2004 keine Angabe
Art. 20ter, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 21 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 21 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 21, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 21, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 22 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 24 geändert 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 26 geändert 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 44–111 28.07.2009 keine Angabe
Art. 27bis eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27ter eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27quater eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27quinquies eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27sexies eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 27septies eingefügt 2024-026 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28 aufgehoben 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 28a eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 28bis geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 28bis Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28bis, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28bis, Abs. 2 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 28ter eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 29 geändert 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 29bis eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 29ter eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe
Art. 30 Artikeltitel geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1 geändert 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, a) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, b) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, c) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, d) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 1, e) eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
Art. 30, Abs. 2 aufgehoben 2024-027 25.06.2024 01.01.2025