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Polizeigesetz

St. Gallen · 451.1 · statute

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 37–61
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 und ist für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.*
  19. Art. 18 bis
  20. Art. 18 ter
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 20 bis
  24. Art. 20 ter
  25. Art. 21 des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.*
  26. Art. 22 betroffene Person schuldig gesprochen wird.*
  27. Art. 23
  28. Art. 24
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 27 bis
  33. Art. 27 quater
  34. Art. 27 sexies
  35. Art. 28
  36. Art. 28a
  37. Art. 28 bis
  38. Art. 28 ter Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710 hat.*
  39. Art. 29
  40. Art. 29 bis
  41. Art. 29 ter
  42. Art. 30
  43. Art. 31 Art. 30, Abs. 3 eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
  44. Art. 32 Art. 31quater eingefügt 2024-027 25.06.2024 01.01.2025
  45. Art. 39 bis Art. 39bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe
  46. Art. 43 Art. 43 geändert 37–43 04.04.2002 keine Angabe
  47. Art. 43 decies Art. 43decies eingefügt 2020-051 21.04.2020 01.07.2020
  48. Art. 43 octies
  49. Art. 51
  50. Art. 52 novies

50 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 2

Eingriffe in Freiheit und Eigentum a) Zulässigkeit 1 Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. 2 Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. 1 ABl 1979, 855. 2 Aufgehoben, nGS 25–61 (sGS 111.1). 3 Abgekürzt PG. nGS 15–69; nGS 29–22; nGS 37–61. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. April 1980; Art. 13, 19 und 24 in Vollzug ab 1. Juli 1980, die übrigen Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 1981.

Art. 3 nGS 37–61

b) Verhältnismässigkeit 1 Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein. 2 Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. 3 Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. II. Polizeibehörden (2.) 1. Regierung* (2.1.)

Art. 4

Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen 1 Die Regierung erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen.* 2 Sie wirkt nach Möglichkeit mit den beteiligten Gemeindebehörden zusammen.

Art. 5

b) Notverordnungen 1 Die Regierung kann für beschränkte Zeit die zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Notverordnungen erlassen und für Widerhandlungen Busse oder Verweis androhen. 2 Notverordnungen werden längstens ein Jahr angewendet.

Art. 6

Aufsicht über die Kantonspolizei 1 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus.* 2 Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht dem zuständigen Departement4 zu. 4 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3.

Art. 7

Verfügung über die Polizeikräfte der Gemeinde 1 Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Regierung nach Anhören des Gemeinderates für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Gemeinde verfügen.* 2. Bezirksammann (2.2.)

Art. 8

… 3. Gemeinderat (2.3.)

Art. 9

Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen 1 Der Gemeinderat erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Art. 10

b) Polizeiverordnungen 1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. 2 Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet.

Art. 11

Aufsicht über Polizeikräfte 1 Dem Gemeinderat steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu. III. Polizeikräfte (3.) 1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 12

Aufgaben im allgemeinen 1 Die Polizeikräfte: a) wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen; b) führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege5 durch; c) überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;6 d) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;7 e) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung; f) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.

Art. 13

Gemeindepolizeiliche Aufgaben 1 Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind: a) die Ausübung der Sicherheitspolizei; b) die Überwachung des ruhenden Verkehrs; c) die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet werden; d) die Ausführung von Aufträgen für Verwaltungsorgane der Gemeinde.

Art. 14

Ausweis 1 Die Polizeikräfte weisen sich bei jeder Amtshandlung aus. 2 Die Uniform gilt als Ausweis. Wer uniformiert ist, gibt ihren oder seinen Namen bekannt, wenn sie oder er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen. 2. Kantonspolizei (3.2.)

Art. 15

Organisation 1 Die Kantonspolizei ist nach militärischen Grundsätzen organisiert.

Art. 16

Bestand 1 Die Kantonspolizei besteht aus Offizierinnen und Offizieren, Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefreiten, Polizistinnen und Polizisten.* 2 Der Sollbestand der Kantonspolizei richtet sich nach den vom Kantonsrat bewilligten Krediten. 5 StP, sGS 962.1, und VV dazu, sGS 962.11. 6 SR 741; sGS 711. 7 Art. 8 PV, sGS 451.11. 3 Wer in die Kantonspolizei eintreten will, muss in der Regel eine Polizeischule besucht haben.

Art. 17

Kommandantin oder Kommandant* 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant führt die Kantonspolizei

Art. 18 und ist für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.*

…

Art. 18 bis

Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten a) Grundsatz 1 Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten üben im Gefangenendienst selbständige, hoheitliche Befugnisse aus. 2 Sie müssen eine Ausbildung zur Sicherheitsassistentin oder zum Sicherheitsassistenten oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.

Art. 18 ter

b) Einsatz 1 Die Kantonspolizei kann Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten zur Erfüllung folgender Aufgaben einsetzen: a) Aufnahme von Gefangenen; b) Zutrittskontrollen und Objektschutz von Gefängnissen; c) Durchführung von Polizeitransporten;8 d) Zuführung von Gefangenen; e) Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen; f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

Art. 19

Grenzpolizei und Seepolizei 1 Die Regierung kann grenzpolizeiliche und seepolizeiliche Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nicht der Kantonspolizei angehören.

Art. 20

Hilfskräfte 1 Das zuständige Departement9 kann in besonderen Fällen Privaten verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen. 2 Es kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Privaten für den Transport von Häftlingen abschliessen. 8 Art. 59 ff. der Polizeiverordnung, sGS 451.11. 9 Sicherheits- und Justizdepartement; Art. 26 lit. d GeschR, sGS 141.3. 3 Das Polizeikommando regelt den Einsatz der Privaten.

Art. 20 bis

Polizeiassistenzdienst a) Grundsatz 1 Die Regierung kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen unbewaffneten Polizeiassistenzdienst einrichten. 2 Der Polizeiassistenzdienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.

Art. 20 ter

b) Einsatz 1 Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für: a) Zutrittskontrollen und Objektschutz; b) Überwachungen; c) Absperrungen und Umleitungen; d) Verkehrsregelung; e) Vermisstensuche; f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bietet die Angehörigen

Art. 21 des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.*

Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand* 1 Das zuständige Departement kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.* 2 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die

Art. 22 betroffene Person schuldig gesprochen wird.*

Ergänzende Vorschriften 1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über: a) die Organisation der Kantonspolizei; b) … c) das Personalrecht; d) Bekleidung und Ausrüstung. 3. Polizeikräfte der Gemeinde (3.3.)

Art. 23

Grundsatz 1 Die politische Gemeinde kann für gemeindepolizeiliche Aufgaben eigene Polizeikräfte unterhalten. 2 Sie regelt Stellung und Einsatz durch Reglement.

Art. 24

Stadtpolizei St.Gallen 1 In der politischen Gemeinde St.Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen. 2 Die Regierung kann der Stadtpolizei St.Gallen durch Vereinbarung mit dem Stadtrat weitere polizeiliche Aufgaben gegen angemessene Vergütung übertragen. 3 Der Stadtrat von St.Gallen kann einen Polizeiassistenzdienst einrichten. Art. 20bis und Art. 20ter dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Art. 25

Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei 1 Die Polizeikräfte der Gemeinde und die Kantonspolizei unterstützen sich gegenseitig.

Art. 26

Dienstleistungen der Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei erfüllt die gemeindepolizeilichen Aufgaben, soweit die Gemeinde keine Polizeikräfte unterhält. 2 Sie überwacht den ruhenden Verkehr, soweit dadurch keine ausserordentliche Beanspruchung entsteht. 3 Das zuständige Departement kann mit der Gemeinde vereinbaren, dass die Kantonspolizei gegen angemessene Vergütung gemeindepolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.

Art. 27

… 4. Polizeiliche Befugnisse (3.4.)

Art. 27 bis

Bedrohungs- und Risikomanagement a) allgemein 1 Die Polizei betreibt ein Bedrohungs- und Risikomanagement zur Erkennung und Einschätzung sowie zur Verhinderung oder Abwehr von erheblichen Gefährdungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität anderer Personen. 2 Sie kann dazu Auskünfte bei Behörden und, soweit es zur Abwehr akuter Gefährdungen unerlässlich ist, bei Privatpersonen einholen. Sie weist Privatpersonen darauf hin, dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Art. 27ter* b) Gefährdungsmeldung und Auskunftserteilung an die Polizei 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist ermächtigt, der Polizei Personen zu melden und über sie Auskünfte zu erteilen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Anlass zu einer erheblichen Gefährdung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Personen geben. 2 Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen sind bei Meldungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung vom Berufsgeheimnis befreit, soweit ihnen dies für die Abwehr der erheblichen Gefahr unerlässlich erscheint. 3 Mit der Gefährdungsmeldung können die zwingend erforderlichen Akten übermittelt werden.

Art. 27 quater

c) Gefährderansprache 1 Die Polizei kann Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine erhebliche Gefährdung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Personen anzunehmen ist: a) auf ihr Verhalten ansprechen, sachbezogen befragen und über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen von Verstössen gegen die Rechtsordnung informieren (Gefährderansprache); b) ersuchen, bei der Polizei zur Durchführung der Gefährderansprache zu erscheinen. Art. 27quinquies* d) Information von Privatpersonen und Behörden 1 Die Polizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, von Personen, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine erhebliche Gefährdung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Personen anzunehmen ist, an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, soweit dies zur Abwehr oder Verhütung einer erheblichen Gefährdung erforderlich und geeignet ist. 2 Die Polizei wahrt bei der Weitergabe nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Persönlichkeitsrechte der gefährdenden Person. 3 Die Weitergabe nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt in der Regel unter gleichzeitiger Information der gefährdenden Person. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 27 sexies

e) Rechtsbelehrung und Ungefährlichkeitsvermutung 1 Die Polizei klärt mutmasslich gefährdende sowie gefährdete Personen über ihre Rechte auf, soweit es die Gefährdungssituation erlaubt. 2 Sie weist mutmasslich gefährdende Personen auf die Möglichkeit der Verwendung der gesammelten Informationen in allfällig späteren Strafverfahren sowie auf das Recht hin, sich nicht selbst belasten zu müssen. 3 Die Polizei prüft belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt. Bis zur fachgemässen Plausibilisierung des Gegenteils gilt eine betroffene Person als ungefährlich. Art. 27septies* f) Datenvernichtung 1 Die Polizei vernichtet die im Rahmen des Bedrohungs- und Risikomanagements gesammelten Daten zu einer Person von Amtes wegen, wenn sie feststellt, dass von der gemeldeten Person keine Gefahr im Sinn von Art. 27bis Abs. 1 dieses Erlasses ausgeht. 2 Die Polizei vernichtet die im Rahmen des Bedrohungs- und Risikomanagements gesammelten Daten zu einer Person spätestens nach fünf Jahren. 3 Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum letzten erfassten Ereignis.

Art. 28

…

Art. 28a

Anhaltung und Identitätsfeststellung 1 Wenn es zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten, zur Fahndung oder zur Gefahrenabwehr notwendig ist, kann die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. 2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. 3 Die Polizei kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist, oder wenn sie die Person verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen oder Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen. 4 Die Polizei gibt der betroffenen Person den Zweck der Anhaltung oder Identitätsfeststellung unverzüglich bekannt.

Art. 28 bis

Feststellung der Personalien der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers* 1 Die Polizei kann die Halterin oder den Halter eines Motorfahrzeuges und jede Person, der ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt hat oder wem es überlassen wurde.* 2 Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der

Art. 28 ter Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710 hat.*

Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle 1 Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle nach Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 199011 und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts in Fahndungssysteme aufgenommen werden. 2 Eine Aufnahme in Fahndungssysteme nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist zulässig zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn: a) hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder b) die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. 3 Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zwecke die betroffene Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Art. 29

Wegweisung und Fernhaltung a) Voraussetzungen 1 Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn: a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b) sie den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern; c) sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern; 10 SR 312.0. 11 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19. d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie: 1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern; 2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.

Art. 29 bis

b) Anordnung, Form und Dauer 1 Wegweisung und Fernhaltung werden mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden. 2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt. 3 Die Polizei informiert die weggewiesene Person über: a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung; b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt; c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung; d) die Anfechtungsmöglichkeiten.

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